Fachnews
Fallstricke bei der Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren

Bei der sog. Anmeldung einer Forderung „zur Tabelle“ im Insolvenzverfahren – oder auch deren (Teil-)Rücknahme – ist Aufmerksamkeit geboten. Auch Erklärungen, die gegenüber dem Insolvenzverwalter abgegeben und von diesem an das (zuständige) Insolvenzgericht weitergeleitet werden, können Rechtswirkung entfalten. Mit diesem Umstand muss gerechnet, es darf jedoch nicht von ihm ausgegangen werden. Die doppelte Zuleitung von Erklärungen schützt.

27.08.2019
  1. Der Fall des BGH (Urteil vom 11.4.2019, Az. IX ZR 79/18)

Der Entscheidung des BGH lag ein „klassischer Fall“ zugrunde: Die spätere Insolvenzschuldnerin hatte ein Gelände vom Kläger gemietet. Dieses Mietverhältnis wurde nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einvernehmlich aufgehoben. Dabei wurde vereinbart, dass die Mietfläche von allen Gegenständen und Baulichkeiten beräumt übergeben werden soll. Der Kläger nahm daraufhin eine grobe Schätzung der Beseitigungskosten vor und meldete geschätzte Kosten in Höhe von ca. 4,4 Mio. Euro zur Tabelle an. Der Insolvenzverwalter bestritt diese Forderungsanmeldung „vorläufig“ – behielt sich mithin eine vertiefte Prüfung der Forderungsanmeldung vor. Nach einem Meinungsaustausch mit dem Verwalter reduzierte der Kläger seine Anmeldung (nach dem Prüftermin) auf ca. 1,7 Mio. Euro. Der Insolvenzverwalter stellte sodann einen Betrag in Höhe von ca. 1,6 Mio. Euro zur Tabelle fest und bestritt einen Betrag in Höhe von ca. 100 TEUR. Zwischenzeitlich kam der Kläger zu dem Ergebnis, dass die Beseitigungskosten doch höher als 1,7 Mio. Euro zu veranschlagen seien. Er erhob Klage auf Feststellung eines zusätzlichen (Teil-)Betrages in Höhe von ca. 2.8 Mio. Euro, den er neben den bereits angemeldeten 1,7 Mio. Euro geltend machen wollte. Nachdem das angerufene LG und das mit der Berufung befasste OLG unterschiedlich urteilten, wurde die Sache dem BGH vorgelegt.

  1. Die Entscheidung – Höhe der Forderungsanmeldung entscheidend für Umfang einer Feststellungsklage (Tabellenfeststellung)

Der BGH verwies darauf, dass zwar zunächst ein Betrag in Höhe von 4,4 Mio. Euro angemeldet worden sei, diese Anmeldung jedoch teilweise zurückgenommen und damit auf eine Anmeldung in Höhe von ca. 1,7 Mio. Euro reduziert worden sei. Die Rücknahme einer Forderungsanmeldung sei jedenfalls bis zur Feststellung der angemeldeten Forderungen möglich. Eine solche Rücknahme habe dann zur Folge, dass die Forderung sodann nicht mehr am Insolvenzverfahren teilnimmt. Zwar bestehe grundsätzlich noch die Möglichkeit die Forderung nach der Rücknahme wieder anzumelden oder die Rücknahme zu widerrufen. Erfolgt dies aber nicht (rechtzeitig), so könne keine ordnungsgemäße Forderungsanmeldung (mehr) angenommen werden. Eine solche sei aber Voraussetzung für eine Feststellungsklage. Dieser Grundsatz gelte auch für Teilrücknahmen. Eine Feststellungsklage sei dementsprechend nur in dem Umfang zulässig, in dem die Anmeldung nicht zurückgenommen (oder die Rücknahme nicht widerrufen bzw. rechtzeitig die Forderung wieder angemeldet) wurde. Soweit eine Rücknahme vorliege, sei eine Feststellungklage mangels Rechtschutzbedürfnisses unzulässig. Die Feststellungsklage könne sich somit nur auf die angemeldeten 1,7 Mio. Euro beziehen. Eine Klage auf Feststellung weiterer 2,8 Mio. Euro sei nicht zulässig.

