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Erneute Fristverlängerung zur Schlussabrechnung der Überbrückungshilfen

Nach bereits zahlreichen Fristverlängerungen zur Schlussabrechnung der Corona-Überbrückungshilfen hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) am 11. August 2023 eine weitere Verlängerung verkündet. Die reguläre Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung endet nun am 31. Oktober 2023. Auf Antrag kann die Frist im Einzelfall bis zum 31. März 2024 verlängert werden.

17.08.2023
Unternehmens- und Konzernsteuerrecht
Fristverlängerung

Bisher endete die reguläre Frist zur Einreichung der Schlussabrechnungen am 31. August 2023. Nach Abstimmung mit den berufsständischen Organisationen der prüfenden Dritten hat das BMWK am 11. August 2023 eine weitere Fristverlängerung verkündet. Beide Schlussabrechnungspakete müssen nun regulär bis zum 31. Oktober 2023 eingereicht werden. In Einzelfällen ist die Beantragung einer Fristverlängerung bis zum 31. März 2024 (bisher
31. Dezember 2023) über das Schlussabrechnungsportal durch den prüfenden Dritten möglich. Dazu muss das Organisationsprofil des Antragstellers vollständig angelegt und die jeweiligen Anträge zugeordnet worden sein. Sofern Sie bereits eine Fristverlängerung bis zum 31. Dezember 2023 beantragt haben, wird die Frist automatisch auf den 31. März 2024 verlängert.

Die prüfenden Dritten sollten unbedingt beachten, dass eine Löschung des Organisationsprofils auch zu einem Erlöschen der Fristverlängerung führt, sodass sie erneut beantragt werden muss. Antragstellende, die Anträge eines Schlussabrechnungspakets über mehrere prüfende Dritte eingereicht haben und daher einen Wechsel durchführen müssen, sollten sich zeitnah für einen prüfenden Dritten entscheiden, damit dieser die Fristverlängerung rechtzeitig für alle Anträge beantragen kann.

Sofern bis zum 31. Oktober 2023 bzw. auf Antrag bis zum 31. März 2024 keine Schlussabrechnung eingereicht wird, versenden die zuständigen Bewilligungsstellen Erinnerungs- und Anhörungsschreiben. Sofern diesen nicht nachgekommen wird, werden Rückforderungsbescheide ausgestellt und sämtliche nicht abgerechnete Hilfen zurückgefordert.

Sonderfall: Fehlender Bescheid

Eine Schlussabrechnung ist nur für (teil-)bewilligte Hilfen möglich. Wurde bisher noch kein Bescheid erlassen, kann weder die Schlussabrechnung eingereicht noch ein Antrag auf Fristverlängerung gestellt werden. Auf konkrete Anfrage teilte uns die Bewilligungsstelle des Freistaats Bayern, die IHK für München und Oberbayern, mit, dass nach der regulären Schlussabrechnungsfrist ergangene (Teil-)Bewilligungsbescheide eine individuelle Schlussabrechnungsfrist enthalten. Die Frist beträgt 12 Wochen ab Bescheiddatum.

Die vollständigen FAQ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), darunter auch zur Schlussabrechnung, dem Beihilferecht und den einzelnen Überbrückungshilfen, finden Sie hier.

Als erfahrenes Beratungsunternehmen in der Beantragung und Schlussabrechnung der Corona-Hilfen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung – von der Beratung zu Einzelfragen bis hin zur Schlussabrechnung.

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