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28.09.2020
Geklagt hatte die Trägerkörperschaft eines BgA (Regiebetrieb), welche die Auffassung vertrat, dass eine im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellte verdeckte Gewinnausschüttung (dauerdefizitäre Tätigkeit) des Jahres 2013 mit einem vorhandenen steuerlichen Einlagekonto zu verrechnen sei und insofern eine nicht kapitalertragsteuerpflichtige Einlagerückgewähr vorläge. Eine Pflicht zur Ausstellung einer Verwendungsbescheinigung nach § 27 Abs. 3 KStG sei für BgA in Form von Regiebetrieben bloßer Formalismus und daher nicht anzuwenden, da sich sowohl Gewinnausschüttungen als auch Verlustausgleich automatisch vollziehen.
Das Finanzamt vertrat jedoch die Auffassung, dass eine Einlagerückgewähr mangels Bescheinigung nach § 27 Abs. 3 KStG i. V. m. § 27 Abs. 5 Satz 2 KStG ausscheidet und erließ insofern einen Nachforderungsbescheid über die Festsetzung von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag für das Jahr 2014.
Das FG Düsseldorf entschied im vorliegenden Fall zugunsten der Finanzverwaltung. Verdeckte Gewinnausschüttungen eines Regiebetriebes führten grundsätzlich zu kapitalertragsteuerpflichtigen Leistungen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 10 lit. b EStG, sofern der BgA bilanziert oder die genannten Umsatz- bzw. Gewinngrenzen überschreitet. Vorliegend ermittelte der BgA seinen Gewinn mittels Bilanzierung. Eine Kapitalertragsteuerpflicht wäre nur dann nicht gegeben, wenn die Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekonto verwendet werden. Die Verwendung muss dabei nach § 27 Abs. 3 KStG nach amtlich vorgeschriebenem Muster bescheinigt werden. Liegt ebendiese Bescheinigung bis zur erstmaligen Feststellung des steuerlichen Einlagekontos nach § 27 Abs. 2 KStG nicht vor, gilt die Einlagerückgewähr i. S. d. § 27 Abs. 5 Satz 2 KStG als mit EUR 0,00 bescheinigt (Verwendungsfestschreibung). Aufgrund einer Nichtbeanstandungsregelung des Bundesfinanzministeriums werden die Rechtsfolgen des § 27 Abs. 5 KStG erst ab dem Anmeldezeitraum 2014 gezogen.
Im entschiedenen Fall hatte das FG Düsseldorf weiterhin entgegen der Auffassung der klagenden Trägerkörperschaft bestätigt, dass der Zweck der Verwendungsfestschreibung des steuerlichen Einlagekontos zu einem bestimmten Zeitpunkt für Trägerkörperschaften von Regiebetrieben ebenso Bedeutung hat wie für Anteilseigner von Kapitalgesellschaften. Die § 27 Abs. 3 KStG i. V. m. § 27 Abs. 5 KStG sind damit auch für BgA anzuwenden. Die fiktive Zuordnung von Gewinnen und Verlusten der Regiebetriebe zur Trägerkörperschaft und die damit verbundene automatische Verrechnung des steuerlichen Einlagekontos steht dabei dem Zweck der Verwendungsfestschreibung durch § 27 Abs. 5 Satz 2 KStG nicht entgegen.
Da sich die bisherigen BFH-Urteile zur Verwendungsfestschreibung lediglich auf Kapitalgesellschaften beziehen, nicht aber auf Trägerkörperschaften und deren Regiebetriebe, wurde die Revision zugelassen.
Praxishinweise
Vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung empfehlen wir Ihnen, verdeckte Gewinnausschüttungen und daraus resultierende kapitalertragsteuerpflichtige Risiken (insbesondere) von Regiebetrieben frühzeitig – spätestens im Rahmen der Erstellung der Steuererklärungen – zu eruieren. So kann es beispielsweise Sinn machen, zunächst eine verdeckte Gewinnausschüttung unter Verwendung des steuerlichen Einlagekontos zu erklären und danach einen Änderungsantrag zu stellen, wenn das kapitalertragsteuerliche Risiko in jedem Fall vermieden werden soll.
Es bleibt abzuwarten, ob gegen das Urteil des FG Düsseldorf Revision eingelegt wird. Ggf. könnte dann bei einer nachträglich festgestellten kapitalertragsteuerpflichtigen Leistung – beispielsweise im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung – mit Verweis auf dieses anhängige Verfahren Einspruch eingelegt werden.
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