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BFH zur Besteuerung von Earn-Out-Zahlungen

In einem aktuellen Urteil äußert sich der Bundesfinanzhof (BFH) zur steuerlichen Behandlung variabler Kaufpreisbestandteile (sogenannte Earn-Out-Zahlungen) im Zusammenhang mit der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG).

06.05.2024
Steuerberatung für Privatpersonen
Hintergrund

Bei der Veräußerung von Unternehmen oder Gesellschaftsanteilen wird häufig eine sogenannte Earn-Out-Vereinbarung getroffen, die neben der festen Kaufpreiskomponente einen zusätzlichen variablen Kaufpreisbestandteil festlegt. Entsprechende Klauseln bieten die Möglichkeit, Kaufpreisrisiken zwischen Käufer und Verkäufer aufzuteilen. In der Praxis bedeutet dies, dass der Verkäufer bei Vertragsabschluss einen reduzierten fixen Kaufpreis und bei Erreichen bestimmter unternehmensbezogener Kennzahlen (z. B. Gewinn- oder Umsatzgrößen) innerhalb eines festgelegten Zeitraums einen zusätzlichen variablen Kaufpreis erhält.

Steuerliche Betrachtung

Vor dem Hintergrund der Besteuerung solcher variabler Kaufpreiskomponenten, die dem Verkäufer erst nachträglich zufließen, ist von Bedeutung, ob Earn-Out-Zahlungen bereits im Zeitpunkt der Veräußerung oder erst in ihrem jeweiligen Zuflusszeitpunkt zu versteuern sind. Hierzu hat der BFH am 9. November 2023 (Az. IV R 9/21, nachträglich am 18. April 2024 zur Veröffentlichung bestimmt) geurteilt. Der BFH bestätigte mit diesem Urteil einerseits die frühere Rechtsprechung zu Earn-Out-Zahlungen und andererseits die deutliche Abgrenzung vom (originären) Veräußerungsgewinn.

Der BFH führt aus, dass

  • Der Veräußerungsgewinn grundsätzlich im Veräußerungszeitpunkt entsteht. Das bedeutet, dass der Zeitpunkt der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an den wesentlichen Betriebsgrundlagen oder des Mitunternehmeranteils maßgeblich für den Zeitpunkt der Besteuerung ist;
  • Earn-Out-Zahlungen erst im Zeitpunkt des Zuflusses als (nachträgliche) Betriebseinnahmen zu versteuern sind und damit im Jahr des Zuflusses als nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterliegen;
  • Earn-Out-Zahlungen den im Jahr der Veräußerung entstandenen Veräußerungsgewinn nach  16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht erhöhen (Bestätigung der Rechtsprechung).
Begründung des BFH

Bei Earn-Out-Zahlungen handele es sich um gewinnabhängige Kaufpreisforderungen, deren Entstehung im Zeitpunkt der Veräußerung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach ungewiss ist. Somit sei eine Rückwirkung auf den Veräußerungszeitpunkt ausgeschlossen.

Diese Unsicherheit rechtfertige es, derartige Zahlungen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und in Anlehnung an das Realisationsprinzip von der stichtagsbezogenen Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 16 EStG auszunehmen.

Einschätzung und Ausblick

Der BFH sorgt mit dem hier vorgestellten Urteil (erneut) für Klarheit im Zusammenhang mit der Veräußerungsgewinnbesteuerung. Für den Steuerpflichtigen bedeutet dies, dass bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns im Veräußerungszeitpunkt einerseits keine Annahmen über den variablen Kaufpreis zu treffen sind und andererseits keine Rückwirkung nachträglicher Einnahmen aus Earn-Out-Zahlungen auf den Zeitpunkt der Veräußerung erfolgt, die wiederum Zins- und damit Liquiditätsrisiken bergen.

Allerdings ist auch zu beachten, dass bei der Besteuerung von Earn-Outs in späteren Veranlagungszeiträumen grundsätzlich keine Anschaffungskosten oder sonstige Kosten mehr gegengerechnet werden können; diese wurden regelmäßig bereits bei der Ermittlung des originären Veräußerungsgewinns im Veräußerungszeitpunkt berücksichtigt.

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