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BMF-Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Bitcoins und anderen virtuellen Währungen

Das BMF-Schreiben vom 27. Februar 2018 sorgt für Rechtssicherheit bezüglich des Umtauschs, der Verwendung und einiger weiterer mit Bitcoins und vergleichbaren virtuellen Währungen zusammenhängender Umsätze.

05.03.2018

Bereits im Oktober 2015 stellte der EuGH mit Urteil vom 22. Oktober 2015 (Az.: C-264/14, David Hedqvist) fest, dass der Umtausch konventioneller Währungen in Einheiten der virtuellen Währung „Bitcoin“ und umgekehrt eine Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne der MwStSystRL darstelle und diese der Steuerbefreiung gem. Art. 135 Abs. 1 Buchst. e MwStSystRL unterliege. Der EuGH spricht demnach der virtuellen Währung „Bitcoin“ die Eigenschaften einer konventionellen Währung zu.

BMF setzt EuGH-Urteil richtlinienkonform um

Das BMF äußert sich konkret zu folgenden Sachverhalten im Zusammenhang mit virtuellen Währungen, die zwischen Wirtschaftsteilnehmern als vertragliches unmittelbares Zahlungsmittel akzeptiert werden.

  • Der Umtausch von Bitcoin in konventionelle Währungen wie Euro und umgekehrt stellt eine steuerbare sonstige Leistung dar, die gem. § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG von der Umsatzsteuer befreit ist.
  • Die Verwendung von Bitcoin als Zahlungsmittel wird der Verwendung von konventionellen Zahlungsmitteln gleichgestellt, soweit die virtuelle Währung lediglich dem Zweck eines reinen Zahlungsmittels dient. Die Hingabe als bloßes Zahlungsmittel ist nicht steuerbar. Zur Bestimmung der Höhe des Entgelts verweist das BMF auf die analoge Anwendung des Art. 91 Abs. 2 MwStSystRL. Demnach soll die Umrechnung zum letzten veröffentlichten Verkaufskurs (Umrechnungsportal, wie z. B. www.bitcoin.com) erfolgen und ist vom Leistungserbringer zu dokumentieren.
  • Das „Mining“ („Schürfen“) von Bitcoins, also die Zurverfügungstellung von Rechenkapazität, die für die Aufzeichnung der Transaktionen auf der Blockchain notwendig sind, stellt eine nicht steuerbare Leistung dar. Die „Miner“ erhalten für ihre Leistung freiwillige Zahlungen (sog. Transaktionsgebühr) und/oder einen Anteil neu generierter Bitcoins. Miningleistungen erfolgen aufgrund eines nicht identifizierbaren Leistungsempfängers nicht im Rahmen eines Leistungsaustausches.
  • Die Zurverfügungstellung sogenannter „Wallets“ (elektronische Geldbörsen) zur Speicherung und Sicherung virtueller Währungen (z. B. in Form einer Smartphone App) gegen Entgelt stellt eine elektronische Dienstleistung i. S. d. § 3a Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 UStG dar. Die Besteuerung erfolgt nach dem Empfängerortprinzip. Soweit sich der Leistungsort im Inland befindet, ist die Leistung steuerbar und steuerpflichtig.
  • Der Betreiber einer Handelsplattform, der seine Internetseite den Marktteilnehmern lediglich als Marktplatz zur Verfügung stellt, erbringt ebenfalls eine elektronische Dienstleistung, für die die Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG ausgeschlossen ist. Tritt der Betreiber jedoch als Mittler im eigenen Namen (Dienstleistungskommission) für den Kauf und Verkauf von Bitcoins auf, sind seine Leistungen gem. § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG steuerfrei.

Praxishinweis

Die vom BMF festgelegten Grundsätze wirken auch auf andere virtuelle Währungen (z. B. Litecoin, Ripple, Dash oder Etherium), soweit sie von den Beteiligten als alternatives vertragliches und unmittelbares Zahlungsmittel akzeptiert worden sind und keinem anderen Zweck als der Verwendung von Zahlungsmitteln dienen. Keine Anwendung finden die Grundsätze auf virtuelles Spielgeld, da dieses kein Zahlungsmittel i. S. d. MwStSystRL darstellt (neuer Absatz 3 a in Abschn. 4.8.3. UStAE). Die Grundsätze des BMF-Schreibens finden in allen offenen Fällen Anwendung.

Die lang erwartete Stellungnahme des BMF zur Behandlung von Bitcoin ist sehr zu begrüßen. Der deutsche Gesetzgeber setzt somit die Feststellungen des EuGH richtlinienkonform um und sorgt somit für Rechtssicherheit auf dem rasant wachsenden Markt der Kryptowährungen. Die Gleichstellung von virtuellen Währungen und gesetzlichen Zahlungsmitteln ist ein großer Schritt Richtung New Economy, bei denen Kryptowährungen eine entscheidende Rolle einnehmen könnten.

Das vollständige BMF-Schreiben finden Sie hier.

Exkurs

Bisher gesetzlich oder aufgrund einer offiziellen Stellungnahme der Finanzverwaltung nicht geregelt ist die ertragsteuerliche Behandlung des Erwerbs bzw. der Veräußerung von Kryptowährungen.

Nach gegenwärtiger Auffassung der Bundesregierung handelt es sich beim gelegentlichen sog. Mining von Kryptowährungen um sonstige Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG. Diese sind nach § 22 Nr. 3 Satz 2 EStG erst ab einer Einkunftsgrenze in Höhe von EUR 256 im Jahr einkommensteuerpflichtig.  Hingegen ist der Tausch oder Rücktausch von Kryptowährungen in Euro oder in andere Kryptowährungen innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG zu behandeln, sodass die Einkünfte aus diesen Geschäften grundsätzlich ebenfalls der Einkommensteuer unterliegen. Die Einkünfte bleiben hingegen steuerfrei, sofern der Zeitraum zwischen der Anschaffung und Veräußerung mehr als ein Jahr beträgt oder sofern der Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als EUR 600 betragen hat (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG).

Handelt es sich bei der Herstellung oder Anschaffung von Kryptowährungen jedoch um eine gewerbliche Tätigkeit, die insbesondere das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht voraussetzt, sind die Gewinne aus dem Tausch oder der Herstellung von Kryptowährungen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln. Unter Umständen anfallende Kosten für das Mining sind als Betriebsausgaben abzugsfähig.

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