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BMF-Schreiben zur Gewährung von Forschungszulagen nach dem FZuIG

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat in seinem umfangreichen Schreiben vom 11. November 2021 Stellung zur Gewährung von Forschungszulagen nach dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung genommen.

25.11.2021
Hintergrund: Das Forschungszulagengesetz

Das Forschungszulagengesetz (FZulG) ermöglicht eine steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung (FuE; Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung) in Form der sogenannten Forschungszulage. Es ist bereits seit dem 1. Januar 2020 in Kraft.

Die Forschungszulage beträgt 25 % der Bemessungsgrundlage, also der im Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen (grundsätzlich bis maximal EUR 2 Millionen; für Aufwendungen zwischen dem 30. Juni 2020 und dem 1. Juli 2026 maximal EUR 4 Millionen). Dabei dürfen die für das jeweilige Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gewährten staatlichen Beihilfen insgesamt den Betrag von EUR 15 Millionen nicht überschreiten (einschließlich der Forschungszulage).

BMF-Schreiben zur Gewährung von Forschungszulagen nach dem FZulG

Mit dem BMF-Schreiben werden Grundsätze zur Anwendung des FZuIG bekanntgemacht.

Im ersten Teil des BMF-Schreibens wird auf materiell-rechtliche Vorschriften (Anspruchsberechtigung, zu begünstigende Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (FuE-Vorhaben) und förderfähige Aufwendungen, Bemessungsgrundlage und Höhe der Forschungszulage) eingegangen.

Im zweiten Teil des Schreibens werden die verfahrensrechtlichen Vorschriften (Antragstellung, Bescheinigungsverfahren, Festsetzungsverfahren, Feststellungsverfahren, Anrechnungsverfahren und übrige Verfahrensvorschriften) dargelegt.

Außerdem werden die ertragsteuerliche Behandlung der Forschungszulage im dritten und die beihilferechtlichen Vorgaben im vierten Teil des Schreibens erläutert.

Nachfolgend stellen wir die wichtigsten Aussagen des BMF-Schreibens dar:

Anspruchsberechtigung
  • (un-) beschränkt Steuerpflichtige des EStG und des KStG
  • Mitunternehmerschaften sind eigenständig anspruchsberechtigt, sofern Einkünfte nach §§ 13, 15, 18 EStG erzielt werden
  • Nicht anspruchsberechtigt:
    • Juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit kein Betrieb gewerblicher Art unterhalten wird
    • Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, soweit sie von der Besteuerung befreit sind und keinen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten
Begünstigte FuE-Vorhaben und förderfähige Aufwendungen
  • Begünstigt:
    • Grundlagenforschung,
    • Industrielle Forschung,
    • Experimentelle Forschung,

jeweils in verschiedenen Ausprägungsformen (eigenbetrieblich, Auftragsforschung, Kooperationsvorhaben)

  • Nicht begünstigt: Tätigkeiten, die
    • der Markteinführung dienen;
    • auf das reibungslose Funktionieren des Produktionssystems abzielen
    • nicht die Kriterien für FuE erfüllen
  • grundsätzlich förderfähig sind:
    • FuE-Tätigkeiten
    • Bestimmte Lohnaufwendungen
Bemessungsgrundlage
  • Summe der im Wirtschaftsjahr für alle begünstigten FuE-Vorhaben insgesamt entstandenen förderfähigen Aufwendungen ohne Einbeziehung
  • Begrenzung auf grundsätzlich EUR 2 Millionen (für einen begrenzten Zeitraum auf EUR 4 Millionen)
  • Das BMF-Schreiben enthält Berechnungsschemata sowie Beispiele zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage
Höhe der Zulage
  • 25 % der förderfähigen Bemessungsgrundlage
  • Begrenzung auf die in der AGVO genannten Schwellenwerte für FuE-Beihilfen
  • Soweit die beihilferechtlichen Schwellenwerte überschritten werden, darf die Forschungszulage nur insoweit festgesetzt werden, als der Betrag von EUR 15 Millionen nicht überschritten ist
  • Berücksichtigung der europarechtlichen Vorgaben zu De-minimis-Beihilfen (Ermittlungsschema)
Antragstellung
  • Zweistufiges Verfahren:
    1. Antrag auf Bescheinigung nach § 6 FZulG bei der BSFZ
    2. Antrag auf Forschungszulage bei dem für die Besteuerung für das Einkommen zuständige Finanzamt unabhängig von den Steuererklärungen mittels elektronischer Schnittstelle (ELSTER-Portal) nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem die förderfähigen Aufwendungen entstanden sind (beleglos)
  • Keine Auszahlung der Forschungszulage, sondern Anrechnung auf festgesetzte Steuern; daraus resultierende Überschüsse werden erstattet
Weitere Verfahrensvorschriften
  • Zinslose Stundung möglich, sofern aufgrund der Anrechnung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Erstattungsanspruch erwartet wird
  • Kein Einfluss der Anrechnung der Forschungszulage auf die Verzinsung nach § 233a AO, da die Anrechnung außerhalb des Steuerfestsetzungsverfahrens erfolgt; Rückforderungsansprüche aus der Forschungszulage werden nach Maßgabe der §§ 238, 239 AO verzinst
Ertragsteuerliche Behandlung
  • Anrechnung auf festzusetzende Steuern; daher keine Betriebseinnahmen bzw. kein Einfluss auf die Gewinnermittlung
  • Bilanzielle Anpassung der KSt-Rückstellungen bei Körperschaften nach Anrechnung der Zulage und entsprechende außerbilanzielle Korrektur
Einschätzung

Das BMF-Schreiben soll Zweifelsfragen und Unklarheiten des insgesamt sehr knapp gehaltenen FZulG klären. Daher wurden die bisher veröffentlichten FAQ auch entsprechend offline gestellt, da das BMF davon ausgeht, dass die dort behandelten Fragestellungen mit dem nunmehr veröffentlichen Schreiben vollumfänglich geklärt werden.

Der Umfang der Verwaltungsanweisung zeigt, dass die Beantragung der Zulage nicht leichtfertig vorgenommen werden sollte, sondern vorab einer genauen Überprüfung bedarf. Das betrifft nicht nur die konkrete Förderhöhe, sondern insbesondere auch die Ermittlung der förderfähigen Lohnaufwendungen. Insbesondere sei an dieser Stelle aber auch darauf hingewiesen, dass anderen Fördermöglichkeiten gegebenenfalls Vorzug zu gewähren ist. Eine vollumfängliche Überprüfung aller zur Verfügung stehender Fördermöglichkeiten ist daher aus unserer Sicht unerlässlich.

Der Volltext des BMF-Schreibens ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

Gern unterstützen wir Sie bei der Prüfung der Fördermöglichkeiten und bei den entsprechenden Antragsprozessen. Sprechen Sie uns an.

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