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21.12.2022
Als junges Verwaltungsvermögen gem. § 13b Abs. 7 Satz 2 ErbStG wird Verwaltungsvermögen im Sinne von § 13b Abs. 4 Nr. 2 ErbStG bezeichnet, welches dem Betrieb im Zeitpunkt der Entstehung der Erbschaft- und Schenkungsteuer weniger als zwei Jahre zuzurechnen war. Dieses junge Verwaltungsvermögen ist von der Begünstigung des Betriebsvermögens ausgeschlossen. Auch junge Finanzmittel sind nicht steuerlich begünstigt, wenn sie zu dem Verwaltungsvermögen hinzugerechnet werden. Ob junges Verwaltungsvermögen zugeführt wurde, bestimmt sich jeweils mithilfe der betriebsbezogenen Betrachtungsweise. Demnach ist ausschlaggebend, ob sich die Betriebszuordnung des Wirtschaftsguts geändert hat.
Die obersten Finanzbehörden der Länder bejahen in ihren Erlassen die Entstehung jungen Verwaltungsvermögens in folgenden Fällen:
In folgenden Fällen ist die Entstehung jungen Verwaltungsvermögens jedoch zu verneinen:
Auch bei der Beurteilung der jungen Finanzmittel ist die gesellschaftsbezogene Betrachtungsweise anzuwenden. Ob Finanzmittel als junge Finanzmittel im Sinne von § 13b Absatz 4 Nr. 5 Satz 2 ErbStG zu qualifizieren sind, bestimmt sich nach dem Saldo der Einlage und der Entnahme von Finanzmitteln innerhalb von zwei Jahren vor dem Besteuerungszeitpunkt. Dafür sind die Einlagen und Entnahmen, basierend auf den Grundsätzen des Ertragssteuerrechts, zu ermitteln. Ein Einlagevorgang ist aus erbschaft- und schenkungssteuerlicher Sicht die Zuführung von Finanzmitteln durch Gesellschafter oder nahestehenden Personen.
Folgende Vorgänge sind abweichend von der ertragssteuerlichen Behandlung als Einlage zu qualifizieren:
Entnahme im Sinne des § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 ErbStG meint die Entziehung von Finanzmitteln aus dem Unternehmensvermögen durch Gesellschafter oder nahestehenden Personen.
Es ist zu begrüßen, dass die Finanzverwaltung nunmehr explizit darauf eingeht, bei welchen Umwandlungsvorgängen junges Verwaltungsvermögen im Sinne des ErbStG entsteht. Durch die Erweiterung der ertragsteuerlichen Begriffe der Einlage und Entnahme für erb- und schenkungssteuerliche Zwecke können sich aber erhebliche Steuermehrbelastungen ergeben. Wir gehen davon aus, dass die Verwaltungsauffassung in der zukünftigen Rechtsprechung überprüft wird. Bei geplanten Übertragungen, denen Umwandlungen vorausgegangen sind, sollten die Implikationen auf das junge Verwaltungsvermögen vorab überprüft werden.
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