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EuGH: Besteuerung von Anzahlungen auf Reiseleistungen

EuGH Urteil vom 19. Dezember 2018, C-422/17, Skarpa Travel. Der EuGH hatte im Verfahren zu klären, ob Anzahlungen auf Reiseleistungen bereits im Zeitpunkt der Vereinnahmung steuerpflichtig sind und falls ja; wie die Bemessungsgrundlage (Marge) in diesem Zeitpunkt zu bestimmen ist.

28.12.2018

Nach Auffassung des Gerichts sind Anzahlungen auf Reiseleistungen auch bei der Margenbesteuerung bereits im Zeitpunkt der Vereinnahmung zu besteuern, denn die Sondervorschrift stellt lediglich eine Ausnahme für die Vorschriften über den Ort der Besteuerung, der Berechnung der Bemessungsgrundlage und den Vorsteuerabzug dar. Art. 65 MwStSystRL ist demnach uneingeschränkt anwendbar.

Besonders interessant ist das Urteil des Gerichts zur zweiten Vorlagefrage. Denn in der Praxis ist die Bemessungsgrundlage (Gewinnmarge) zum Zeitpunkt der Vereinnahmung der Anzahlung oftmals nicht bestimmbar, da in der Regel zu diesem Zeitpunkt noch nicht alle mit der Reise in Verbindung stehenden Kosten entstanden, oder nicht einer Reise zuordenbar sind. Entsprechend kann der Steuerpflichtige nach Auffassung des Gerichts die Gewinnmarge aufgrund einer Schätzung ermitteln. Konkret sollen die geschätzten tatsächlichen Gesamtkosten vom Gesamtpreis der Reise abgezogen werden, um die voraussichtliche Gewinnmarge zu ermitteln. Der mit Hilfe dieses Verfahrens ermittelte Prozentsatz der Marge vom Gesamtpreis, soll mit der vereinnahmten Anzahlung multipliziert werden. Auf diese Weise ergibt sich die Bemessungsgrundlage der abzuführenden Umsatzsteuer auf die Anzahlung. Dabei betont der EuGH, dass die voraussichtliche Marge individuell für jede Reise, also nicht pauschal für Gruppen oder einer Gesamtheit von Reisen zu ermitteln ist.

Mit dem Urteil weist der EuGH auch darauf hin, dass die Mehrwertsteuer gegebenenfalls zu berichtigen ist, sobald der tatsächliche Betrag der individuellen Kosten bekannt wird.

Praxishinweis

Der EuGH übernimmt in seinem Urteil die Auffassung des Generalanwalts (wir verweisen auf unseren Newsbeitrag vom 9. Oktober 2018). Das Urteil hinsichtlich der grundsätzlichen Steuerpflicht der Anzahlungen im Zeitpunkt der Vereinnahmung überrascht wenig. Jedoch gibt das Gericht zur zweiten Vorlagefrage erstmals konkret vor, wie die Marge im Zeitpunkt der Vereinnahmung von Anzahlungen zu ermitteln ist. Bisher löste die deutsche Finanzverwaltung die Problematik damit, dass die auf Anzahlungen entfallende Umsatzsteuer sachgerecht geschätzt werden konnte. Für Anzahlungen auf Reisen, für die der Steuerpflichtige Gruppen- oder Gesamtmargen ermittelt, konnte die Schätzung beispielsweise der steuerpflichtigen Marge des Vorjahres entsprechen (Abschn. 25.1 Abs. 15 Satz 5 UStAE).

Nach Auffassung des EuGH muss auch die Einzelmarge bereits bei der Besteuerung der Anzahlung berücksichtigt werden, indem die Einzelmarge pro Reise individuell geschätzt wird. Deutschland wurde bereits durch das Urteil des EuGH vom 8. Februar 2018 aufgefordert, eine Änderung des § 25 UStG vorzunehmen (eureos Newsbeitrag vom 8. Februar 2018). Bisher steht aber eine gesetzliche Änderung aus.

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