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BMF-Schreiben zu den Quick Fixes – Voraussetzungen der Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen

Mit der Umsetzung des Jahressteuergesetzes 2019 wurden mit Wirkung zum 1. Januar 2020 die sogenannten „Quick Fixes“ in Deutschland umgesetzt. Teil der Reform des europäischen Mehrwertsteuerrechts war auch die Verschärfung der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen. Nach langem Warten hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) am 9. Oktober 2020 ein Anwendungsschreiben zur Klärung von Zweifelsfragen veröffentlicht. Die Veröffentlichung des Schreibens geht mit einer Reihe von Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses einher.

15.10.2020

Im Folgenden haben wir für Sie die wesentlichen Inhalte des Schreibens zusammengefasst.

1. Steuerfreie Lieferung auch bei nachträglich verwendeter USt-IdNr.

Seit dem 1. Januar 2020 ist die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung u. a. daran geknüpft, dass der Abnehmer gegenüber dem Lieferer eine gültige USt-IdNr. verwendet (§ 6a Abs. 1 Nr. 4 UStG). Strittig war bisher, was unter „verwenden“ zu verstehen ist. Das BMF stellt nun klar, dass die „Verwendung“ zwar ein positives Tun des Abnehmers – in der Regel bei Vertragsabschluss – voraussetze. Jedoch gesteht die Finanzverwaltung nunmehr auch zu, dass die nachträgliche Verwendung einer gültigen USt-IdNr. für Zwecke der Steuerbefreiung Rückwirkung entfalte (neuer Absch. 6a.1 Abschn. 19 UStAE).

Im Ergebnis genügt es daher, wenn der Abnehmer seine im Lieferzeitpunkt gültige „Nicht-Abgangsland-USt-IdNr.“ auch erst nach Vertragsschluss gegenüber dem Lieferer verwendet, d. h. aktiv mitteilt. Das entbindet den Lieferer jedoch nicht, sich die Gültigkeit der „Nicht-Abgangsland-USt-IdNr.“ am Liefertag qualifiziert bestätigen zu lassen, auch wenn der Abnehmer die USt-IdNr. in diesem Zeitpunkt noch nicht im Sinne des BMF „verwendet“ hat.

Weiterhin gesteht die Finanzverwaltung zu, dass ein positives Tun angenommen werden kann, wenn das Verwenden objektiv nachvollziehbar ist (Abschn. 3a.2 Abs. 10 Satz 6 UStAE). Dies setzt voraus, dass

  • der innergemeinschaftliche Erwerb vom Leistungsempfänger zutreffend erklärt wurde,
  • der Lieferer den Umsatz korrekt in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) erklärt hat und
  • die Rechnung die in der ZM verwendete USt-IdNr. enthält.

2. Zusammenfassende Meldung als Voraussetzung für die Steuerbefreiung

Seit 1. Januar 2020 ist eine innergemeinschaftliche Lieferung nur noch dann steuerfrei, wenn neben der im Lieferzeitpunkt gültigen USt-IdNr. des Abnehmers der Lieferer seinerseits die Lieferung richtig, vollständig und fristgerecht in der ZM angegeben hat (§ 4 Nr. 1 Buchst. b UStG). Dies bestätigt das BMF nunmehr noch einmal (Abschn. 4.1.2 Abs. 2 UStAE). Unklar war bisher, wie und bis wann versehentlich falsche Angaben in der ZM berichtigt werden können.

Die Finanzverwaltung stellt jetzt klar, dass eine fehlerhafte ZM innerhalb eines Monats nach Erkennen des Fehlers zu berichtigen ist. Dabei ist nach Auffassung des BMF zwingend die ZM des jeweiligen Liefermonats zu berichtigen, um die Lieferung weiterhin als steuerfrei behandeln zu können. Wird dagegen erst in einem späteren Meldezeitraum berichtigt, gilt die Lieferung demnach als steuerpflichtige Inlandslieferung.

3. Innergemeinschaftliches Verbringen

Das BMF weist ferner darauf hin, dass die Steuerfreiheit für ein innergemeinschaftliches Verbringen („Lieferung an sich selbst“) ebenfalls eine ordnungsgemäße ZM voraussetzt (Abschn. 6a.1 Abs. 21 UStAE). Leider äußert sich das BMF nicht zur Behandlung von Fällen, in denen ein innergemeinschaftliches Verbringen erst nachträglich festgestellt wurde, etwa weil die Voraussetzungen für eine vorübergehende Verwendung nicht (mehr) vorliegen. Kann der Unternehmer dann aber, wie es häufig vorkommt – im Zeitpunkt des Verbringens – keine gültige ausländische USt-IdNr. vorweisen, wird das Verbringen für den Lieferer steuerpflichtig, ohne dass er hieraus den Vorsteuerabzug geltend machen kann.

4. Keine Vorsteuervergütung für ausgewiesene Umsatzsteuer aufgrund einer fehlenden USt-IdNr.

Das BMF bestätigt in seinem Schreiben, dass Umsatzsteuer, die auf Rechnungen über innergemeinschaftliche Lieferungen aufgrund einer fehlenden USt-IdNr. des Abnehmers ausgewiesen wurde, nicht im Vorsteuervergütungsverfahren erstattet werden kann. Begründet wird dies damit, dass grundsätzlich eine nachträgliche, rückwirkende Verwendung einer USt-IdNr. zulässig ist.

Praxishinweis

Mit einem umfassenden Anwendungsschreiben klärt das BMF einige, aber nicht alle strittigen Fragen im Zusammenhang mit den verschärften Voraussetzungen an die Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen. Zum Vorteil des Steuerpflichtigen kann die zunächst unterlassene Verwendung der Nicht-Abgangsland-USt-IdNr. des Abnehmers auch noch nach Vertragsschluss nachgeholt werden. Das entbindet den Lieferer jedoch nicht, sich die Gültigkeit der „Nicht-Abgangsland-USt-IdNr.“ am Liefertag qualifiziert bestätigen zu lassen, um – rechtssicher – in den Genuss der Steuerfreiheit zu kommen.

Auch können sich Unternehmer auf die Sicht des BMF zur Berichtigung von versehentlich falschen Angaben binnen eines Monats nach Fehlerentdeckung in der ZM des jeweiligen Liefermonats einstellen. Da es sich bei der ZM nunmehr um eine zwingende Voraussetzung für eine steuerfreie Lieferung handelt, gewinnt die fristgerechte Abgabe der ZM und im Fehlerfall die fristgerechte rückwirkende ZM-Berichtigung weiter an Bedeutung und sollte unternehmensintern durch entsprechende Prozesse sichergestellt werden.

Bedauerlicherweise hat sich die Finanzverwaltung nicht dazu geäußert, wie mit – in praxi häufig – unerkannten innergemeinschaftlichen Verbringensfällen umzugehen ist. Dem Gesetzestext folgend unterlägen diese Umsätze der Umsatzsteuer, weil der verbringende Unternehmer in der Regel im Zeitpunkt des Verbringens nicht über eine gültige USt-IdNr. im Bestimmungsland verfügt, ohne dass ihm insoweit ein Recht auf Vorsteuerabzug zusteht. Diese Konsequenz widerspricht dem Neutralitätsprinzip der Mehrwerteuer; eine praxisgerechte Lösung dieses Problems steht noch aus.

Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind erstmals auf innergemeinschaftlichen Lieferungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 ausgeführt werden.

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