Wir beraten persönlich
tax · legal · audit · advisory
tax · legal · audit · advisory
05.03.2018
Bereits im Oktober 2015 stellte der EuGH mit Urteil vom 22. Oktober 2015 (Az.: C-264/14, David Hedqvist) fest, dass der Umtausch konventioneller Währungen in Einheiten der virtuellen Währung „Bitcoin“ und umgekehrt eine Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne der MwStSystRL darstelle und diese der Steuerbefreiung gem. Art. 135 Abs. 1 Buchst. e MwStSystRL unterliege. Der EuGH spricht demnach der virtuellen Währung „Bitcoin“ die Eigenschaften einer konventionellen Währung zu.
BMF setzt EuGH-Urteil richtlinienkonform um
Das BMF äußert sich konkret zu folgenden Sachverhalten im Zusammenhang mit virtuellen Währungen, die zwischen Wirtschaftsteilnehmern als vertragliches unmittelbares Zahlungsmittel akzeptiert werden.
Praxishinweis
Die vom BMF festgelegten Grundsätze wirken auch auf andere virtuelle Währungen (z. B. Litecoin, Ripple, Dash oder Etherium), soweit sie von den Beteiligten als alternatives vertragliches und unmittelbares Zahlungsmittel akzeptiert worden sind und keinem anderen Zweck als der Verwendung von Zahlungsmitteln dienen. Keine Anwendung finden die Grundsätze auf virtuelles Spielgeld, da dieses kein Zahlungsmittel i. S. d. MwStSystRL darstellt (neuer Absatz 3 a in Abschn. 4.8.3. UStAE). Die Grundsätze des BMF-Schreibens finden in allen offenen Fällen Anwendung.
Die lang erwartete Stellungnahme des BMF zur Behandlung von Bitcoin ist sehr zu begrüßen. Der deutsche Gesetzgeber setzt somit die Feststellungen des EuGH richtlinienkonform um und sorgt somit für Rechtssicherheit auf dem rasant wachsenden Markt der Kryptowährungen. Die Gleichstellung von virtuellen Währungen und gesetzlichen Zahlungsmitteln ist ein großer Schritt Richtung New Economy, bei denen Kryptowährungen eine entscheidende Rolle einnehmen könnten.
Das vollständige BMF-Schreiben finden Sie hier.
Exkurs
Bisher gesetzlich oder aufgrund einer offiziellen Stellungnahme der Finanzverwaltung nicht geregelt ist die ertragsteuerliche Behandlung des Erwerbs bzw. der Veräußerung von Kryptowährungen.
Nach gegenwärtiger Auffassung der Bundesregierung handelt es sich beim gelegentlichen sog. Mining von Kryptowährungen um sonstige Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG. Diese sind nach § 22 Nr. 3 Satz 2 EStG erst ab einer Einkunftsgrenze in Höhe von EUR 256 im Jahr einkommensteuerpflichtig. Hingegen ist der Tausch oder Rücktausch von Kryptowährungen in Euro oder in andere Kryptowährungen innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG zu behandeln, sodass die Einkünfte aus diesen Geschäften grundsätzlich ebenfalls der Einkommensteuer unterliegen. Die Einkünfte bleiben hingegen steuerfrei, sofern der Zeitraum zwischen der Anschaffung und Veräußerung mehr als ein Jahr beträgt oder sofern der Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als EUR 600 betragen hat (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG).
Handelt es sich bei der Herstellung oder Anschaffung von Kryptowährungen jedoch um eine gewerbliche Tätigkeit, die insbesondere das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht voraussetzt, sind die Gewinne aus dem Tausch oder der Herstellung von Kryptowährungen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln. Unter Umständen anfallende Kosten für das Mining sind als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Für Fragen zum Thema stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.