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Corona - Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der erbschaftsteuerlichen Lohnsummenregelung

Am 30. Dezember 2021 haben die obersten Finanzbehörden der Länder Billigkeitsmaßnahmen im Hinblick auf die Summe der maßgeblichen jährlichen Lohnsummen nach § 13a Abs. 3 Satz 5 ErbStG erlassen (Oberste Finanzbehörden der Länder vom 30. Dezember 2021 – S 3812a).

17.02.2022

Aufgrund der Corona-Pandemie mussten viele Unternehmer betriebsbedingte Kündigungen aussprechen oder Kurzarbeitergeld beantragen. Wurde in zeitlicher Nähe vor der Pandemie Betriebsvermögen steuerbegünstigt übertragen, kann sich der Rückgang der Lohnsumme auf die gewährte Steuerbefreiung auswirken.

Wird die Mindestlohnsumme von der Summe der maßgeblichen Lohnsummen unterschritten, führt dies nach § 13a Abs. 3 Satz 5 ErbStG zur Minderung des nach § 13a Abs. 1 ErbStG zu gewährenden Verschonungsabschlag mit Wirkung für die Vergangenheit. Die Minderung erfolgt im selben prozentualen Umfang, in welchem die Mindestlohnsumme unterschritten wurde.

Eine abweichende Festsetzung kommt insbesondere in Betracht, wenn in die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen nach § 13a Abs. 3 Sätze 6 bis 13 ErbStG Lohnsummen aus dem Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2022 einbezogen wurden und die Mindestlohnsumme lediglich aufgrund der Corona-Pandemie unterschritten wurde.

Mögliche Folgen der Unterschreitung der Mindestlohnsumme sind die Nachversteuerung nach § 13a Abs. 3 Satz 5 ErbStG sowie der Wegfall eines Erlasses nach § 28a Abs. 1 ErbStG.

Von einem Zusammenhang zwischen dem Unterschreiten der Mindestlohnsumme und der Corona-Pandemie kann ausgegangen werden, wenn folgende Kriterien kumulativ erfüllt sind:

  1. Die rechnerisch erforderliche durchschnittliche Lohnsumme zur Einhaltung der Mindestlohnsumme wurde im o. g. Zeitraum unterschritten;
  2. Für den o. g. Zeitraum wurde Kurzarbeitergeld an den Betrieb gezahlt;
  3. Der Betrieb gehörte einer Branche an, welche von einer Schließung aufgrund der Corona-Pandemie unmittelbar betroffen.

 

Es ist dabei im Einzelfall zu prüfen, ob die o. g. Kriterien kumulativ erfüllt werden und keine anderen Gründe für die Unterschreitung vorliegen. Im Einzelnen ist ebenfalls zu prüfen, ob es genügt, dass die Kriterien 1. und 3. erfüllt wurden, da die Möglichkeit besteht, dass Arbeitsverhältnisse bereits vor der Zahlung von Kurzarbeitergeld an den Betrieb pandemiebedingt beendet wurden.

Ist der Betrieb nicht unmittelbar von einer verordneten Schließung betroffen, ist ebenfalls zu prüfen, ob sich Folgeauswirkungen für den Betrieb ergeben haben, durch welche der Zusammenhang mit der Corona-Pandemie angenommen werden kann.

Die Billigkeitsmaßnahme ist ausdrücklich zu begrüßen, da durch den coronabedingten Rückgang der Lohnsummen die Steuerbefreiungen nach § 13a/b ErbStG erheblich gefährdet werden könnten.

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