Fachnews
Einigung zur Reform der internationalen Unternehmensbesteuerung erzielt

Am 1. Juli 2021 haben 130 der 139 der am „Inclusive Framework (IF) on BEPS“ beteiligten Länder der 1. und 2. Säule für eine internationale Unternehmensbesteuerung zugestimmt. Lediglich Barbados, Estland, Ungarn, Irland, Kenia, Nigeria, Peru, St. Vincent, Sri Lanka und die Grenadinen stimmten den Vorschlägen nicht zu. Die 130 Länder, welche den Reformen zugestimmt haben, repräsentieren mehr als 90 % des weltweiten BIP.

20.07.2021

Das „IF on BEPS“ ist eine Initiative der OECD und der G20, welche aus 139 Ländern besteht. BEPS steht dabei für „base erosion and profit shifting“. Darunter versteht man Steuerplanungsstrategien multinationaler Unternehmen, um Lücken und Unstimmigkeiten in den Steuervorschriften auszunutzen, um Steuern zu vermeiden. Ziel des IF ist es, Maßnahmen zu entwickeln, welche der Bekämpfung der Steuervermeidung, der Verbesserung der Kohärenz internationaler Steuervorschriften und zur Gewährleistung eines transparenteren Steuerumfeldes dienen.

Inhalt der beschlossenen Reformen:

Inhalt von Säule 1: Reallokation von Besteuerungsrechten

Die Reallokation gilt für Multinationale Großkonzerne, die einen weltweiten Umsatz von mehr als EUR 20 Mrd. und eine Gewinnmarge von mehr als 10 % erzielen. Nicht inbegriffen sind Unternehmen, welche im Bereich der Exploration von Rohstoffen tätig sind oder regulierte Finanzdienstleistungen anbieten. Über einen speziellen Schlüssel (Nexus) werden die steuerpflichtigen Einkünfte in Marktstaaten verlagert, wenn der Umsatz der Unternehmen EUR 1 Mio. (EUR 250.000,00 in Ländern mit BIP < EUR 40. Mrd.) im jeweiligen Land übersteigt. 20 -3 0 % des Residualgewinns, welcher die Gewinnmarge von 10% übersteigt, wird dann als sog. Betrag A umverteilt. Für Marketing- und Vertriebsgewinne soll eine separate Lösung bis Ende dieses Jahres gefunden werden (Einführung eines sogenannten safe harbor).

Inhalt von Säule 2: Globale Mindeststeuer GloBE

Die Globale Mindeststeuer GloBE soll für größere Unternehmen mit mindestens EUR 750 Mio. Umsatz 15 % betragen. Zudem wurde eine Income Inclusion Rule (IIR) beschlossen. Diese greift, wenn der effektive Steuersatz eines Tochterunternehmens in einem Land unter 15 % liegt. Es erfolgt dann eine Aufstockungssteuer bei der Muttergesellschaft. Falls die IIR nicht angewendet wurde, greift bei zu niedrig besteuerten Einkommen die Undertaxed Payment Rule (UTPR). Diese verweigert den Betriebsausgabenabzug in dem Maße, in dem Zahlungen zu niedrig besteuert sind. Zudem wurde die Subject to Tax Rule beschlossen, welche bei nominalen Steuersätzen von 7,5 – 9 % in DBA´s mit Entwicklungsländern umgesetzt werden soll.

Das IF hat auch die zeitliche Umsetzung konkretisiert. Die globale Mindeststeuer soll bereits 2022 umgesetzt werden und 2023 in Kraft treten. Betrag A soll ebenfalls ab 2023 Anwendung finden.

Aus unserer Sicht sind dies wichtige Schritte zu einem Mehr an globaler Steuergerechtigkeit, deren tatsächliche Umsetzung in die Praxis jedoch hohen administrativen Schwierigkeiten begegnen dürfte.

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