Fachnews
BMF-Schreiben zu Selbstversorgungszweckbetrieben

Mit Schreiben vom 12. April 2011 hat das BMF zur steuerlichen Abgrenzung von Selbstversorgungseinrichtungen nach § 68 Nr. 2 b AO Stellung genommen und damit auf das BFH-Urteil vom 29. Januar 2009 reagiert.

10.05.2011
  • Danach wird das BFH-Urteil bei Selbstversorgungsbetrieben im Sinne von § 68 Nr. 2 b AO, die bereits am 1. Januar 2010 bestanden haben, bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2012 nicht angewandt. Die Leistungen dieser Selbstversorgungszweckbetriebe sind bis zum Veranlagungszeitraum 2012 weiterhin ertragssteuerfrei.
  • Für nach dem 31. Dezember 2009 gegründete Selbstversorgungsbetriebe bzw. begonnene Tätigkeiten gilt diese Übergangsregelung nicht. In diesen Fällen sind die Grundsätze des BFH-Urteils vom 29. Januar 2009 uneingeschränkt anzuwenden.
Wir weisen in diesem Zusammenhang auf Dreierlei hin:
  • Das BFH-Urteil und mit ihm auch das BMF-Schreiben haben auch umsatzsteuerliche Auswirkungen, denn die Einordnung einer Tätigkeit als Selbstversorgungszweckbetrieb führt dazu, dass der ermäßigte Steuersatz (7%) zur Anwendung gelangt. Damit ist ab dem Zeitpunkt, in dem eine Tätigkeit nicht mehr zum Selbstversorgungszweckbetrieb gerechnet werden kann, grundsätzlich der Regelsteuersatz (19%) in Rechnung zu stellen.

Durch die nur noch eingeschränkte Anwendung des Selbstversorgungsprivilegs sind eine Reihe von wirtschaftlichen Aktivitäten zukünftig dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen. Dies ist bei der Kalkulation der Preise zu beachten, da die Leistungen zukünftig der Körperschaft-, Gewerbe- und erhöhten Umsatzsteuerpflicht unterliegen. Um die Steuerbegünstigung der Körperschaft nicht zu gefährden, dürfen deren wirtschaftliche Geschäftsbetriebe insgesamt nicht dauerdefizitär werden. Daher empfehlen wir zu prüfen, welche Tätigkeiten der Körperschaft zukünftig weiterhin steuerbegünstigt sind. Im Übrigen sollte die Preiskalkulation angepasst werden.

Wir empfehlen weiterhin, nochmals gezielt die Steuerbescheide früherer Jahre zu prüfen, soweit diese noch änderbar sind: Unter Umständen kann die Steuerbelastung der gemeinnützigen Körperschaft (Körperschaft-, Gewerbe-, Umsatzsteuer) nachträglich gesenkt und eine Steuererstattung erwirkt werden.

Bitte zögern Sie nicht, uns anzusprechen, wenn Sie hierzu Fragen haben.

Kontakt:

Dr. Ralph Bartmuß, Rechtsanwalt, Steuerberater

Doreen Adam, Steuerberaterin

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Partnerin, Steuerberaterin, Fachberaterin für das Gesundheitswesen (DStV e. V.)

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