Diesem Ergebnis stehe auch nicht entgegen, dass die Forderungsrücknahme gegenüber dem Insolvenzverwalter abgegeben wurde. Zwar könne eine Forderungsrücknahme nach Durchführung des Prüftermins grundsätzlich nur noch gegenüber dem Insolvenzgericht erklärt werden, da nunmehr dem Insolvenzgericht die Führung der Tabelle obliegt. Hat der Insolvenzverwalter die Erklärung aber an das Insolvenzgericht weitergeleitet, so reiche dies für eine Rücknahme aus. Dies gelte selbst dann, wenn die Forderungsrücknahme an den Insolvenzverwalter adressiert sei.

  1. Praktische Auswirkungen

Rechtzeitigkeit von Widerruf oder Wiederanmeldung entscheidend

Das Urteil hat eine hohe praktische Bedeutung. Häufig ist zu Beginn des Insolvenzverfahrens noch gar nicht klar, in welcher Höhe eine Forderung zur Tabelle angemeldet werden kann. Es ist daher durchaus üblich Schätzungen anzugeben. Dass diese Schätzung dann vom Insolvenzverwalter (vorläufig) bestritten werden, ist nachvollziehbar. Lässt sich die Forderung später konkreter beziffern, so wird seitens des Verwalters häufig darauf gedrängt, die Forderungsanmeldung entsprechend zurück zu nehmen. Dies ist durchaus legitim – kann für den Gläubiger aber unbeabsichtigte Folgen haben. Dies insbesondere, wenn sich später ergibt, dass doch eine höhere Forderung zur Tabelle hätte angemeldet werden müssen. In einem solchen Fall ist dann ein rechtzeitiger Widerruf der Rücknahme oder eine entsprechende Wiederanmeldung vorzunehmen. Erfolgt dies nicht, so nimmt diese Forderung auch nicht mehr am Insolvenzverfahren teil. Eine entsprechende Feststellungsklage wird unzulässig, der Gläubiger erhält noch nicht einmal eine Insolvenzquote, sondern wird seine (Teil-)Forderung regelmäßig vollständig verlieren.

Zuständigkeit (Erklärungsempfänger) beachten: zunächst Insolvenzverwalter, dann Insolvenzgericht, Ausnahme: Insolvenzverwalter leitet Erklärung weiter

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die Forderungsanmeldung regelmäßig beim Insolvenzverwalter zu erfolgen hat. Jedenfalls bis zur Aufnahme der Forderung in die Tabelle kann die Forderungsanmeldung auch durch Erklärung gegenüber dem Verwalter noch zurückgenommen werden. Spätestens mit dem Prüftermin obliegt die Führung der Tabelle aber dem Insolvenzgericht. Die Forderungsrücknahme hat dann mithin gegenüber dem Insolvenzgericht zu erfolgen. In dem obigen Fall hat der Kläger auf diese Rechtslage verwiesen und reklamiert, dass die vom Kläger erklärte Klagerücknahme als unwirksam anzusehen sei. Dem ist der BGH für den Fall entgegengetreten, in dem der Verwalter die Klagerücknahme an das Gericht weitergeleitet hat.

Eine solche Weiterleitung dürfte dem üblichen Verfahren in der Praxis entsprechen, da Gericht und Verwalter auch nach dem Prüftermin insoweit meistens zusammenwirken. Dies ist aber auch bei einem Widerruf der Rücknahme bzw. bei einer Wiederanmeldung zu beachten – entsprechende Schreiben sollten vorsichtshalber sowohl dem Insolvenzverwalter als auch dem Insolvenzgericht zugeleitet werden.

Den Volltext des Urteils finden Sie hier.

Gerne beraten wir Sie zu allen Fragen rund um das Insolvenzrecht.

Wir beraten persönlich

Ihre Ansprechpartner
Prof. Dr. Ulf Gundlach
Prof. Dr. Ulf Gundlach

Partner, Rechtsanwalt, Staatssekretär a. D.

Dr. Almuth Werner
Dr. Almuth Werner

Partnerin, Rechtsanwältin

eureos Infoservice

Wir behalten den Überblick für Sie: Mit unserem multidisziplinären Newsletter informieren wir Sie einmal monatlich über aktuelle Fachthemen und senden Ihnen Einladungen zu unseren Fach- und Netzwerkveranstaltungen.

Jetzt anmelden