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FG Köln: Absagen zur Weihnachtsfeier gehen lohnsteuerlich nicht zu Lasten der erschienenen Teilnehmer

Das FG Köln hatte sich im Urteil vom 27. Juni 2018 (Az: 3 K 870/17) mit der Frage zu befassen, ob die Kosten für ursprünglich angemeldete, aber letztlich nicht erschienene Teilnehmer einer Betriebsveranstaltung auf die übrigen Anwesenden umzulegen und mithin als deren Vorteil lohnsteuerlich zu erfassen sind.

14.09.2018

Geklagt hatte eine GmbH, welche die Kosten für zwei nicht zur Weihnachtsfeier erschienene Mitarbeiter (sog. „No-Show-Kosten“) nicht als Zuwendungen an die übrigen teilnehmenden Mitarbeiter nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG wertete und entsprechend nicht in die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der pauschalen Lohnsteuer einbezog.

Das Finanzamt forderte jedoch die Ermittlung der auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallenden Vorteils anhand der tatsächlichen erschienenen und nicht der kalkulierten Teilnehmerzahl und verwies dabei auf die Ausführungen in Tz. 4a des BMF- Schreibens vom 14. Oktober 2015 (BStBl. I 2015, 832).

Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung entschied das FG Köln zu Gunsten der Klägerin. Die fehlgeschlagenen Aufwendungen der Klägerin stellen keine Zuwendung an die tatsächlich erschienenen Arbeitnehmer dar. Voraussetzung für eine Zuwendung ist ein individueller (klassischerweise Speisen und Getränke) oder zumindest abstrakter Vorteil des Arbeitnehmers (z.B. Kosten für das Rahmenprogramm). Es sei jedoch nicht ersichtlich, welchen Vermögensvorteil die Arbeitnehmer durch das Fernbleiben ihrer Kollegen erzielt haben sollen. Von einer Bereicherung oder gar Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers sei nicht auszugehen. Vielmehr handelt es sich bei den Kosten für nicht erschienene Arbeitnehmer um Leerkosten bzw. fehlgeschlagene Aufwendungen des Arbeitgebers, welche weder nach dem Wortlaut noch der Gesetzessystematik noch dem Sinn und Zweck des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG auf den Arbeitnehmer umgelegt werden dürfen.

Im entschiedenen Fall hatte das FG Köln damit allein auf die Zahl der plan- und kostenmäßig kalkulierten Personen der Betriebsveranstaltung abgestellt und nicht auf die Anzahl der tatsächlich teilnehmenden Arbeitnehmer. Diese Auffassung findet sich auch in der Literatur wieder (vgl. bspw. Eismann, DStR 2015, 1429). Da diese konkrete Frage bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden wurde und das FG Köln zudem von dem eingangs genannten BMF-Schreiben vom 14. Oktober 2015 abgewichen ist, wurde die Revision zugelassen. Diese wird beim BFH unter dem Aktenzeichen VI R 31/18 geführt. Es bleibt abzuwarten, ob der BFH der Auffassung des FG Köln folgen wird.

Praxishinweise

Soweit auch bei Ihnen diese Frage durch die Lohnsteueraußenprüfung thematisiert wird, sollte gegen etwaige Nachforderungsbescheide über Lohnsteuer mit Verweis auf das nunmehr am BFH anhängige Verfahren Einspruch eingelegt werden.

Zu beachten ist außerdem, dass diese zum Lohnsteuerrecht ergangene Entscheidung auch Auswirkungen auf die umsatzsteuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen haben kann. Denn wenn die Kosten für die Betriebsveranstaltung je Mitarbeiter den Betrag von EUR 110 übersteigen, ist mangels Bezug der Leistungen für das Unternehmen ein diesbezüglicher Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Bei der Ermittlung der Höhe der Aufwendungen je Teilnehmer wird auch für Zwecke der Umsatzsteuer auf die lohnsteuerlichen Grundsätze abgestellt (vgl. Tz. 7 des BMF-Schreibens vom 14.10.2015). Führt nun der Einbezug der Kosten für die eingeplanten, tatsächlich aber nicht teilnehmenden Kollegen („No-Shows“) dazu, dass der Freibetrag überschritten wird, wird die Finanzverwaltung einen bislang geltend gemachten Vorsteuer-Abzug versagen. Daher sollte auch gegen einen geänderten Umsatzsteuerbescheid Einspruch eingelegt werden.

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