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BFH äußert sich zu den Anforderungen an eine Poolvereinbarung für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer

Grundsätzlich gehören Beteiligungen an Kapitalgesellschaften nach § 13 b Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 ErbStG neben weiteren Voraussetzungen nur zum begünstigten Vermögen (nunmehr: begünstigungsfähigen Vermögen), sofern der Erblasser oder Schenker zu mehr als 25 % am Nennkapital der Gesellschaft beteiligt war.

10.06.2019

Nach § 13 b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 ErbStG können jedoch auch Beteiligungen unter 25 % zum begünstigungsfähigen Vermögen gehören, sofern der Erblasser oder Schenker und die anderen Gesellschafter vereinbaren, dass

  • über die Anteile nur einheitlich verfügt werden darf oder die Anteile ausschließlich auf andere, derselben Verpflichtung unterliegenden Anteilseigner, übertragen werden dürfen und
  • das Stimmrecht gegenüber nichtgebundenen Gesellschaftern nur einheitlich ausgeübt werden kann (Poolvereinbarung).

Dieser „Pool“ von Gesellschaftern muss zusammen über eine Beteiligung von mindestens 25 % verfügen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich nun mit den formalen Voraussetzungen, welche an eine Poolvereinbarung zu stellen sind, zu beschäftigen (Urteil vom 20. Februar 2019, veröffentlicht am 6. Juni 2019, Az. II R 25/16).

Der Kläger erhielt als Alleinerbe seines verstorbenen Vaters ein Einzelunternehmen mit einem Gesellschaftsanteil in Höhe von 12 % am Nennkapital einer GmbH. Der Kläger war darüber hinaus selbst zu 74 % an der GmbH beteiligt. Die übrigen 14 % hielt eine KG, an welcher der Kläger zu 100 % beteiligt war. Im notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag der GmbH ist die Abtretung von Gesellschaftsanteilen vorbehaltlich der Genehmigung der Gesellschaft nur zulässig an Gesellschafter, deren Ehegatten sowie an Abkömmlinge eines Gesellschafters und dessen Ehegatten. Die Abtretung an Ehegatten oder Abkömmlinge bedarf der Genehmigung der GmbH.

Das Finanzamt hatte im Feststellungsbescheid die Anteile an der GmbH dem Verwaltungsvermögen zugeordnet, sodass sich die Quote des nicht begünstigungsfähigen Verwaltungsvermögens auf insgesamt 91,1080 % belief.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz (Finanzgericht Münster, Az. 3 K 3171/14) keinen Erfolg.

Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts Münster auf. Nach Ansicht des BFH sei im vorliegenden Fall eine Verpflichtung zur einheitlichen Verfügung von Anteilen aufgrund der entsprechenden Regelungen im Gesellschaftsvertrag unzweifelhaft erkennbar.

Der BFH führte weiterhin aus, dass sich die Verpflichtung zur Übertragung der Gesellschaftsanteile nach einheitlichen Grundsätzen bereits aus dem Gesellschaftsvertrag der entsprechenden Kapitalgesellschaft oder aus einer hiervon unabhängigen gesonderten Vereinbarung zwischen den gebundenen Gesellschaftern ergeben kann.

Für die einheitliche Ausübung des Stimmrechts ist nach Ansicht des BFH die tatsächliche Ausübung der Stimmrechte nicht maßgebend; das Eingehen einer (gesonderten) Verpflichtung zur einheitlichen Stimmrechtsausübung bleibt daher weiterhin verpflichtend, sodass die gebundenen Gesellschafter im Ergebnis wie ein Gesellschafter auftreten. Die einheitliche Stimmrechtsausübung erfordere daher eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen den gebundenen Gesellschaftern einschließlich des Erblassers, welche wiederum dem einzelnen gebundenen Gesellschafter einen einklagbaren Anspruch einräumt, vom Stimmrecht nur einheitlich Gebrauch zu machen. Ein rein faktischer Zwang, eine moralische Verpflichtung oder eine langjährige tatsächliche Handhabung reichen hierfür jedoch nach Auffassung des BFH nicht aus.

Eine entsprechende Verpflichtung sei auch erforderlich, wenn sich alle Gesellschafter hinsichtlich der Verfügung der Anteile gebunden haben. Die Verpflichtung zur einheitlichen Stimmrechtsausübung könne, so der BFH, ebenfalls entweder aus der Satzung oder aus einer gesonderten Vereinbarung zwischen den gebundenen Gesellschaftern hervorgehen. Die Verpflichtung zur einheitlichen Stimmrechtsausübung könne bei einer GmbH darüber hinaus sowohl schriftlich als auch mündlich vereinbart werden; eine besondere Form sei entgegen R E 13 b.6 Abs. 6 ErbStR 2011 nicht erforderlich. Der BFH betonte jedoch, dass eine mündliche Vereinbarung von demjenigen nachgewiesen werden müsse, der sich auf sie beruft.

Zwar lässt der BFH ausdrücklich auch mündliche Vereinbarungen zur einheitlichen Stimmrechtsausübung zu. Da die Erbringung des Nachweises unter Umständen erhebliche Schwierigkeiten mit sich bringen kann, empfehlen wir, entsprechende Poolvereinbarungen auch weiterhin schriftlich zu dokumentieren. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass Vereinbarungen zur einheitlichen Verfügung über Anteile stets schriftlich festzuhalten sind.

Für Fragen im Zusammenhang mit dem Abschluss von Poolvereinbarungen stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.

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