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BMF-Schreiben zur Umsatzsteuer bei Privatnutzung und Überlassung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen sowie zu (Elektro-)Fahrrädern

Mit Schreiben vom 7. Februar 2022 bezieht das BMF erstmals Stellung zur umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage für die private Nutzung und Überlassung von Elektrofahrzeugen, Hybridfahrzeugen, Elektrofahrrädern und Fahrrädern und passt den Umsatzsteueranwendungserlass entsprechend an. So schön es ist, dass die 1 %-Regelung nun flächendeckend für alle (Elektro-)Fahrräder Anwendung findet, so schade ist es, dass die Bemessungsgrundlagen für die Umsatzsteuer einerseits und für Lohn-/Ertragsteuer andererseits unterschiedlich ermittelt werden. Fehler schleichen sich hier schnell ein.

14.03.2022
Begriffe: Fahrzeuge und Fahrräder

Die Finanzverwaltung stellt begrifflich klar:

  • „Fahrzeuge“ (vormals: „Firmenwagen“) meint alle Arten von Kraftfahrzeugen, die einer Kennzeichen-, Versicherungs- oder Führerscheinpflicht unterliegen (Abschn. 15.23 UStAE), d. h. grundsätzlich auch Elektrofahrräder.
  • „Fahrräder“ sind demgegenüber gewöhnliche Räder und sog. kleine Elektrofahrräder, d. h. Elektrofahrräder, die – verkehrsrechtlich gesehen – kein Kraftfahrzeug sind (also ohne Kennzeichen-, Versicherungs- oder Führerscheinpflicht, Abschn. 15.24 UStAE).

Zur Besteuerung sowohl der unternehmensfremden (privaten) Nutzung von Fahrrädern als auch der Überlassung an das Personal ist ein neuer Abschn. 15.24 UStAE eingeführt worden. Es wird von der Finanzverwaltung grundsätzlich nicht beanstandet, wenn die Besteuerung der (Elektro-)Fahrräder, die nicht unter den Fahrzeugbegriff fallen (Fahrräder ohne Kennzeichnungspflicht), analog der Besteuerung von Fahrzeugen vorgenommen wird.

Die unternehmensfremde (private) Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugs oder Fahrrads ist als unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern, wenn bei der Anschaffung zumindest ein teilweiser Vorsteuerabzug möglich war (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG). Dabei spielen die ertragsteuerlichen Vergünstigungen zur Steigerung der Elektromobilität und zur Reduktion des CO2-Ausstoßes bei der Bestimmung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage keine Rolle. D. h. für Zwecke der Umsatzsteuer sind weder die 0,5 %-Regelung bzw. 0,25 %-Regelung bei bestimmten Elektro- bzw. Hybridelektrofahrzeugen noch die Steuerbefreiung/-ermäßigung für (Elektro-)Fahrräder anwendbar.

Bemessungsgrundlage bei Privatnutzung und Überlassung von Fahrrädern

Mangels Tacho kann bei Fahrrädern/kleinen Elektrofahrrädern der Privatnutzungsanteil nicht anhand eines Fahrtenbuches festgestellt werden. Sofern dieser Anteil auch nicht im Wege der sachgerechten Schätzung ermittelt wird, kann nunmehr aus Vereinfachungsgründen auch für Firmenfahrräder die 1 %-Regelung angewendet werden (Abschn. 15.24 Abs. 1 UStAE). Hier ist wie folgt zu unterscheiden:

  • Nutzung durch den Unternehmer für unternehmensfremde Zwecke (Abschn. 15.24 Abs. 2 UStAE): Die Ermittlung anhand der 1 %-Regelung ist möglich. Der Bruttolistenneupreis des Fahrrads wird nicht abgerundet. Zur Abgeltung nicht vorsteuerbehafteter Kosten kann ein Abschlag in Höhe von 20 % vorgenommen werden. Der so ermittelte Betrag ist die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage, also ein Nettowert.
  • (Entgeltliche) Überlassung an das Personal für Privatzwecke (Abschn. 15.24 Abs. 3 UStAE): Die Ermittlung anhand der 1 %-Regelung ist möglich. Die UVP des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrades wird auf volle EUR 100,00 abgerundet. Es ist kein Abschlag für nicht vorsteuerbehaftete Kosten zulässig. Der so ermittelte Wert ist ein Bruttowert, aus dem die Umsatzsteuer herauszurechnen ist. Bei der Besteuerung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern an das Personal kann die im Ertragssteuerrecht vorhandene Steuerbefreiung (§ 3 Nr. 37 EStG) nicht für die Umsatzsteuer übernommen werden. Soweit der Wert des anzusetzenden Fahrrads (maßgeblich dürfte hier die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage, nicht der Bruttolistenpreis/UVP sein) aber nicht mehr als EUR 500,00 beträgt, kann auf die Besteuerung verzichtet werden (Abschn. 15.24 Abs. 3 Satz 5 UStAE).
Praxishinweise

Das Schreiben gilt ab sofort und in allen offenen Fällen. Sehr zu begrüßen ist einerseits, dass die 1 %-Regelung nunmehr flächendeckend für alle (Elektro-)Fahrräder Anwendung findet. Zwei Verfügungen der OFD Niedersachsen vom 3. August 2017 und des Bayerischen Landesamtes für Steuern vom 19. November 2021 hatten in bestimmten Konstellationen dagegen Anderes nahegelegt.

Insbesondere für Leasingverträge über (Elektro-)Fahrräder können sich hier Vorteile ergeben: Denn Leasingverträge sind regelmäßig auf eine Vollamortisation über 36 Monate ausgelegt. Dies bedeutet vereinfacht monatliche Leasingkosten von 2,78 % (= 100/36). Die 1 %-Regelung führt hier somit zu einer erheblich niedrigeren Umsatzsteuerbelastung und zu einem Vorsteuerüberhang aus den laufenden Leasingkosten. Betroffene Unternehmer sollten ihre Abrechnung prüfen und ggf. anpassen. Soweit bisher entsprechend der bayerischen Auffassung verfahren wurde, können sich aus der nunmehr zulässigen Anwendung der 1 %-Regelung ggf. Erstattungsanträge für die Vergangenheit ergeben.

Andererseits wird wieder einmal deutlich, dass Umsatzsteuer und Lohnsteuer auch bei gleichen Sachverhalten wegen unterschiedlicher Zwecksetzungen unterschiedlich behandelt werden. Dies führt zu größerer Fehleranfälligkeit und höheren administrativen Kosten für die Unternehmen.

Zudem nimmt das Schreiben noch nicht das Urteil des EuGH vom 20. Januar 2021 (C-288/19 (QM), BFH/NV 2021 S. 527) zur Frage der Besteuerung der Nutzungsüberlassung von Fahrzeugen an das Personal auf. Während nach bisheriger nationaler Übung die Nutzungsüberlassung an das Personal unabhängig von einer tatsächlichen Gegenleistung als eine entgeltliche Leistung angesehen wird, soweit ertragssteuerrechtlich von einem Sachbezug ausgegangen wird, hat der EuGH festgestellt, dass nur dann eine entgeltliche Leistung vorliegt, wenn das Personal tatsächlich eine Gegenleistung aufwendet, auf andere (in Geld bewertbare) Vorteile verzichtet oder eine eindeutige Vereinbarung zur Gehaltsumwandlung vorliegt. Die Auswirkung dieses Urteils auf die bisherige Verwaltungsauffassung wird derzeit abgestimmt. Hierzu soll ein gesondertes BMF-Schreiben ergehen.

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