Die Grundsätze der persönlichen Haftung eines Kommanditisten nach den §§ 171, 172 Abs. 4 HGB für Verbindlichkeiten der Gesellschaft finden auch in der Insolvenz der Kommanditgesellschaft Anwendung. Dabei kommt es auf die insolvenzrechtliche Klassifizierung der Verbindlichkeiten als Insolvenzforderungen oder Masseverbindlichkeiten nicht an.
Das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 15. Dezember 2020, Az: II ZR 108/19 finden Sie hier.
1. Der Fall
Über das Vermögen einer GmbH & Co. KG (fortan: Schuldnerin), die den Erwerb, Betrieb und die Vercharterung eines Tankschiffs zum Unternehmensgegenstand hatte, wurde im Jahr 2013 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter der Schuldnerin veräußerte das Tankschiff nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Jahr 2014. Die Schuldnerin war vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens von der steuerlichen Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich zur Gewinnermittlung durch Tonnage gewechselt. In diesem Zusammenhang wurde der Unterschiedsbetrag zwischen Teilwert und Buchwert des Tankschiffs festgestellt, § 5a Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG. Bei der Festsetzung der Gewerbesteuer für das Jahr 2014 wurde der Unterschiedsbetrag dem Gewinn gemäß § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 EStG hinzugerechnet und im Insolvenzverfahren in Höhe von EUR 1.550.159,80 als Masseverbindlichkeit geltend gemacht.
Der Insolvenzverwalter als Kläger nahm einen Kommanditisten der Schuldnerin als Beklagten in Anspruch. Der Beklagte war mit einer Kommanditeinlage in Höhe von EUR 306.775,13 an der Schuldnerin beteiligt. In den Jahren 1999 bis 2007 erhielt der Beklagte Ausschüttungen in Höhe von insgesamt EUR 184.065,08. Durch die Ausschüttungen war sein Kapitalanteil unter die im Handelsregister eingetragene Haftsumme herabgemindert worden. Die Ausschüttungen zahlte der Beklagte in Höhe von EUR 153.387,56 zurück.
Der Insolvenzverwalter nahm den Kommanditisten nach den Grundsätzen der Außenhaftung gemäß § 171, 172 Abs. 4 HGB in Höhe der nicht zurückgezahlten Ausschüttungen von EUR 30.677,52 in Anspruch.
2. Die Entscheidung
Der BGH stellte fest, dass durch die Ausschüttungen in den Jahren 1999 bis 2007 die Außenhaftung des beklagten Kommanditisten nach § 172 Abs. 4 HGB wieder auflebte und nach Rückzahlung durch den Beklagten ein offener Haftungsbetrag in Höhe von EUR 30.677,52 besteht.
Grundsätzlich könne der Kläger die offene Haftung gemäß § 172 Abs. 2 HGB nur in dem Umfang geltend machen, als die Inanspruchnahme des Beklagten zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.
Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass der Beklagte für die Gewerbesteuerforderungen aus 2014 jedenfalls insoweit nach §§ 171, 172 Abs. 4, 161 Abs. 2, 128 HGB hafte, als diese Forderung auf der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrages nach § 5a Abs. 4 EStG beruhe. Die Einordnung der Gewerbesteuerforderung als Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO stehe dem nicht entgegen. Die Gewerbesteuer sei keine Steuerschuld der Gesellschafter, sondern eine Verbindlichkeit der Gesellschaft.
Ein Kommanditist hafte nach §§ 171, 172 Abs. 4, 161 Abs. 2, 128 HGB grundsätzlich unbeschränkt persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. In der Insolvenz sei dieser Grundsatz durch teleologische Reduktion des § 128 HGB einzuschränken. Die Stellung eines Kommanditisten nach Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens sei vergleichbar mit jener Stellung eines ausgeschiedenen Gesellschafters. Sowohl der ausgeschiedene Gesellschafter als auch der Gesellschafter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens hätten keine Möglichkeit mehr, auf die Entwicklung der Gesellschaft Einfluss zu nehmen. Für den ausgeschiedenen Gesellschafter habe der Gesetzgeber mit § 160 HGB eine zeitliche Beschränkung der Haftung für Altverbindlichkeiten geschaffen.
Die Gewerbesteuerforderung für das Jahr 2014 sei von einer Haftung des Beklagten nach §§ 171, 172 Abs. 4, 161 Abs. 2, 128 HGB umfasst, da auch ein ausgeschiedener Kommanditist nach § 160 HGB für diese Verbindlichkeiten haften müsse. Vor diesem Hintergrund sei unerheblich, ob die Verbindlichkeit insolvenzrechtlich als Insolvenzforderung (§ 38 InsO) oder als Masseverbindlichkeit (§ 55 InsO) eingeordnet werde. Nach § 160 HGB sei für die Haftung maßgeblich, ob die Grundlage für die Verpflichtung der Gesellschaft bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens „begründet“ wurde ‒ unabhängig davon, ob der Anspruch bereits entstanden oder fällig war. Für die Begründung der vom BGH zu beurteilenden Steuerforderung sei der Wechsel der Gewinnermittlungsart und die damit verbundene Feststellung des Unterschiedsbetrages nach § 5a Abs. 4 EStG maßgeblich.
Das Berufungsgericht hatte jedoch zu den Fragen, ob die Haftung des Beklagten insbesondere aus Gründen der Zahlungen anderer Kommanditisten (Stichwort: Erforderlichkeit der Inanspruchnahme des Beklagten zur Gläubigerbefriedigung) keine Feststellungen getroffen. Aus diesem Grund erachtete der BGH die Sache nicht als entscheidungsreif und verwies den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurück.
3. Anmerkungen und Praxishinweis
Das Urteil des BGH setzt sich mit einigen bislang umstrittenen Rechtsfragen zur Außenhaftung von Gesellschaftern in der Insolvenz der Gesellschaft auseinander.
Hier wurde in der Vergangenheit von Literatur und Rechtsprechung vermehrt die Auffassung vertreten, ein Kommanditist hafte den Gesellschaftsgläubigern nicht unmittelbar für Masseverbindlichkeiten.
Die Annahme einer Außenhaftung der Kommanditisten für Steuerverbindlichkeiten der Gesellschaft nach den Grundsätzen der §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB im Fall der Insolvenz der Gesellschaft ist konsequent, vergegenwärtigt man sich, dass die Kommanditisten auch außerhalb der Insolvenz für derartige Verbindlichkeiten der Gesellschaft nach vorgenannten Grundsätzen haften.
Der BGH stellt nun auch klar, dass sich die Außenhaftung des Kommanditisten auf alle Verbindlichkeiten erstreckt, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits begründet waren. Ein rechtliches „Entstehen“ der Verbindlichkeit oder die Fälligkeit sind nicht erforderlich. Als Vergleichsmaßstab kann hier die Haftung eines ausscheidenden Gesellschafters für Altverbindlichkeiten im Sinne des § 160 HGB herangezogen werden.
Ergänzend dürfen wir auch auf die nachfolgenden Entscheidungen des BGH (Urteile vom 28. Januar 2021, Az: IX ZR 54/20 und IX ZR 56/20) hinweisen.
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