Am 21. August 2019 hat das Bundeskabinett den Entwurf des Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags beschlossen, mit welchem im Ergebnis insgesamt 96,5 % der heutigen Zahler der Ergänzungsabgabe bessergestellt werden sollen.
Für ca. 90 % der heutigen Zahler des Solidaritätszuschlags soll dieser künftig vollständig entfallen, während für die übrigen 6,5 % der Zuschlag zumindest in Teilen entfallen soll. Die schrittweise Entlastung soll über die Anhebung der Freigrenze erreicht werden und der Verteilung der Steuerlast nach der Leistungsfähigkeit in besonderem Maße Rechnung tragen. Im Anschluss an die Freigrenze ist eine „Milderungszone“ geplant, welche einen Belastungssprung nach der Freigrenze verhindern und einen kontinuierlichen Anstieg der Gesamtbelastung durch Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag sicherstellen soll.
Die Änderungen sind laut § 6 Abs. 21 SolZG-E erstmalig für den Veranlagungszeitraum 2021 (für den Lohnsteuerabzug erstmalig im Kalenderjahr 2021) anzuwenden.
Konkret sind folgende Änderungen des SolZG geplant:
Der Gesetzesentwurf sieht eine deutliche Anhebung der Freigrenze des § 3 Abs. 3 Satz 1 SolZG von EUR 972 für Einzelveranlagte bzw. EUR 1.944 für Zusammenveranlagte auf EUR 16.956 bzw. EUR 33.912 vor. Entsprechend sollen die Beträge für das Lohnsteuerabzugsverfahren angepasst werden. Berechnungen zufolge werden somit Alleinstehende bis zu einem Bruttojahresarbeitslohn in Höhe von EUR 73.874 und Familien mit zwei Kindern bis zu einem Bruttojahreslohn von EUR 151.990 keinen Solidaritätszuschlag mehr zu entrichten haben. Die Beispielrechnungen wurden, soweit möglich, für den Veranlagungszeitraum 2021 durchgeführt, wobei Altersvorsorgeaufwendungen entsprechend dem Alterseinkünftegesetz mit einem Anteil von 92 % berücksichtigt wurden. Zudem wurden die Beitragsbemessungsgrenzen zur Sozialversicherung auf das Jahr 2021 fortgeschrieben; es wurde keine Anpassung der Beitragssätze zur Sozialversicherung unterstellt. Die Einkommensteuer wurde nach dem ab 2020 geltenden Einkommensteuertarif ermittelt; Kindergeld und Freibeträge wurden mit den ab 2020 geltenden Beträgen berücksichtigt.
Übersteigt die tarifliche Einkommensteuer die Freigrenze, wird der Solidaritätszuschlag nicht sofort in voller Höhe von 5,5 % erhoben („Milderungszone“). Die nach Anpassung der Freigrenzen verbleibenden Zahler werden somit grundsätzlich ebenfalls entlastet. Die Wirkung der Entlastung nimmt jedoch bei steigendem Einkommen ab.
Geplant ist derzeit lediglich die Anpassung des § 3 Abs. 3 und 4 sowie der §§ 4, 6 SolZG. Damit bleibt die Pflicht zur Entrichtung des Solidaritätszuschlags für Körperschaften, die aufgrund der Regelung in § 3 Abs. 1 SolZG zur Zahlung des Solidaritätszuschlags verpflichtet sind, bestehen. Entlastungen für Körperschaften sind im SolZG-E nicht vorgesehen.
Nachdem das Bundeskabinett den Entwurf des Gesetzes bereits gebilligt hat, wird dieser nun zur Abstimmung in den Bundestag eingebracht. Einer Zustimmung des Bundesrates bedarf es hingegen nicht.
Der Gesetzesentwurf ist bereits vor seiner Umsetzung massiver Kritik ausgesetzt. Ein Ehepaar aus Bayern hat bereits gegen die erst ab 2021 geplante Abschaffung des Solidaritätszuschlags Klage beim Finanzgericht (FG) Nürnberg eingereicht (Az. 3 K 1098/19). Unterstützt werden die Kläger vom Bund der Steuerzahler (BdSt). Angegriffen werden die vom Finanzamt festgesetzten Steuervorauszahlungen für das Jahr 2020 und damit die vom Bund verfolgte Absicht, die Ergänzungsabgabe auch in 2020 zu erheben. Darüber hinaus moniert der BdSt, dass der Entwurf keine Regelung für einen Zeitplan zur vollständigen Abschaffung des Solidaritätszuschlags enthalte.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat den Gesetzesentwurf hier zur Einsicht zur Verfügung gestellt.
Wir werden Sie an dieser Stelle über die weiteren Entwicklungen im Zusammenhang mit der Abschaffung des Solidaritätszuschlags informieren.
Für Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.