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Elektronische Übermittlung von Vollmachtsdatenbanken an die Finanzbehörde für die Grunderwerbsteuer

Bei der Kommunikation mit der Finanzverwaltung sind, sofern etwa die Zustellung von Bescheiden direkt an den steuerlichen Berater gewünscht ist, seit einiger Zeit Vollmachten nach einem amtlichen Formular über die sogenannte Vollmachtsdatenbank zu übermitteln. Andere Vollmachten werden grundsätzlich nicht (mehr) anerkannt. Nun hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) zu der Nutzung der Vollmachtsdatenbank im Zusammenhang mit der Grunderwerbsteuer geäußert (Urteil vom 8. November 2023, Az. II R 19/21).

12.01.2024
Beratung für Steuerberater und Rechtsanwälte

Die Vollmachtsdatenbank (VDB) ist eine Onlineanwendung, die der Verwaltung von Vollmachten zwischen Mandant und Berufsträgern dient. Weiterhin können über die Anwendung Vollmachtsdaten an die Finanzverwaltung übermittelt werden; darunter auch die Bekanntgabevollmacht. Der BFH traf im Zusammenhang mit der Nutzung der Vollmachtsdatenbank vor dem Hintergrund der Grunderwerbsteuer folgende Feststellungen (Leitsätze): Die Verwendung von amtlich bestimmten Formularen für Zwecke der Vollmachtserteilung ist zwingend notwendig. Das „Beiblatt zur Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen“ sei hingegen kein Bestandteil dieses amtlichen Formulars und seine Verwendung daher nicht Voraussetzung für die Übermittlung.

Sachverhalt

Der Kläger bevollmächtigte mit Hilfe des amtlichen Musters „Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen“ (zum 28. Juli 2015 gültige Fassung) seine Prozessbevollmächtigte, ihn in sämtlichen Steuerangelegenheiten zu vertreten. Die für die Einkommensteuer erteilte Steuernummer des Klägers war hinter der Steueridentifikationsnummer ergänzt worden. Ein Ausschluss von Steuerarten in der Vollmacht wurde nicht vorgenommen.

Der Kläger erwarb samt einem notariell beurkundeten Kaufvertrag ein Grundstück. Der zugehörige Bescheid zur Feststellung der Bemessungsgrundlage für Zwecke der Grunderwerbsteuer wurde dem Kläger am 27. Juni 2018 bekanntgegeben. Der Kläger leitete den Grunderwerbsteuerbescheid an seine Bevollmächtigte weiter, welche diesen am 9. September 2019 erhielt und am 12. September 2019 Einspruch einlegte.

Das Finanzamt wies den Einspruch mit Verweis auf den Ablauf der Einspruchsfrist am 2. August 2018 zurück. Die Bevollmächtigte sei nur für Zwecke der Einkommensteuererklärung bevollmächtigt worden. Das Finanzgericht gab der Klage gegen die Ablehnung des Einspruchs statt; der Einspruch sei fristgerecht eingelegt worden (wirksame Bekanntgabe des Bescheides erst am 9. September 2019 nach Übermittlung an die Bevollmächtigte). Hiergegen wandte sich das Finanzamt mit der Revision.

Begründung des BFH

Die Vollmachtserteilung des Klägers an seine Bevollmächtigte erfolgte für alle Steuerarten. Die Eintragung der für die Einkommensteuer geltenden Steuernummer tangiere dabei nicht die Wirkung der Vollmacht auf andere Steuerarten. Die Vollmachtserteilung habe unter Erteilung des amtlichen Musters zu erfolgen; das Beiblatt hätte nicht zwingend beigefügt werden müssen.

Der Verwaltungsakt ist nach § 122 Abs. 1 Satz 1 AO demjenigen Beteiligten bekanntzugeben, für den er bestimmt ist. Nach § 80 Abs. 5 Satz 4 i. V. m. § 122 Abs. 1 Satz 4 AO soll er dem Bevollmächtigten bekanntgegeben werden, wenn dem Finanzamt entsprechende Vollmachtsdaten zur Verfügung stehen. Dem Finanzamt standen auf Grund der über die Vollmachtsdatenbank übermittelten Daten seit 28. Juli 2015 entsprechende Kontaktdaten für die Bevollmächtigte zur Verfügung. Das Finanzamt hätte demnach die Grunderwerbsteuerbescheide dem Bevollmächtigten, nicht dem Kläger zustellen sollen.

Grundsätzlich habe der Einspruch gem. § 355 Abs. 1 Satz 1 AO innerhalb eines Monats zu erfolgen. Bei Verletzung zwingender Bekanntgabevorschriften beginnt die Einspruchsfrist erst an dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Empfangsberechtigte den Verwaltungsakt tatsächlich erhalten hat.

Der Bescheid wurde demnach erst mit Übermittlung an den Bevollmächtigten wirksam bekanntgegeben, mithin am 9. September 2019.

Der Einspruch des Bevollmächtigten erfolgte somit unter Einhaltung der Einspruchsfrist fristgemäß.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist grundsätzlich zu begrüßen. Der BFH hat bestätigt, dass die Vollmacht bei Nutzung des amtlichen Formulars für alle Steuerarten gilt, sofern keine Einschränkung in der Vollmacht selbst vorgenommen wird. Das Beiblatt mit Ergänzungen der Steuernummern aller bevollmächtigten Steuern ist demnach nicht zwingend erforderlich. Die explizite Nennung einer Steuerart tangiert zudem nicht die Wirksamkeit der Vollmacht für andere Steuerarten.

 

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