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tax · legal · audit · advisory
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20. Mai 2021, 9:30 – 12:30 Uhr, Online-Seminar
Das Jahressteuergesetz 2020 setzt einige der lang diskutierten und erwarteten Änderungen des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts der Abgabeordnung (AO) um. Es ist die erste große Änderung der AO nach dem Jahr 2013.
Zu diesen Änderungen gehört die Konkretisierung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit (§ 57 AO). Nach den neu eingefügten Absätzen 3 und 4 könnten künftig Servicegesellschaften und Holding-Gesellschaften, die ausschließlich Anteile an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften halten, gemeinnützig sein. Und auch bereits bestehende gemeinnützige Körperschaften profitieren von der Neuregelung, wenn sie mit anderen gemeinnützigen Trägern zusammenarbeiten.
Die Regelungen zur Mittelweitergabe (§ 58 Nr. 1 und 2 AO) wurden zu einer einheitlichen Nummer zusammengefasst und damit deren Voraussetzungen erleichtert. Weiterhin wurden Freigrenzen (§ 64 AO) und Freibeträge (Übungsleiterpauschale, Ehrenamtspauschale) angepasst und Erleichterungen für kleine gemeinnützige Körperschaften eingeführt, z. B. durch die Nichtgeltung des Grundsatzes zeitnaher Mittelverwendung (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO) für diese.
Die wichtigsten Neuerungen stellten wir Ihnen in unserem Online-Seminar vor und zeigten Ihnen erforderlichen Handlungsbedarf – auch im Bereich von Satzungsänderungen.
Unser Online-Seminar bereiteten alle wesentlichen Themen in drei Stunden für Sie auf:
9:30 – 10:15 Uhr | Willkommen, Technisches
Übersicht Änderungskatalog, u. a.
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10:15 – 11:15 Uhr | Die Konkretisierung des Unmittelbarkeitsgebots, § 57 Abs. 3 und 4 AO
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11:15 – 11:30 Uhr
11:30 – 12:30 Uhr |
PAUSE
Mittelweiterleitung, § 58 Nr. 1 (neu) AO
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Vielen Dank für Ihre Teilnahme!
Telefon: +49 (0) 351 4976 1503