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Bundesfinanzhof hält gewerbesteuerliche Hinzurechnungen für Finanzierungsaufwendungen für verfassungskonform

Der Bundesfinanzhof (BFH) hält die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen für Finanzierungsaufwendungen nach § 8 Nr. 1 Buchstaben d, e, f GewStG für verfassungskonform (Urteil vom 14. Juni 2018, Az. III R 35/15). Die aufgrund der Hinzurechnungsregelung bestehenden typisierenden Finanzierungsanteile können demnach selbst bei Verlusten insgesamt zu einem positiven Gewerbeertrag und damit zu einer Gewerbesteuerzahllast führen.

12.09.2018

Die betreffenden Hinzurechnungen zur Gewerbesteuer beinhalten einen gesetzlichen typisierenden Finanzierungsanteil in Höhe von 20 % für Mieten und Pachten für bewegliche Wirtschaftsgüter (§ 8 Nr. 1 Buchstabe d GewStG), 50 % für Mieten und Pachten für unbewegliche Wirtschaftsgüter (§ 8 Nr. 1 Buchstabe e GewStG) und 25 % für Lizenzgebühren (§ 8 Nr. 1 Buchstabe f GewStG).

Im vorliegenden Fall führten die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen bei einem Hotelbetreiber, der sein Konzept auf angemieteten Grundbesitz stützte, trotz Verlusten zu einem positiven Gewerbeertrag und damit zu einer Gewerbesteuerbelastung. Hiergegen meldete der Steuerpflichtige verfassungsrechtliche Bedenken an.

Der Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer bedinge jedoch nach Auffassung des BFH die Hinzurechnung der fiktiven Finanzierungsanteile, sodass weder die alleinige Auslösung von Gewerbesteuer aufgrund der Hinzurechnungen noch die hierdurch womöglich entstehende Substanzbesteuerung gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen würden. Auch einen Verstoß gegen die Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG und gegen die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG lehnte der BFH ab. Als Begründung führt der BFH aus, dass dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Hinzurechnungen ein weiter Spielraum zur Verfügung stehe, der es möglich mache, dass die der Höhe nach unterschiedliche Gewerbesteuerbelastung nicht einem strikten Folgerichtigkeitsmaßstab genügen müsse. Diese Auffassung ermögliche es auch, dass die Fiktion des Finanzierungsanteils nicht zwingend einem realitätsnahen Zins zu entsprechen habe.

Im Ergebnis sieht der BFH in der Hinzurechnungsregelung keine verfassungsrechtlichen Bedenken begründet, sodass er auf eine Vorlage beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) verzichtete.

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