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Die eureos-Anwälte Stefan Fenzel und Lars Mörchen sind in zwei Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolgreich.

Im Nachgang zu der sogenannten „Weißenfels-Entscheidung“ des OVG Sachsen-Anhalt vom 21. August 2018 (wir berichteten in unseren Beiträgen vom 13. September 2018 und 13. Februar 2019) hatte das OVG Sachsen-Anhalt mit zwei weiteren Urteilen in Normenkontrollverfahren die Satzungen über die Erhebung von Herstellungsbeiträgen für die Schmutzwasserbeseitigung beklagter Abwasserzweckverbände für nichtig erklärt. Die hiergegen jeweils erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hatte Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht ist in seinen Entscheidungen vom 27. Februar 2020 (9 BN 2.19 und 9 BN 3.19) der Argumentation der von eureos vertretenen Abwasserzweckverbände gefolgt. Die Urteile des OVG Sachsen-Anhalt vom 16. Oktober 2018 wurden aufgehoben.

21.04.2020

Grundsätzliche Aussage der Entscheidungen:

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die geltend gemachten Verfahrensmängel. Das OVG Sachsen-Anhalt hatte jeweils gegen seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und darüber hinaus auch gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verstoßen.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt zu dem Ergebnis, dass das OVG Sachsen-Anhalt seine Entscheidung nicht auf tatsächliche Feststellungen stützen durfte, für die es nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens keine Grundlage gibt. Außerdem darf das OVG Sachsen-Anhalt für seine Entscheidung Umstände, auf deren Vorliegen es nach seiner Rechtsauffassung für die Entscheidung ankommt, nicht ungeprüft behaupten. Vielmehr muss das Gericht seine Entscheidung auf ausreichende tatsächliche Feststellungen stützen und darf den Sachverhalt nicht einfach unterstellen.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgericht hätte das OVG Sachsen-Anhalt in beiden Verfahren den Sachverhalt – unter Berücksichtigung des Vorbringens der beklagten Abwasserzweckverbände – weiter aufklären müssen.

Ausblick:

Die Verfahren werden nunmehr zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OVG Sachsen-Anhalt zurückverwiesen. Es bleibt weiterhin spannend, wie sich das OVG Sachsen-Anhalt zu der Erhebung der Herstellungsbeiträge in Zukunft verhält. Ein schneller Abschluss ist nicht zu erwarten – wir werden weiter informieren.

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