Zum 1. Januar 2020 wurden in der Europäischen Union neue Mehrwertsteuervorschriften (die sogenannten „Quick-Fixes“) eingeführt.
Teil der Änderungen ist die einheitliche Regelung zu Lieferungen von Gegenständen, die im Rahmen eines Konsignationslagers in einen anderen Mitgliedsstaat versandt oder befördert werden (§ 6b UStG n.F.). Unter Einhaltung enger Voraussetzungen sind diese Lieferungen nunmehr einheitlich erst im Zeitpunkt der Entnahme aus dem Lager als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen zu behandeln. Für detaillierte Informationen zu den Neuregelungen der „Quick-Fixes“ verweisen wir auf unseren Newsletter vom 14. Mai 2019.
Als weiterer Bestandteil der Neuregelungen müssen diese Lieferungen für die Meldezeiträume nach dem 31. Dezember 2019 auch in der Zusammenfassenden Meldung enthalten sein. Nach Angaben des BMF ist dies jedoch derzeit aus organisatorischen Gründen nicht möglich.
Neben der bekannten Zusammenfassenden Meldung ist daher zunächst zusätzlich eine weitere „Meldung über Beförderungen oder Versendungen im Sinne des § 6b Abs. 1 Nr. 4 UStG“ an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Das BMF verweist nunmehr in seinem Schreiben vom 28. Januar 2020 auf den hierfür zu verwendenden Vordruck, der ab sofort auf dem Formularserver der Bundesfinanzverwaltung zur Verfügung steht (www.formulare-bfinv.de). Die Angaben können direkt online in das Formular eingegeben und übermittelt werden. Durch Ausfüllen des Formulars können die bestehenden Meldepflichten erfüllt werden. Dies ist essentiell, da aufgrund der „Quick-Fixes“ die Angabe in der Zusammenfassenden Meldung Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Vereinfachungsregelung ist.
Für Fragen zum Thema oder im Übrigen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sprechen Sie uns bitte an.