Bei Bundesbeteiligungen umfasst die Prüfung nach § 53 HGrG stets auch einen sogenannten Bericht über die Bezüge des Aufsichtsrats, der Geschäftsleitung und der leitenden Angestellten („Bezügebericht“ gem. VwV zu § 65 BHO – Hinweise für die Verwaltung von Bundesbeteiligungen). Nach Landesrecht ist dies nicht obligatorisch. Gem. der VwV zu § 68 SäHO wird der Freistaat Sachsen jedoch in diesen Fällen die Erstellung eines vertraulichen Berichts beantragen.
Wir bieten entsprechende Prüfungen an und beurteilen darin die Übereinstimmung der gewährten Bezüge mit den dienstvertraglichen Regelungen. Über die Ergebnisse erstellen wir einen Bezügebericht gem. VwV SäHO.