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Digitalisierungsfortschritt in Deutschland: Ab Sommer 2022 GmbH-Gründungen vom eigenen Schreibtisch möglich

Das Bundeskabinett hat am 10. Februar 2021 einen Gesetzentwurf verabschiedet, nach dem die Gründung einer GmbH im Online-Verfahren möglich werden soll. Zudem sieht der Gesetzentwurf eine Digitalisierung der dazu erforderlichen Notartätigkeit vor. Auch sollen Bekanntmachungen und Offenlegungen von GmbHs in Zukunft rein online erfolgen können. Dies gilt auch für Rechnungslegungsunterlagen. Der Gesetzentwurf ist ein wichtiger Beitrag zur Digitalisierung der Justiz.

19.02.2021
1. Digitalisierung der Notartätigkeit

Am 10. Februar 2021 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung einer EU-Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) beschlossen. So soll eine notarielle Beglaubigung und Beurkundung mittels Videokommunikation stattfinden können, unter anderem für die Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur. Zum Schutz vor Missbrauch und Identitätsbetrug wird ein neuartiges Online-Beurkundungsverfahren eingeführt; dieses besonders sichere Echtzeit-Videokommunikationssystem wird zukünftig von der Bundesnotarkammer betrieben.

Um sicherzustellen, dass die Beteiligten zweifelsfrei identifiziert werden können, soll es in Zukunft möglich sein, im Rahmen der Videokommunikation die Lichtbilder aus dem Chip des Personalausweises, des Passes oder des elektronischen Aufenthaltstitels auszulesen.

Eine Besonderheit gilt künftig für die Wahl des Notariats: Notare dürfen im Rahmen der Online-Gründung nur tätig werden, wenn der Gesellschaftssitz, eine Zweigniederlassung oder der (Wohn-)Sitz eines Gesellschafters in ihrem Amtsbereich liegt. Hintergrund dieser Beschränkung ist zu unterbinden, dass sich die an sich ortsungebundene Online-Gründung bei einzelnen Großnotariaten konzentriert und damit eine angemessene flächendeckende Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen beeinträchtigt sein könnte. Mit der Anknüpfung an Gesellschaftssitz, Zweigniederlassung oder (Wohn-)Sitz eines Gesellschafters stehen den Gründern weiterhin hinreichend örtliche Wahlmöglichkeiten zur Verfügung.

2. Schnelle Online-Gründung

Mit der Digitalisierung entfällt in vielen Fällen die Notwendigkeit, persönlich beim Notar erscheinen zu müssen. Das erleichtert z. B. die Gesellschaftsgründung erheblich. Insbesondere GmbHs oder UGs (Unternehmergesellschaft, haftungsbeschränkt) sollen vollständig in elektronischer Form errichtet werden können.

Das neue Gesetz soll nach dem Willen des Bundeskabinetts nicht nur die Online-Gründung einer GmbH, sondern auch Registeranmeldungen mit Hilfe von Online-Verfahren ermöglichen. Künftig können alle zur Online-Gründung erforderlichen Dokumente in elektronischer Form durch den Notar an das Handelsregister (HR) übermittelt werden. Gleiches gilt für im Zuge der Gründung zu leistende Einlagen auf das Stammkapital.

Der besondere Vorteil: Die Eintragung einer zu gründenden GmbH/ UG (haftungsbeschränkt) in das Handelsregister soll innerhalb von zehn Tagen erfolgen, bei Verwendung des vorgesehenen Musterprotokolls sogar innerhalb von fünf Tagen.

Auch im Online-Verfahren kommt der Notar seinen besonderen Amtspflichten nach, er belehrt und berät die Gründer bei der Gestaltung des Gesellschaftsvertrags, prüft die Geschäftsfähigkeit und Vertretungsbefugnisse sowie die Rechtmäßigkeit der gesamten Gründungsdokumente.

3. Abschaffung von Doppelpublizität

Die Digitalisierung soll auch Bekanntmachungen und Offenlegungen erleichtern: Zukünftig soll die Bekanntmachung von Eintragungen in den Registern dadurch erfolgen, dass sie in dem jeweiligen Register erstmalig (online) zum Abruf bereitgestellt werden. Es ist dann keine separate Bekanntmachung von Registereintragungen in einem Bekanntmachungsportal mehr notwendig. Somit würde die aktuelle Doppelpublizität in Bundesanzeiger und Unternehmensregister obsolet. Dies gilt sowohl für die Bekanntmachung von Urkunden und Informationen als auch für die von Rechnungslegungsunterlagen wie z. B. Jahresabschlüssen.

4. Weiteres Gesetzgebungsverfahren

Der Gesetzentwurf wird demnächst zur Stellungnahme an den Bundesrat übermittelt. Danach bekommt die Bundesregierung die Möglichkeit zur Gegenäußerung, bevor anschließend im Bundestag über den Entwurf beraten wird.

Den Gesetzentwurf finden Sie hier.

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