Fachnews
BFH: Vorsteuerpotential für die öffentliche Hand

Mit seinem Urteil vom 20. Oktober 2021 (XI R 10/21) gewährte der Bundesfinanzhof (BFH) einer Gemeinde einen Vorsteuerabzug aus der Errichtung einer Hängeseilbrücke, obwohl diese Brücke der Allgemeinheit unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde und die Gemeinde somit eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit ausübte. Dadurch ermöglicht er eine Ausweitung des Vorsteuerabzugs.

12.08.2022
1. Sachverhalt

Im Jahr 2015 baute die Gemeinde Mörsdorf eine Hängeseilbrücke als Touristenattraktion. Ziel des Brückenbaus war die Förderung des Tourismus in der Gemeinde selbst und deren Umgebung. Ein Entgelt für die Benutzung wurde jedoch nicht verlangt; vielmehr konnten die Besucher die Brücke kostenlos begehen. In der Nähe befand sich ein gebührenpflichtiger Parkplatz, der u. a. auch von den Besuchern der Brücke genutzt wurde und für die Gemeinde eine gewinnbringende Parkraumbewirtschaftung ermöglichte.

Die Gemeinde machte nachträglich den Vorsteuerabzug aus den Errichtungskosten geltend mit der Begründung, dass ein Zusammenhang zwischen der Errichtung der Brücke und den Einnahmen aus den Parkgebühren bestehe. Das Finanzamt teilte diese Auffassung nicht und versagte den Vorsteuerabzug.

2. Urteil des BFH

Der BFH erkannte in seinem Urteil an, dass ein Zusammenhang zwischen den Eingangsrechnungen für die Errichtung der Hängeseilbrücke und den Einnahmen aus der Parkraumbewirtschaftung besteht. Der BFH argumentierte, dass die Erzielung der Einnahmen durch die Parkgebühren bei der Finanzierung der Brücke eine bedeutende Rolle gespielt habe und die Brücke somit ein Mittel zur Erzielung steuerpflichtiger Umsätze darstelle. Ohne die Hängeseilbrücke hätte es für die Gemeinde keine Möglichkeit zu einer so lukrativen Parkraumbewirtschaftung gegeben. Somit ist der Gemeinde ein Vorsteuerabzug zu gewähren.

Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist zum einen, dass die jeweilige Eingangsleistung von einem Unternehmer für sein Unternehmen bezogen wird. Juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) haben neben ihrer unternehmerischen stets auch eine nichtunternehmerische (hoheitliche) Sphäre. Demgemäß kommt im entschiedenen BFH-Fall der Frage, ob die Gemeinde Mörsdorf mit der Parkraumbewirtschaftung überhaupt unternehmerisch tätig war, wesentliche Bedeutung zu.

Hierfür befasst sich BFH mit der Frage, wann ein Handeln im Rahmen der öffentlichen Gewalt vorliegt. Ein solches setzt voraus, dass die jPdöR auf Basis einer öffentlich-rechtlichen Sonderregelung tätig wird. Hierzu zählen aus Sicht der Finanzverwaltung insbesondere auch öffentlich-rechtliche Satzungen (vgl. BMF-Schreiben v. 16. Dezember 2016, BStBl 2016 I S. 1451, Rz. 8 f.). Diese Rechtsauffassung hat der BFH nun ausdrücklich bestätigt (vgl. BFH-Urteil v. 20. Oktober 2021 – XI R 10/21,  Rz. 7 und 42), indem er die in der Gemeinderatssitzung erlassene Gebührenordnung als Ausgangspunkt für das Handeln auf öffentlich-rechtlicher Grundlage ansieht. Satzungen stellen demnach in der Gestaltungspraxis ein geeignetes Mittel dar, um den Anwendungsbereich des § 2b UStG zu eröffnen.

Gleichermaßen beschäftigt sich der BFH im vorliegenden Urteil mit der Wettbewerbsrelevanz von Umsätzen aus der Parkraumbewirtschaftung. Zumindest für die selbstständigen Parkflächen auf Parkplätzen oder in Parkhäusern bestätigt der BFH die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung. Die Überlassung von selbstständigen Parkplatzflächen stellt stets eine wettbewerbsrelevante Leistung dar, unabhängig davon, ob der Parkplatz und seine Zufahrt öffentlich-rechtlich gewidmet sind (vgl. BFH-Urteil v. 20. Oktober 2021 – XI R 10/21NWB BAAAI-57738, Rz. 45). Überschreitet eine Gemeinde demnach die Geringfügigkeitsgrenze des § 2b Abs. 2 Nr. 1 UStG, sind diese Umsätze zwingend steuerpflichtig.

