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18.02.2022
Grund für das Vorabentscheidungsersuchen des BFH ist eine Streitigkeit um die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für sogenannte Holzhackschnitzel (zum Heizen verwendete Industrie- und Waldhackschnitzel). Dabei vertritt der BFH die Auffassung, dass der ermäßigte Steuersatz von 7 % gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Nr. 48 der Anlage 2 zum UStG auf Holzhackschnitzel nicht anwendbar ist. Im vorliegenden Streitfall werden die Holzhackschnitzel jedoch ausschließlich als Brennmaterial verwendet. Daher sind sie mit anderen Brennholzformen, wie etwa Pellets oder Briketts, die ermäßigt besteuert werden, vergleichbar und stehen insofern in Wettbewerb.
Im Wesentlichen geht es daher um die Frage, ob verschiedene Steuersätze für verschiedene Formen von zum Verbrennen bestimmten Holzes zulässig sind.
Im Ergebnis hat der EuGH die Sache dem BFH zur abschließenden Entscheidung zurückverwiesen. Die Antworten des EuGH im Überblick:
Das letzte Wort spricht nun der BFH: Er muss abschließend entscheiden, ob aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers zum Verbrennen bestimmte Holzhackschnitzel etwas anderes sind, als zum Verbrennen bestimmte Pellets oder Briketts.
Salopp formuliert: Ist es dem Durchschnittsverbraucher egal, ob er Holzhackschnitzel (19 %) oder Briketts bzw. Pellets (7 %) verbrennt? Bejaht der BFH die Frage, wären die Gegenstände austauschbar. Unterschiedliche Steuersätze wären dann nicht gerechtfertigt, weil sie die Wahl des Durchschnittsverbrauchers beeinflussen könnten.
Verneint der BFH, wie bisher, die Frage, etwa weil Holzhackschnitzel im Vergleich zu Pellets oder Briketts wesentlich anders bearbeitet, getrocknet oder gesiebt werden, und daher gerade nicht austauschbar sind, bleibt es bei der unterschiedlichen Besteuerung: 19 % auf Holzhackschnitzel, 7 % auf Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen sowie auf Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss (auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst).
Abschließend empfehlen wir, entsprechende Steuerbescheide mit Verweis auf das o. g. Urteil offenzuhalten.
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