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EuGH verkündet Urteil zum Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland betreffend die Umsetzung der Umsatzbesteuerung von Reiseleistungen

Wenig überraschend urteilte der EuGH am 8. Februar 2018 (AZ C-380/19) in der Sache des Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland; wie zu erwarten vertritt das Gericht die Rechtauffassung der EU-Kommission. Sowohl die ausschließliche Anwendung der Margenbesteuerung im B2C Bereich als auch die Berechnung der Steuer anhand von Gruppen- und Gesamtmargen widersprechen dem europäischen Mehrwertsteuerrecht.

08.02.2018

In den acht Vertragsverletzungsverfahren aus dem Jahr 2013 (Urteile vom 23. September 2013) entschied der EuGH, dass die Anwendung der Margenbesteuerung nicht nur auf Reisende (Privatpersonen) beschränkt sei, sondern auch Anwendung auf Reisleistungen an Unternehmer findet. Weiterhin urteilte er, dass eine pauschale Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Marge für den gesamten Besteuerungszeitraum nicht vorgesehen sei; zulässig sei lediglich die Bildung von Einzelmargen. In 2015 begann dann ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland. Das Verfahren endet mit dem Urteil am 8. Februar 2018.

Der Bundesrepublik Deutschland werden folgende Vertragsverletzungen vorgehalten, die es nun zu beseitigen gilt:

  • die Anwendung von pauschal ermittelten Margen für den gesamten Besteuerungszeitraum (Gesamtmarge und Gruppenmarge),
  • die ausschließliche Anwendung der Margenbesteuerung auf Reiseleistungen an Privatpersonen und nicht auf Reiseleistungen an andere Unternehmer.

Erste Einordnung

Bezüglich der Anwendung der Margenbesteuerung im B2B Bereich galt in Deutschland bis dato durch die unterschiedliche deutsche und EU-Regelung ein faktisches Wahlrecht. Erwies sich die Anwendung der Margenbesteuerung als steuerlich günstiger, konnten sich Unternehmer auf das EU-Recht berufen. Einzige Vorrausetzung war, dass dies ausdrücklich geschieht. Die Finanzverwaltung sah jedoch B2B-Reiseleistungen regelmäßig als außerhalb des Anwendungsbereiches der Margensteuer liegend an. Nun ist abzuwarten, wie die gesetzliche Umsetzung erfolgt. Sollte eine Anwendung der Margenbesteuerung auch für B2B-Umsätze obligatorisch werden, entstehen erhebliche Nachteile. So ist der Vorsteuerabzug beim Empfänger der Reiseleistung ausgeschlossen, da die enthaltene Umsatzsteuer in der Rechnung nicht gesondert ausgewiesen werden darf. Für B2B-Reiseveranstalter entsteht ein erheblicher Wettbewerbsnachteil im Vergleich mit dem Direkteinkauf von Leistungsträgern (Anbieter von Hotels, Mietwagen etc.), bei denen der Vorsteuerabzug möglich ist. Dieser Nachteil wäre jedoch auch durch eine Änderung der Vorschrift zum Ausweis der Umsatzsteuer auf der Rechnung nicht behebbar, denn es ist kaum praktikabel, dass der Reiseunternehmer dann seine Marge gegenüber dem Kunden ausweist. Helfen würde hier lediglich ein Opt-Out-Verfahren, wie es in einigen Ländern bereits vorgesehen ist. Denn die Anwendung der Margenbesteuerung auf B2B-Umsätze passt grundsätzlich nicht zum System der Umsatzsteuer, nach dem nur der Endverbraucher endgültig mit Umsatzsteuer belastet werden soll. Ein Opt-Out-Verfahren würde auch Erleichterung für Veranstalter bringen, bei denen dem B2B-Geschäft keine große Bedeutung zukommt, denn hier führt die einheitliche Anwendung der Margenbesteuerung zu wesentlichen Verfahrenserleichterungen.

Insgesamt noch problematischer für die Reisebranche ist die Anforderung der EU, in Zukunft nur noch die Berechnung der Marge für jede Reiseleistung einzeln zuzulassen. Das derzeitige Modell der Bildung von Gruppen- und Gesamtmargen hätte damit ausgedient. Eine Ermittlung der Einzelmarge stellt sich praktisch als höchst problematisch bzw. gar nicht möglich dar. So ist die Höhe der für eine Reise eingesetzten Reisevorleistungen aufgrund von Jahresrabatten oder Boni der Leistungsträger zum Zeitpunkt der Leistungsausführung in der Regel nicht bestimmbar. Die jeweiligen Margenberechnungen müssten mehrmals aufwendig rückwirkend korrigiert werden.

In der Praxis konnten bisher entstandene Negativmargen mit Positivmargen durch die Anwendung der Gesamtmargenermittlung saldiert werden. Zum Nachteil der Reiseveranstalter wird bei Berechnung von Einzelmargen auch bei Verlusten die einzelne Marge auf +/- 0 begrenzt. Daraus ergibt sich eine umsatzsteuerliche Mehrbelastung der Reiseveranstalter.

Zusätzlich ergeben sich viele noch offene Fragestellungen, die im Rahmen der Umsetzung des Urteiles zu klären wären: Was ist Bezugsgröße für eine Einzelmarge, jeder einzelne Reisende, alle Reisenden, die gemeinsam buchen, die gesamte Reise(gruppe)? Wie sind ungenutzte Kontingente zu berücksichtigen? Wie sind Jahresboni aufzuteilen?

Ausblick

Das Bundesministerium für Finanzen ist nunmehr angehalten, die Forderungen der EU-Kommission in das deutsche Recht zu implementieren. Es bleibt zu hoffen, dass hier eine für Reiseveranstalter praktikable gesetzliche Regelung gefunden wird. Es sollte auch sichergestellt sein, dass den Steuerpflichtigen eine auseichend lange Übergangsfrist eingeräumt wird, um die IT-Systeme anzupassen und Vertragsanpassungen mit Leistungsträgern zu vereinbaren.

Über die weiteren Entwicklungen werden wir zeitnah informieren. Bei Fragen zum Thema sprechen Sie uns gern an.

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