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BFH-Urteil zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Mietzinsen als Herstellungskosten

Der BFH hat in seinem am 23. September 2021 veröffentlichten Urteil verkündet (NV-Urteil vom 20. Mai 2021, Az. IV R 31/18), dass keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mietzinsen erfolgen darf, soweit sie zu den Herstellungskosten unterjährig ausgeschiedenen Umlaufvermögens gehören. Damit bestätigt nun der IV. Senat des BFH die Rechtsprechung des III. Senats, welcher bereits am 12. November 2020 (Urteil vom 30. Juli 2020, Az. III R 24/18) über einen ähnlichen Fall entschieden hatte.

30.09.2021
Sachverhalt

Im zugrundeliegenden Sachverhalt ist streitig, ob Miet- und Pachtzinsen anteilig gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG dem Gewinn hinzuzurechnen sind, soweit sie zu Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens gehören würden, die vor dem Bilanzstichtag aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden sind.

Die Klägerin (GmbH & Co. KG) ist eine Baugesellschaft, die in den Streitjahren 2008 und 2009 regelmäßig Zubehör zu Baustelleneinrichtungen anmietete (Maschinen und andere bewegliche Wirtschaftsgüter). Auf der Grundlage einer durchgeführten Betriebsprüfung gelangte das Finanzamt zu der Auffassung, dass Miet- und Pachtzinsen für diese Gegenstände gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG dem Gewinn hinzuzurechnen seien.

Das Finanzgericht gab der Klägerin recht. Dieses kürzte den Gewerbeertrag um sämtliche Miet- und Pachtzinsen für die beweglichen Wirtschaftsgüter. Das Finanzamt beantragte daraufhin Revision gegen diese Entscheidung des Finanzgerichts. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist daraufhin dem Verfahren beigetreten.

Entscheidung des IV. Senats des BFH

Der BFH hat die Revision des Finanzamtes mit dem vorliegenden Urteil abgewiesen.

Das Finanzamt hat zu Unrecht angenommen, dass es sich bei den in den Streitjahren 2008 und 2009 angefallenen Aufwendungen für die Anmietung von Zubehör zu Baustelleneinrichtungen um Mietzinsen handelt, die nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG dem Gewinn hinzuzurechnen sind.

Die für die Anmietung des Zubehörs zu Baustelleneinrichtungen angefallenen Mietzinsen sind nicht i. S. des Einleitungssatzes des § 8 GewStG bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden, soweit sie als Baustelleneinzelkosten zu den Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts des Umlaufvermögens gehören.

Miet- und Pachtzinsen werden vom Hinzurechnungstatbestand nicht mehr erfasst, soweit sie in die Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts eingeflossen sind. Denn soweit sie nur noch über die Berücksichtigung der Herstellungskosten gewinnwirksam werden, handelt es sich weder begrifflich noch wirtschaftlich um Gewinnminderungen durch Miet- und Pachtzinsen i. S. des § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG.

Entgegen der Auffassung des Finanzamtes findet eine Hinzurechnung auch dann nicht statt, wenn keine Aktivierung der hergestellten Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens am Bilanzstichtag stattgefunden hat. Es kommt allein auf die Umqualifizierung der Mietzinsen in Herstellungskosten und nicht auf die Speicherung der Mietzinsen am Bilanzstichtag und deren Verschiebung in eine andere Periode an.

Weiterhin kommt es nicht darauf an, ob ein Wirtschaftsgut des Anlage- oder Umlaufvermögens hergestellt worden ist und ob bzw. inwieweit es zum maßgeblichen Bilanzstichtag zu einer Aktivierung der entsprechenden Aufwendungen gekommen ist. Vielmehr genügt es, dass die Mietzinsen als Herstellungskosten aktiviert worden wären, wenn sich das Wirtschaftsgut am Bilanzstichtag noch im Betriebsvermögen befunden hätte und deshalb aktiviert werden müssen.

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