Das Tochterunternehmen eines Krankenhausbetreibers stellte einen IT-Sachbearbeiter ein und verlieh diesen über mehrere Jahre ausschließlich an Einrichtungen des Krankenhausbetreibers. Mit der erforderlichen Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung war das Tochterunternehmen ausgestattet. Der Sachbearbeiter erhob dennoch Klage und begehrte die Feststellung, dass nunmehr ein Arbeitsverhältnis zwischen ihm und dem Krankenhausbetreiber zustande gekommen sei. Er sei nämlich nicht mehr nur vorübergehend an diesen überlassen worden.
Sachverhalt
Das Tochterunternehmen eines Krankenhausbetreibers stellte einen IT-Sachbearbeiter ein und verlieh diesen über mehrere Jahre ausschließlich an Einrichtungen des Krankenhausbetreibers. Mit der erforderlichen Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung war das Tochterunternehmen ausgestattet. Der Sachbearbeiter erhob dennoch Klage und begehrte die Feststellung, dass nunmehr ein Arbeitsverhältnis zwischen ihm und dem Krankenhausbetreiber zustande gekommen sei. Er sei nämlich nicht mehr nur vorübergehend an diesen überlassen worden.
Entscheidung
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass auch die dauerhafte Überlassung eines Leiharbeitnehmers an ein und denselben Entleiher nicht zu einem Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher führt. § 10 Abs. 1 Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) fingiere das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher ausschließlich bei einer fehlenden Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis des Verleihers. Bei einer nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung habe der Gesetzgeber diese Rechtsfolge dagegen bewusst nicht angeordnet.
Unser Kommentar
Wie wir bereits in einem Newsbeitrag im Januar 2013 berichteten, waren sich die Landesarbeitsgerichte bisher nicht ganz einig darüber, welche Konsequenzen die dauerhafte Arbeitnehmerüberlassung haben soll. Zum Teil haben sogar verschiedene Kammern desselben Gerichtes unterschiedliche Rechtsfolgen angenommen. Im Mittelpunkt stand vor allem die Frage, ob auch dann ein Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher entsteht, wenn der Verleiher seine Erlaubnis „überschreitet“. § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG bestimmt ausdrücklich, dass die Überlassung von Arbeitnehmern nur vorübergehend erfolgen darf. Darauf aufbauend gab es Arbeitsgerichte, die eine dauerhafte Überlassung als nicht mehr von der Erlaubnis gedeckt ansahen. Infolgedessen stellten diese einen Vergleich mit Verleihern auf, die überhaupt keine Erlaubnis hatten. Hat ein Verleiher keine Überlassungserlaubnis, sind seine Überlassungsverträge mit dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher unwirksam und es entsteht automatisch ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer. Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr mit seiner Entscheidung klargestellt, dass bei der derzeitigen Gesetzeslage ein derartiges Arbeitsverhältnis auch dann nicht entsteht, wenn der Leiharbeitnehmer dauerhaft – evtl. sogar über viele Jahre – nur an einen Entleiher verliehen wird. Arbeitgeber sollten jedoch berücksichtigen, dass die seit Kurzem regierende „Große Koalition“ in ihrem Koalitionsvertrag vereinbart hat, die „vorübergehende Überlassung“ zu präzisieren. Dabei soll eine Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten gesetzlich festgelegt werden. Mögliche Rechtsfolgen für den Fall einer Überschreitung der Höchstdauer enthält der Koalitionsvertrag aber noch nicht.
Ansprechpartner:
Dagmar Stabernack, Rechtsanwältin
Roy Knittel, Rechtsanwalt