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Erbschaftsteuer - Entstehung jungen Verwaltungsvermögens und junger Finanzmittel bei Umwandlungsvorgängen

In ihren jüngst veröffentlichten Erlassen vom 13. Oktober 2022 widmen sich die obersten Finanzbehörden der Länder der Frage, in welchen Fällen junges Verwaltungsvermögen bzw. junge Finanzmittel infolge von Umwandlungsvorgängen entstehen mit der Folge, dass diese erbschaft- und schenkungssteuerlich nicht begünstigt sind.

21.12.2022
1. Hintergrund

Als junges Verwaltungsvermögen gem. § 13b Abs. 7 Satz 2 ErbStG wird Verwaltungsvermögen im Sinne von § 13b Abs. 4 Nr. 2 ErbStG bezeichnet, welches dem Betrieb im Zeitpunkt der Entstehung der Erbschaft- und Schenkungsteuer weniger als zwei Jahre zuzurechnen war. Dieses junge Verwaltungsvermögen ist von der Begünstigung des Betriebsvermögens ausgeschlossen. Auch junge Finanzmittel sind nicht steuerlich begünstigt, wenn sie zu dem Verwaltungsvermögen hinzugerechnet werden. Ob junges Verwaltungsvermögen zugeführt wurde, bestimmt sich jeweils mithilfe der betriebsbezogenen Betrachtungsweise. Demnach ist ausschlaggebend, ob sich die Betriebszuordnung des Wirtschaftsguts geändert hat.

2. Entstehen jungen Verwaltungsvermögens durch Umwandlungsvorgänge

Die obersten Finanzbehörden der Länder bejahen in ihren Erlassen die Entstehung jungen Verwaltungsvermögens in folgenden Fällen:

  • Verschmelzung (hierzu zählen sowohl die Aufwärtsverschmelzung als auch andere Verschmelzungsvorgänge, wie beispielsweise Seitwärts- oder Abwärtsverschmelzungen)
  • bei einer Aufspaltung bezüglich des gesamten Verwaltungsvermögens, bei einer Abspaltung oder Ausgliederung bezüglich eines Teils des Verwaltungsvermögens im je­wei­li­gen Um­fang des Überg­angs von Ver­wal­tungs­vermögen
  • Einbringungsvorgänge (hierzu zählen sowohl die Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft (auch unter Begründung einer doppel- oder mehrstöckigen Struktur) als auch die Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft)
  • Option zur Körperschaftbesteuerung nach § 1a KStG
  • Anwachsung nach § 738 BGB (Ausscheiden eines Gesellschafters unter Fortbestand der Personengesellschaft)

In folgenden Fällen ist die Entstehung jungen Verwaltungsvermögens jedoch zu verneinen:

  • Formwechsel nach §§ 190 ff. UmwG (Kapitalgesellschaft in andere Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft in andere Personengesellschaft; Personen- in Kapitalgesellschaft; Kapital- in Personengesellschaft)
  • Anwachsung nach § 738 BGB (bei Aus­schei­den des vor­letz­ten Ge­sell­schaf­ters aus ei­ner Per­so­nen­ge­sell­schaft)
  • Aufnahme weiterer Gesellschafter in eine Personen- oder Kapitalgesellschaft (Sacheinlage im Wege der Aufnahme führt hingegen zu jungem Verwaltungsvermögen)
3. Junge Finanzmittel durch Umwandlungsvorgänge

Auch bei der Beurteilung der jungen Finanzmittel ist die gesellschaftsbezogene Betrachtungsweise anzuwenden. Ob Finanzmittel als junge Finanzmittel im Sinne von § 13b Absatz 4 Nr. 5 Satz 2 ErbStG zu qualifizieren sind, bestimmt sich nach dem Saldo der Einlage und der Entnahme von Finanzmitteln innerhalb von zwei Jahren vor dem Besteuerungszeitpunkt. Dafür sind die Einlagen und Entnahmen, basierend auf den Grundsätzen des Ertragssteuerrechts, zu ermitteln. Ein Einlagevorgang ist aus erbschaft- und schenkungssteuerlicher Sicht die Zuführung von Finanzmitteln durch Gesellschafter oder nahestehenden Personen.

Folgende Vorgänge sind abweichend von der ertragssteuerlichen Behandlung als Einlage zu qualifizieren:

  • Einbringungsvorgänge gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten oder andere Gegenleistungen (da tauschähnlicher Vorgang)
  • Vermögenszuführungen im Wege der Neugründung vor Betriebsaufnahme

Entnahme im Sinne des § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 ErbStG meint die Entziehung von Finanzmitteln aus dem Unternehmensvermögen durch Gesellschafter oder nahestehenden Personen.

4. Fazit

Es ist zu begrüßen, dass die Finanzverwaltung nunmehr explizit darauf eingeht, bei welchen Umwandlungsvorgängen junges Verwaltungsvermögen im Sinne des ErbStG entsteht. Durch die Erweiterung der ertragsteuerlichen Begriffe der Einlage und Entnahme für erb- und schenkungssteuerliche Zwecke können sich aber erhebliche Steuermehrbelastungen ergeben. Wir gehen davon aus, dass die Verwaltungsauffassung in der zukünftigen Rechtsprechung überprüft wird. Bei geplanten Übertragungen, denen Umwandlungen vorausgegangen sind, sollten die Implikationen auf das junge Verwaltungsvermögen vorab überprüft werden.

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