Zum anderen setzt der Vorsteuerabzug voraus, dass ein direkter und unmittelbarer Verwendungszusammenhang zwischen der Eingangsleistung und den Ausgangsumsätzen besteht. Demgegenüber reichten bisher mittelbare Zusammenhänge für das Recht, Vorsteuern abziehen zu können, grundsätzlich nicht aus. Dieser Rechtsauffassung hat der XI. Senat des BFH jedoch mit seiner Nachfolgeentscheidung zur EuGH-Rechtssache „Mitteldeutsche Hartstein-Industrie“ (EuGH, Urteil v. 16. September 2020 – C-528/19NWB KAAAH-62737) widersprochen, indem er eine „mittelbare“ Veranlassung der Eingangsleistungen durch die steuerpflichtigen Ausgangsumsätze als ausreichend ansieht (BFH, Urteil v. 16. Dezember 2020 – XI R 26/20, NWB ZAAAH-78521, 1. Leitsatz). In seiner aktuellen Entscheidung bestätigt der BFH dies nochmals.

Darüber hinaus hat der BFH erstmals auch eine Vorsteuerkorrektur gemäß § 15a UStG zugunsten einer jPdöR trotz anfänglicher ausschließlicher nichtunternehmerischer Nutzung in Betracht gezogen. Nach den Grundsätzen des EuGH-Urteils „Gmina Ryjewo“ (EuGH, Urteil v. 25. Juli 2018 – C-140/17, EU:C:2018:595) muss dafür die jPdöR bei Erwerb des Investitionsguts bereits „als Unternehmer“ gehandelt sowie die steuerpflichtige Nutzung nicht ausgeschlossen haben.

3. Praxishinweise

Vorsteuerpotential für die öffentliche Hand ergibt sich künftig grundsätzlich dann, wenn folgende Frage bejaht werden kann: Dient eine Eingangsleistung als Mittel zur Verwendung für die Erzielung steuerpflichtiger Ausgangsumsätze bzw. wird sie (wenn auch nur) mittelbar zur Erzielung entsprechender Umsätze verwendet?

Bei Investitionen kommt zukünftig der Beweisvorsorge, insbesondere im Hinblick auf die Dokumentation der Absicht zur (mittelbaren) Erzielung steuerpflichtiger Umsätze, erhebliche Bedeutung zu. So sollten geplante Umsätze und inwieweit diese zur Kostendeckung der Investition dienen etwa in Wirtschafts- oder Finanzierungsplänen, Machbarkeitsstudien oder entsprechenden Beschlüssen (Gemeinderat, Stadtrat etc.) festgehalten und berücksichtigt werden, an welcher Stelle die Investition (mittelbar) zu Einnahmen führt. Dies gilt insbesondere, wenn der Gegenstand selbst unentgeltlich der Allgemeinheit zur Verfügung steht. Ferner sollte auch die Anschaffung „als Steuerpflichtiger“ dokumentiert werden. Hierdurch behält sich die jeweilige jPdöR die Möglichkeit einer Vorsteuerberichtigung vor, auch wenn sie ein Investitionsgut zunächst ausschließlich nichtunternehmerisch nutzt. Schließlich ist neben der korrekten Erfassung der Einnahmen für Zwecke des § 2b UStG, auch auf eine detaillierte Erfassung der Eingangsleistungen zu achten.

Nach alledem kommt künftig ggf. ein Vorsteuerabzug in Betracht, wenn ein Unternehmer eine Leistung bezieht und diese unmittelbar für unentgeltliche Leistungen verwendet. Die anderslautende Verwaltungsauffassung (vgl. Abschnitt 15.2b Abs. 2 Satz 5 UStAE) ist daher anzupassen. Künftig dürfte stets anhand der Gesamtumstände in jedem Einzelfall zu prüfen sein, ob der Vorsteuerabzug aufgrund einer „mittelbaren“ Verwendung für steuerpflichtige Umsätze möglich ist. Aus der Rechtsprechung lassen sich dabei verschiedene Indizien ableiten, anhand derer geprüft werden kann, ob ein solcher „mittelbarer“ Verwendungszusammenhang gegeben ist.

Zusammenfassend zeigt das Urteil einmal mehr, dass die Beweisvorsorge wichtig ist, um die erforderlichen Zusammenhänge darzustellen und somit den Vorsteuerabzug geltend machen zu können. Es kann davon ausgegangen werden, dass das Urteil hohe Wellen schlagen und nicht nur den Gemeinden bei Überlassung gebührenpflichtiger Parkplätze mit touristischem Zweck einen nachträglichen Geldsegen gewähren wird. Vor diesem Grund empfehlen wir die Überprüfung eines möglichen Vorsteuerabzugs.

Für Fragen zum Thema stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Sprechen Sie uns an.

Wir beraten persönlich

Ihre Ansprechpartner
Dirk Schneider
Dirk Schneider

Senior Associate, Steuerberater, Certified Tax Compliance Officer

Dr. Kerstin Desens
Dr. Kerstin Desens

Senior Associate, Rechtsanwältin

eureos Infoservice

Wir behalten den Überblick für Sie: Mit unserem multidisziplinären Newsletter informieren wir Sie einmal monatlich über aktuelle Fachthemen und senden Ihnen Einladungen zu unseren Fach- und Netzwerkveranstaltungen.

Jetzt anmelden