Fachnews
BGH äußert sich zu den neuen Insolvenzanfechtungsregelungen

Die Praxisrelevanz der Änderungen ist beschränkt, deutlich herausgearbeitet wurde aber, dass Indizien nur im Rahmen einer Gesamtwürdigung relevant sein sollen.

20.10.2020

1. Dem Urteil des BGH (Urteil vom 7. Mai 2020, AZ: IX ZR 18/19) lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Über das Vermögen eines Insolvenzschuldners wurde im Juni 2017 ein Insolvenzverfahren eröffnet. Der Schuldner betrieb zuvor eine Gaststätte und hatte von einer Bank ein Darlehen aufgenommen. Nachdem es bei der Rückzahlung des Darlehens im April/Mai 2016 zu mehreren Rücklastschriften kam und in den nachfolgenden Monaten bis August auch keine Zahlung erfolgte, kündigte die Bank das Darlehen. Daraufhin wurden Gespräche geführt, die in eine Ratenzahlungsvereinbarung mündeten. Aufgrund dieser Vereinbarung wurden zwei Zahlungen zu jeweils EUR 350,00 vorgenommen. Einige Monate später wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter erklärte die insolvenzrechtliche Anfechtung der Zahlungen. Die zunächst angerufenen Gerichte entschieden für den Insolvenzverwalter, der BGH trat dem entgegen.

2. Die Auffassung des BGH

Der BGH verwies darauf, dass nach der Neufassung des § 133 InsO eine Rechtshandlung in einem entsprechenden Fall nur anfechtbar sei, wenn der Schuldner sie in den letzten vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, und der andere Teil (hier also die Bank als Anfechtungsgegner) zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Nach diesem Maßstab könne schon die Annahme des Berufungsgerichts, der Schuldner habe mit dem Vorsatz gehandelt, seine Gläubiger zu benachteiligen, keinen Bestand haben.

Der BGH führte aus, dass die selbst erkannte Zahlungsunfähigkeit nur ein Beweisanzeichen ist, das regelmäßig auf den Beteiligungsvorsatz schließen lässt. Das Vorliegen dieses Beweisanzeichens mache die Gesamtwürdigung aber nicht überflüssig, sondern müsse in diese einfließen. Das Vorliegen eines Beweisanzeichens dürfe die Gesamtwürdigung nicht entbehrlich machen oder dürfte auch nicht in der Weise genutzt werden, dass es als widerlegliche Vermutung gegen den Anfechtungsgegner verwandt wird.

Der BGH verweist zudem darauf, dass auch die Annahme, dass der Anfechtungsgegner den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners gekannt habe, so nicht tragfähig sei. Zwar werde die Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners nach § 133 Abs. 1 S. 2 InsO vermutet, wenn dieser wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteilige. Habe die Rechtshandlung aber dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte (kongruente Deckung), so verlange die Neufassung des Gesetzes die Kenntnis von der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit. Bezogen auf den zu entscheidenden Fall sei zu beachten, dass die angefochtene Ratenzahlung als kongruente Deckung anzusehen sei.

Dies werde ergänzt durch die Regelung des § 133 Abs. 3 S. 2 InsO nach der, wenn der Anfechtungsgegner mit dem Insolvenzschuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen hat oder in sonstiger Weise dem Schuldner eine Zahlungserleichterung gewährt hat, vermutet wird, dass er zur Zeit der Handlung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

Der BGH stellt sodann heraus, dass selbst wenn der Anfechtungsgegner im Zeitpunkt der Zahlung Kenntnis von der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hatte, immer noch gefordert werden muss, dass der Anfechtungsgegner gewusst hat, dass die angefochtenen Handlungen die Gläubiger benachteiligten.

