Erweiterte Abschlussprüfung nach Landeskrankenhausrecht
Erweiterte Abschlussprüfung nach Landeskrankenhausrecht

Der Umfang der handelsrechtlichen Abschlussprüfung kann landesrechtlich erweitert werden. Die konkrete Ausgestaltung ist in den Ländern höchst unterschiedlich. Sachsen hat von der Möglichkeit einer Erweiterung Gebrauch gemacht.

Nach § 35 Abs. 2 Satz 2 SächsKHG erstreckt sich die Prüfung auch auf:

  • Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens
  • Wirtschaftliche Verhältnisse
  • Zweckentsprechende, sparsame und wirtschaftliche Fördermittelverwendung

Das Rechnungswesen umfasst neben Buchführung/Jahresabschluss auch die Kosten- und Leistungsrechnung, die Betriebsstatistik sowie die betriebliche Planungsrechnung.

Über das Ergebnis aus Erweiterungen des Auftrags zur Abschlussprüfung, die sich nicht auf den Jahresabschluss oder Lagebericht beziehen (z. B. Prüfung der Geschäftsführung, Prüfung der Verwendung öffentlicher Fördermittel), wird in einem gesonderten Abschnitt des Prüfungsberichts Stellung genommen.

Zur erweiterten Jahresabschlussprüfung nach Landeskrankenhausrecht ist in Sachsen eine separate Aussage im Prüfungsurteil vorgesehen. Dies erfolgt mit einem gesonderten Absatz im Bestätigungsvermerk gem. § 35 SächsKHG.

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