Mit Beschluss vom 22. März 2023 (XI R 45/19; veröffentlicht am 20. Juli 2023) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein Entgelt, durch welches nicht die Möglichkeit zur Nutzung von Fremdkapital, sondern eine andere Leistung des Kreditgebers vergütet wird, keine Zinsaufwendung im Sinne der Zinsschranke darstellt. Eine „arrangement fee“, mit der über die Kapitalüberlassung hinausgehende Leistungen einer Konsortialführerin vergütet werden und die sich nach der vertraglich vereinbarten (und nicht nach der tatsächlich in Anspruch genommenen) Darlehenssumme bemisst, unterliegt gemäß dem Beschluss somit nicht der Abzugsbeschränkung des § 4h EStG.
Hintergrund
Zinsaufwendungen, welche im Rahmen der Zinsschranke in ihrem Abzug beschränkt sind, sind Vergütungen für Fremdkapital, die den maßgeblichen Gewinn gemindert haben.
Sachverhalt
Streitpunkt war, ob eine sogenannte Arrangement Fee als Zinsaufwendung im Sinne der Zinsschranke zu behandeln ist und somit einer Abzugsbeschränkung unterliegt.
Die Klägerin, eine GmbH, beauftragte eine Bank, einen Konsortialkredit für eine neue Fremdfinanzierung zu vermitteln sowie alle dafür notwendigen Maßnahmen zu übernehmen. Nach dem erfolgreichen Abschluss des Konsortialkreditvertrages zwischen der Klägerin und einem Bankenkonsortium wurde die Bank zum Konsortialkreditführer und beteiligte sich teilweise an dem Gesamtdarlehensbetrag. Für den erfolgreichen Abschluss des Kreditgeschäftes hatte die Bank Anspruch auf eine Arrangement Fee, welche sich in der Höhe nach prozentual an dem maximalen Zielvolumen der Fremdfinanzierung orientierte und wurde mit Abschluss des Vertrages in voller Höhe fällig. Nicht Teil der Kalkulationsgrundlage waren demnach die Laufzeit oder etwaige vorzeitige Beendigungen des Vertrages. Neben der Arrangement Fee stand der Bank als Konsortialkreditführerin eine sogenannte Security Agency Fee zu. Diese jährliche Fee orientierte sich im Gegensatz zur Arrangement Fee am tatsächlichen Finanzierungsvolumen und der Laufzeit des Darlehensvertrages, wodurch sie erheblich niedriger ausfiel als die Arrangement Fee.
Das Finanzamt behandelte sowohl die Arrangement Fee als auch die Security Agency Fee im Rahmen einer Betriebsprüfung, trotz davon abweichender Steuererklärungen und bisheriger Steuerfestsetzungen, als Zinsaufwendungen im Sinne der Zinsschranke nach § 4h Abs. 3 Satz 2 EStG und verweigerte den Betriebsausgabenabzug.
Die GmbH reichte daraufhin Klage beim Finanzgericht ein und hatte im Hinblick auf die Arrangement Fee Erfolg. Das Finanzamt legte daraufhin Revision ein, woraufhin die Klägerin beantragte, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Für die Einstufung einer Vergütung als Zinsaufwand ist es entscheidend, dass das Entgelt bei wirtschaftlicher Betrachtung eine Gegenleistung für die Nutzungsmöglichkeit von Fremdkapital darstellt. Nicht von Bedeutung ist dabei die Bezeichnung des Entgelts als Zins oder Gebühr.
Werden Entgelte für eine andere Leistung oder aus einem anderen Rechtsgrund erbracht, so stellen diese keine Zinsaufwendungen dar, da diese nicht, wie vom Gesetz gefordert, für die Zurverfügungstellung des Fremdkapitals gezahlt werden, sondern aus einem anderen Rechtsgrund.
Entscheidung
Auf Grundlage der voranstehenden Gründe hat das Finanzgericht in erster Instanz in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise entschieden, dass die Arrangement Fee nicht als Zinsaufwendung im Sinne der Zinsschranke zu behandeln sind. Gemäß des Finanzgerichts handelt es sich bei einer Arrangement Fee um eine Vergütung der Bank als Konsortialführerin für eine gesonderte, über die Kapitalüberlassung hinausgehende Leistung. Das Finanzgericht führte dabei gesondert die fehlende Bemessung an der Höhe des zur Nutzung überlassenen Fremdkapitals, die fehlende Laufzeitabhängigkeit sowie die Art der von der Bank erbrachten Leistung an. Der Bundesfinanzhof wies die Revision des Finanzamtes somit zurück.