Fachnews
Eintragung in das Transparenzregister bis 1. Oktober 2017 – Aktueller Handlungsbedarf für Stiftungen –

Bis zum Sonntag, 1. Oktober 2017, muss die Registrierung Ihrer Stiftung und Meldung ihrer wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister erfolgt sein. Wir hatten Sie darüber bereits in unserem letzten Newsletter in Kenntnis gesetzt.

28.09.2017

Meldungen müssen von allen selbständigen Stiftungen des Privatrechts erfolgen, unabhängig davon, ob sie gemeinnützig oder eigennützig sind.

Unselbständige Stiftungen müssen hingegen nur eingetragen werden, wenn der Stiftungszweck aus Sicht des Stifters eigennützig ist.

Weiterhin sind Einzelfragen zu den eintragungspflichtigen Informationen ungeklärt. Wir empfehlen Ihnen daher, bis zum 1. Oktober 2017 zunächst Ihre Stiftung zu registrieren und lediglich Mitteilungen zum Vorstand zu machen. Halten Sie hierfür auch die Amtszeiten parat.

Allgemeine Hinweise:

  • Die Meldung ist nur auf elektronischem Wege möglich: www.transparenzregister.de.
  • Die Registrierung selbständiger Stiftungen erfolgt unter der Rubrik „sonstige Rechtsgestaltung aller Art“.
  • Bei den einzelnen Mitteilungen wirtschaftlicher Berechtigter gilt § 3 Absatz 3 GwG. Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses ergibt sich jeweils aus deren Funktion in der Stiftung:
    • Als Vorstandsmitglied, § 3 Absatz 3 Nr. 2 GwG. Der Typ des wirtschaftlich Berechtigten ist in diesem Falle „tatsächlich“.
    • Nach neuester Auskunft des Bundesverwaltungsamtes sind Destinatäre (Stipendien, Preis, mildtätige Unterstützung) oder Empfänger einer Stifterrente gemäß § 58 Nr. 6 AO; nur dann zu melden, wenn sich aus dem Stiftungsgeschäft/Satzung zugunsten eines konkreten Empfängers ergibt, dass dieser einen Anspruch auf Leistungen der Stiftung hat. Die vormalige Auskunft und vielfach verbreitete Information, dass die tatsächlich Begünstigten (Bestimmung qua Organbeschluss) zu nennen sind, wird damit aufgegeben.
    • Die Gruppe der künftigen Begünstigten, § 3 Absatz 3 Nr. 4 GWG, soll sich ebenfalls an Stiftungsgeschäft/Satzung orientieren und ist wie dort bezeichnet im Register zu benennen. Eine solche Möglichkeit zur Angabe von Gruppen als wirtschaftliche Berechtigten im Transparenzregister besteht derzeit noch nicht. Das Formular wird in diesem Punkt nachbearbeitet.
    • Eingetragen werden müssen auch Mitglieder eines Kuratoriums/Stiftungsrates/Beirates oder der Stifter (Vorbehalt eines Sonderrechtes) mit satzungsgemäßer Entscheidungsbefugnis über den Ankauf von Vermögensgegenständen für das Stiftungsvermögen, dessen Vermögensanlage oder den Mitteleinsatz, § 3 Absatz 3 Nr. 5 GwG. Ausschlaggebend sind die individuellen Satzungsbestimmungen. Vorbereitungsmaßnahmen fallen nicht unter die Regelung (wie: Zuständigkeit des Organs für den Beschluss über den Wirtschaftsplan). Eine tatsächliche Entscheidungsbefugnis liegt nicht nur vor bei statutarisch verankerten Vetorechten oder bei Entscheidungsbefugnissen nur einzelner Personen (auch: Stifter als Einpersonen-Anlage- oder Mittelverwendungsorgan). Auch Kollegialorgane, die mehrheitlich durch Beschluss entscheiden, unterfallen Abs. 3 Nr. 5. Dies gilt für eine zahlenmäßig kleine ebenso wie für eine größere Organbesetzung. Auch in größeren Kollegialorganen sind Organmitgliedern Entscheidungsbefugnisse zugewiesen (etwa bei Vorgabe einer qualifizierten Beschlussfähigkeit, so bei Anwesenheit von 3 der 5 Mitglieder). Einzutragen sind alle Mitglieder des Organs als tatsächlich wirtschaftlich Berechtigte.
  • Die Formulare zum Transparenzregister werden wohl noch einmal komplett überarbeitet. Dabei sollen dann auch die (unklaren) Kategorien tatsächliche/fiktive wirtschaftliche Berechtigung entfallen.

Hinweis: Zu melden sind nur natürliche Personen, keine Institutionen (Gebietskörperschaften, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kirchgemeinden, Universitäten oder Gesellschaften des Privatrechts). Das Register erlaubt die Bezugnahme auf wirtschaftlich Berechtigte, die sich aus anderen Registern ergeben.

Erheben Sie die erforderlichen personenbezogenen Daten – aus Datenschutzgründen – nur unmittelbar bei den betroffenen Personen und weisen Sie diese auf Ihre Pflicht zur Meldung gemäß § 20 Geldwäschegesetz hin.

Gebühren – deren Höhe und die einzelnen Gebührentatbestände – stehen noch nicht fest, da die Verordnung nach § 24 Abs. 3 GwG derzeit noch nicht vorliegt.

Bitte beachten Sie: Der Eintrag in das Transparenzregister ersetzt nicht die Meldungen an die Stiftungsbehörde gemäß der Landesstiftungsgesetze. Stiftungsverzeichnisse der Länder oder Regierungsbezirke haben keine Registerqualität. Ein Datenbestand wird nicht an das Transparenzregister übermittelt.

Die Diskussion zum Thema Transparenzregister ist in vollem Gange, viele Praxisfragen sind derzeit noch nicht abschließend geklärt. Gern halten wir Sie weiterhin auf dem Laufenden. Weitere Auskünfte und Antworten zu Rechtsfragen erteilt das Bundesverwaltungsamt, siehe insbesondere FAQ Stiftungen (www.bva.bund.de).

Wir beraten persönlich

Ihre Ansprechpartner
Dr. Almuth Werner
Dr. Almuth Werner

Partnerin, Rechtsanwältin

Anja Richter
Anja Richter

Senior Associate, Steuerberaterin

eureos Infoservice

Wir behalten den Überblick für Sie: Mit unserem multidisziplinären Newsletter informieren wir Sie einmal monatlich über aktuelle Fachthemen und senden Ihnen Einladungen zu unseren Fach- und Netzwerkveranstaltungen.

Jetzt anmelden