Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat in seinem umfangreichen Schreiben vom 11. November 2021 Stellung zur Gewährung von Forschungszulagen nach dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung genommen.
Hintergrund: Das Forschungszulagengesetz
Das Forschungszulagengesetz (FZulG) ermöglicht eine steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung (FuE; Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung) in Form der sogenannten Forschungszulage. Es ist bereits seit dem 1. Januar 2020 in Kraft.
Die Forschungszulage beträgt 25 % der Bemessungsgrundlage, also der im Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen (grundsätzlich bis maximal EUR 2 Millionen; für Aufwendungen zwischen dem 30. Juni 2020 und dem 1. Juli 2026 maximal EUR 4 Millionen). Dabei dürfen die für das jeweilige Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gewährten staatlichen Beihilfen insgesamt den Betrag von EUR 15 Millionen nicht überschreiten (einschließlich der Forschungszulage).
BMF-Schreiben zur Gewährung von Forschungszulagen nach dem FZulG
Mit dem BMF-Schreiben werden Grundsätze zur Anwendung des FZuIG bekanntgemacht.
Im ersten Teil des BMF-Schreibens wird auf materiell-rechtliche Vorschriften (Anspruchsberechtigung, zu begünstigende Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (FuE-Vorhaben) und förderfähige Aufwendungen, Bemessungsgrundlage und Höhe der Forschungszulage) eingegangen.
Im zweiten Teil des Schreibens werden die verfahrensrechtlichen Vorschriften (Antragstellung, Bescheinigungsverfahren, Festsetzungsverfahren, Feststellungsverfahren, Anrechnungsverfahren und übrige Verfahrensvorschriften) dargelegt.
Außerdem werden die ertragsteuerliche Behandlung der Forschungszulage im dritten und die beihilferechtlichen Vorgaben im vierten Teil des Schreibens erläutert.
Nachfolgend stellen wir die wichtigsten Aussagen des BMF-Schreibens dar:
Anspruchsberechtigung |
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Begünstigte FuE-Vorhaben und förderfähige Aufwendungen |
jeweils in verschiedenen Ausprägungsformen (eigenbetrieblich, Auftragsforschung, Kooperationsvorhaben)
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Bemessungsgrundlage |
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Höhe der Zulage |
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Antragstellung |
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Weitere Verfahrensvorschriften |
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Ertragsteuerliche Behandlung |
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Einschätzung
Das BMF-Schreiben soll Zweifelsfragen und Unklarheiten des insgesamt sehr knapp gehaltenen FZulG klären. Daher wurden die bisher veröffentlichten FAQ auch entsprechend offline gestellt, da das BMF davon ausgeht, dass die dort behandelten Fragestellungen mit dem nunmehr veröffentlichen Schreiben vollumfänglich geklärt werden.
Der Umfang der Verwaltungsanweisung zeigt, dass die Beantragung der Zulage nicht leichtfertig vorgenommen werden sollte, sondern vorab einer genauen Überprüfung bedarf. Das betrifft nicht nur die konkrete Förderhöhe, sondern insbesondere auch die Ermittlung der förderfähigen Lohnaufwendungen. Insbesondere sei an dieser Stelle aber auch darauf hingewiesen, dass anderen Fördermöglichkeiten gegebenenfalls Vorzug zu gewähren ist. Eine vollumfängliche Überprüfung aller zur Verfügung stehender Fördermöglichkeiten ist daher aus unserer Sicht unerlässlich.
Der Volltext des BMF-Schreibens ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.
Gern unterstützen wir Sie bei der Prüfung der Fördermöglichkeiten und bei den entsprechenden Antragsprozessen. Sprechen Sie uns an.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.