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BFH zur Begünstigung von Betriebsvermögen bei mittelbaren Schenkungen

Mit Urteil vom 8. Mai 2019 (Az. II R 18/16) hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) zur Anwendung der Steuerbegünstigung des § 13a ErbStG bei mittelbaren Schenkungen geäußert.

01.08.2019

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt ersteigerte der Kläger von einem Dritten ein Grundstück, auf dem ein Reiterhof betrieben wurde. Hierfür hatte er von seiner Mutter einen Betrag in Höhe von EUR 205.000 schenkweise erhalten. Zudem übertrug die Mutter dem Kläger ein anderes Grundstück nebst Hof- und Gebäudefläche. Die Geldzuwendung werteten Kläger und Beklagter zunächst als mittelbare Betriebsschenkung. Der Bescheid über die Feststellung des Grundbesitzwertes für das erste Grundstück enthielt unter anderem die Feststellung, dass das Grundstück im Besteuerungszeitpunkt zum Gewerbebetrieb des vorigen Eigentümers gehörte. Für den Erwerb des Betrages in Höhe von EUR 205.000 zur Ersteigerung des Grundstücks mit Reiterhof (Vorerwerb) setzte das Finanzamt einen Schenkungsteuerbescheid über Schenkungsteuer in Höhe von EUR 0 fest, da es die Auffassung vertrat, dass die Zuwendung nach § 13a ErbStG begünstigt war. Für die schenkweise Übertragung des zweiten Grundstücks (Letzterwerb) setzte das Finanzamt zunächst Schenkungsteuer in Höhe von EUR 994 fest. Dabei wurde der für das Grundstück festgestellte Grundstückswert jedoch um EUR 10.000 zu niedrig und der Vorerwerb mit einem Erinnerungswert von EUR 1 berücksichtigt. Aufgrund des in dem Steuerbescheid aufgenommenen Vorbehalts der Nachprüfung erließ das Finanzamt einen geänderten Steuerbescheid und setzte die Schenkungsteuer auf EUR 25.212 fest. Dabei wurden der korrekte Grundbesitzwert sowie der Vorerwerb in Höhe von EUR 205.000 berücksichtigt. Die gegen die Einspruchsentscheidung gerichtete Klage wurde vom Hessischen Finanzgericht (FG Hessen) abgewiesen.

Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück und vertritt die Auffassung, dass der Vorerwerb des Klägers bei der Festsetzung der Schenkungsteuer materiell richtig berücksichtigt wurde. Der BFH verwies darauf, dass nach § 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ErbStG mehrere, innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallenden Vermögensgegenstände in der Weise zusammengerechnet werden, dass dem letzten Erwerb (schenkweise Übertragung des Grundstücks) die früheren Erwerbe (schenkweise Übertragung der EUR 205.000) nach ihrem früheren Wert zugerechnet werden. Von der Steuer für den Gesamtbetrag wird die Steuer abgezogen, die für die früheren Erwerbe zur Zeit des letzten Erwerbs zu erheben gewesen wäre. Die Steuer für frühere Erwerbe betrug demnach EUR 0. Der BFH stellte zudem klar, dass bei der Zusammenrechnung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG die Vorerwerbe dem letzten Erwerb ohne Bindung an eine dafür bereits ergangene Steuerfestsetzung mit den materiell-rechtlich zutreffenden Werten hinzuzurechnen sind. Dies gelte auch dann, wenn bei der vorangegangenen Steuerfestsetzung für den Vorerwerb ein materiell-rechtlich unzutreffender Wert berücksichtigt wurde. Dabei ist eine bei Besteuerung des Vorerwerbs zu Unrecht abgezogene sachliche Steuerbefreiung nicht zu berücksichtigen. Beruht jedoch der unzutreffende Wert darauf, dass eine sachliche Steuerbefreiung gewährt wurde, die materiell-rechtlich nicht hätte gewährt werden dürfen, könne und müsse dies im Rahmen der Berücksichtigung des Vorerwerbs korrigiert werden. Weiterhin verwies der BFH darauf, dass § 13a ErbStG nur dann zu gewähren sei, wenn das erworbene Vermögen sowohl auf Seiten des Erblassers oder des Schenkers als auch auf Seiten des Erwerbers Vermögen im Sinne des § 13a Abs. 4 Nr. 1 oder 2 ErbStG sei, da die Vorschrift den Zweck habe, mittels Begünstigung den Betrieb eines Erblassers oder Schenkers sowie dessen Arbeitsplätze zu erhalten.

Der BFH kommt zu dem Schluss, dass mit Blick auf diese Rechtsauffassung der Vorerwerb im Rahmen des § 14 Abs. 1 ErbStG ohne Abzug des Freibetrages für den Erwerb von Betriebsvermögen nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ErbStG zu berücksichtigen ist. Die Zuwendung von Geld zum Erwerb eines Grundstücks ist nach Auffassung des BFH nicht begünstigt.

Der BFH verdeutlicht mit dieser Entscheidung, dass mittelbare Schenkungen von Sachwerten durch Hingabe von Geldbeträgen, die zu deren Erwerb verwendet werden müssen, zwar weiterhin anzuerkennen sind, die Verschonung für Betriebsvermögen jedoch nicht anwendbar ist. Die Entscheidung betrifft darüber hinaus § 13 a ErbStG a. F., ist jedoch nach unserem Dafürhalten auch auf die neue, aktuell gültige Fassung anzuwenden. Gegebenenfalls sollte bei derartigen Gestaltungen über Alternativen nachgedacht werden. Gern unterstützen wir Sie dabei, die richtige Gestaltungsoption zu wählen.

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