Nach der Rechtsprechung des BGH muss allerdings ein Anfechtungsgegner, der von der drohenden bzw. bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit weiß, davon ausgehen, dass Zahlungen an ihn selbst andere Gläubiger benachteiligen. Dies gelte aber nur dann, wenn der Anfechtungsgegner weiß, dass es noch andere Gläubiger gibt, deren Forderungen vom Schuldner nicht vollständig bedient werden. Damit müsse aber ein Gläubiger rechnen, wenn der Schuldner unternehmerisch tätig sei. Letztere Vermutung könne aber nur greifen, wenn der Anfechtungsgegner von der unternehmerischen Tätigkeit des Schuldners Kenntnis hatte. Dazu sei vom Berufungsgericht aber nichts festgestellt worden. Der BGH hob auch aus diesem Grund das Urteil auf und verwies die Sache an das Berufungsgericht zurück.

3. Bewertung für die Praxis

Die Entscheidung ist unter mehreren Gesichtspunkten interessant. Zunächst hatte sich der BGH nunmehr mit der Gesetzesänderung aus dem Jahr 2017 auseinanderzusetzen. Diese Gesetzesänderung sollte die Vorsatzanfechtung (§ 133 InsO) insbesondere im Fall von Deckungsgeschäften abschwächen.

Betrachtet man die rechtlichen Folgerungen, die der BGH in dieser Entscheidung aus den Gesetzesänderungen zieht, so erscheinen diese nicht tiefgreifend. Die Neuregelung des § 133 Abs. 3 S. 2 InsO zur Zahlungsvereinbarung wird vom BGH so verstanden, dass sie „lediglich die Wirkung habe, dass der Verwalter den ihm obliegenden Beweis weder auf die Gewährung der Zahlungserleichterung noch die darauf gerichtete Bitte des Schuldners stützen könne.“ Der BGH verweist im Urteil dementsprechend lediglich darauf, dass das Berufungsgericht seine Annahme, dass der Anfechtungsgegner von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gewusst habe, nicht auf die Ratenzahlungsvereinbarung gestützt habe, sondern auf die ausgebliebenen Darlehensraten April bis August 2016. Damit entfalte der § 133 Abs. 3 S. 2 InsO vorliegend keine Wirkung. Angesichts der Tatsache, dass es sich beim § 133 Abs. 3 S. 2 InsO um eine gesetzliche Vermutung handelt, erscheint es allerdings fraglich, ob mit diesem Verfahren (das Gericht darf nur nicht die Ratenzahlung selbst und die Bitte um die Ratenzahlung in die Gesamtwürdigung einbeziehen) dem Anliegen des Gesetzgebers wirklich Rechnung getragen wurde und die gesetzliche Vermutung außer Betracht gelassen werden kann.

Zudem begrenzt der BGH die Neuregelung des § 133 Abs. 3 S. 2 InsO auf eine weitere Weise: „Auch dem Anfechtungsgegner bekannt gewordene Umstände aus der Zeit vor der Zahlungsvereinbarung können den Beweis erbringen, dass dieser im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hatte.“ Auch hier ist fraglich, ob die gesetzliche Vermutung des § 133 Abs. 3 S. 2 InsO durch diesen Hinweis „ausgeschaltet“ werden kann, denn im Wortlaut ist eine solche Begrenzung nicht vorgesehen und es versteht sich nicht von selbst, dass die gesetzliche Vermutung, die darauf gerichtet ist, dass der Anfechtungsgegner im Zeitpunkt der Rechtshandlung keine Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit hat, durch frühere Kenntnisse negiert werden kann.

Auch die Tatsache, dass der § 133 InsO bei kongruenten Rechtshandlungen nunmehr die eingetretene Zahlungsunfähigkeit anstelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit voraussetzt, hat letztlich keinerlei tragenden Niederschlag gefunden. Zwar setzt der BGH bei der Prüfung der Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes voraus, dass der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit kannte, dafür soll es aber ausreichen können, wenn der Anfechtungsgegner Kenntnis von den Rücklastschriften im April/Mai 2016 und den anschließend ausgebliebenen Darlehensraten hatte, da die gesetzliche Vermutung des § 17 Abs. 2 S. 2 InsO vorliegend anzuwenden sei.

Insgesamt ist damit fraglich, ob das seit Jahren diskutierte Thema „Vorsatzanfechtung“ mit der Gesetzesänderung wirklich zu einem Abschluss gebracht wurde.

Den Volltext des Urteils finden Sie hier.

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