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BMF-Schreiben zur Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Vermietungsobjekten

Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen (GiG) liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird (§ 1 Abs. 1a UStG). Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers. Liegen die Voraussetzungen einer GiG vor, ist der Umsatz nicht steuerbar. Die Gefahr besteht hierbei, dass eine GiG fälschlich angenommen bzw. nicht erkannt wird. Je nach Konstellation kommt es dann zu Steuernachzahlungen bzw. Vorsteuerkorrekturen gem. § 15a UStG.

02.12.2020

Bei der Übertragung von vermieteten Grundstücken liegt eine GiG nur dann vor, wenn der Erwerber in die Mietverträge eintritt und das Vermietungsunternehmen weiterführt.

I. BMF folgt BFH

Mit Schreiben vom 16. November 2020 übernimmt das Bundesministerium für Finanzen (BMF) zwei Entscheidungen des BFH aus dem Jahr 2015, die nunmehr für die Veröffentlichung im Bundessteuerblatt vorgesehen sind.

1. BFH Urteil vom 25. November 2015, Az. V R 66/14 – Fortführung der Geschäftstätigkeit bei einer mehrstufigen Übertragung

Das BMF folgt dem BFH, wonach die notwendige Fortführung der Geschäftstätigkeit bei einer im engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden mehrstufigen Übertragung nur dem Grunde nach, nicht aber auch höchstpersönlich beim jeweiligen Erwerber vorliegen muss (neuer Abschn. 1.5 Abs. 1 Satz 5 und 6 UStAE). Dies bedeutet, dass bei Übertragungen in einer Kette nur der letzte Erwerber das Unternehmen des ersten Veräußerers fortführen muss. Eingeschränkt wird die Vorschrift jedoch damit, dass auf jeder Stufe der Übertragung der Erwerber ein Unternehmer im Sinne des § 2 UStG sein muss.

2. BFH Urteil vom 12. August 2015, Az. XI R 16/14 – Vermietungstätigkeit von Bauträgern und Grundstückshändlern

Das BMF folgt dem BFH weiter darin, dass auch ein Bauträger widerlegbar nachhaltig vermietet, wenn die Vermietungsdauer mindestens sechs Monate betragen hat (neuer Abschn. 1.5 Abs. 2 UStAE). Eine Verkaufsabsicht des Bauträgers steht der Vermietungstätigkeit nicht zwingend entgegen. Keine GiG liegt allerdings vor, wenn lediglich Mietverträge geschlossen werden, um das Grundstück ertragssteigernd zu verkaufen. Die bilanzielle Zuordnung zum Umlauf- oder Anlagevermögen ist nicht entscheidend.

II. Praxishinweis

Eine fälschlich angenommene oder nicht erkannte GiG führt in der Praxis regelmäßig zu steuerlichen Problemen. Vor diesem Hintergrund ist jede klarstellende Verwaltungsanweisung zu begrüßen, da sie für die Steuerpflichtigen für mehr Rechtssicherheit sorgt. Bauträger, die in der Vergangenheit vermietete Grundstücke übertragen haben oder dies zukünftig planen, sollten die Sachverhalte überprüfen. Die Gefahr besteht, dass aufgrund der neuen Verwaltungsanweisungen eine GiG fälschlicherweise nicht erkannt wurde. Auch für mehrstufige Übertragungen gilt es, die Sachverhalte zu überprüfen.

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