Hintergrund der Rückforderung ist, dass die europäische Kommission am 11. Januar 2016 die belgische Steuerregelung zu Vergünstigungen für Gewinnüberschüsse bei multinationalen Gruppen nach den EU-Beihilfevorschriften als unzulässig eingestuft hat.
Aufgrund der belgischen Regelung für sogenannte Gewinnüberschüsse, die seit 2005 in Kraft ist, erhielten bestimmte Unternehmen die multinationalen Gruppen zugehörig sind, die Möglichkeit, auf Grundlage sogenannter Steuervorbescheide in Belgien wesentliche Steuerentlastungen zu erhalten. Gegenstand der Regelung ist die Minderung der Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage der betreffenden Unternehmen in Belgien von 50 % bis 90 % um einen sogenannten Gewinnüberschuss auszugleichen, welcher auf die Zugehörigkeit zu einer multinationalen Gruppe zurückzuführen sei. Diese Steuerregelung, welche unter dem Label „Only in Belgium“ angepriesen wurde, sei nur bestimmten multinationalen Konzernen zu Gute gekommen, welchen ein Steuervorbescheid ausgestellt wurde. Es handelt sich dabei vornehmlich um europäische Unternehmen, die hierdurch einen Großteil der eigentlich geschuldeten Steuern vermeiden konnten. Diesen Anteil muss Belgien nun aufgrund des Verstoßes gegen die EU-Beihilfevorschriften von den begünstigten Unternehmen nacherheben. Seit Einleitung des Prüfverfahrens im Februar 2015 hat Belgien bereits die Regelung für Gewinnüberschüsse ausgesetzt und keine neuen Steuervorbescheide erteilt.
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