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Baldige Veröffentlichung der Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019

Nach Umsetzung der Änderungen im ErbStG aufgrund der Entscheidung der Verfassungsrichter im Jahre 2016 sind die ErbStR 2011 veraltet und bedürfen einer vollständigen Überarbeitung sowie der Anpassung an die im ErbStG und dem BewG vollzogenen Rechtsänderungen. Darüber hinaus sind die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) sowie die zwischenzeitlich ergangenen Verwaltungsentscheidungen im Rahmen der Überarbeitung der ErbStR 2011 zu berücksichtigen.

15.08.2019

Die Veröffentlichung der ErbStR 2019 steht nunmehr kurz bevor. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 9. August 2019 die Kabinettsvorlage an das Bundeskanzleramt geschickt, um die Zustimmung der Bundesregierung in der Kabinettssitzung am 21. August 2019 herbeizuführen. Damit geht die Veröffentlichung der ErbStR 2019 in die entscheidende Phase.

Durch die ErbStR 2019 sollen die bisher geltenden ErbStR 2011 abgelöst und letztere damit aufgehoben werden. Das BMF hatte in einem Schreiben an die Verbände vom 20. Dezember 2018 außerdem darauf hingewiesen, dass der Entwurf mit den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmt sei. Damit würden die bisher bestehenden koordinierten Ländererlasse von 15 Bundesländern sowie der eigens vom und für den Freistaat Bayern herausgegebene Erlass entfallen und durch eine bundesweit einheitliche Verwaltungsauffassung ersetzt.

Basierend auf dem derzeitigen Entwurf geben wir Ihnen nachfolgend einen kurzen Überblick über die wichtigsten Änderungen und Anpassungen in den ErbStR:

Schwellenwert von EUR 26 Mio.

Überschreitet der Wert des erworbenen begünstigten Vermögens den Wert von EUR 26 Mio., ist die Regelverschonung nach § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG bzw. die Optionsverschonung nach § 13a Abs. 10 ErbStG ausgeschlossen. Bei Überschreiten des Schwellenwertes durch mehrere, innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Erwerbe, entfällt die für die bis dahin nach § 13a Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 10 ErbStG als steuerfrei behandelten früheren Erwerbe gewährte Steuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit.

Nach R E 13a.1 Abs. 2 Satz 6 ErbStR-E sind bei Erwerb mehrerer wirtschaftlicher Einheiten jene Einheiten, welche aufgrund übermäßigen Verwaltungsvermögens die 90 %-Grenze verletzen, nicht bei der Prüfung des Schwellenwertes zu berücksichtigen; dies gilt auch, sofern der Erwerber des begünstigten Vermögens dieses aufgrund einer Weitergabeverpflichtung oder Nachlassteilung an einen Dritten weitergeben muss (R E 13a.1 Abs. 1 Satz 7 ErbStR-E).

Ein Verstoß gegen die Lohnsummen- oder Behaltensregelung führt hingegen nicht zu einer Änderung des Ansatzes des begünstigten Vermögens (R E 13a.2 Abs. 2 Satz 3 ErbStR-E).

Lohnsummenregelung

Nach R E 13a.7 Abs. 1 Satz 7 ErbStR-E sind die Einheiten, die aufgrund von Änderungen der Rechtsform oder Umsetzungen des Personals in einem Ermittlungszeitraum in einem Unternehmensverbund, an die Stelle der früheren Einheiten getreten sind, auch zur Ermittlung der Ausgangslohnsumme einzubeziehen. Dies gilt auch bei Verschmelzungen oder Einbringungen.

Hinsichtlich der zu berücksichtigenden Beteiligungen sind nur jene relevant, welche ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland oder einem EU- / EWR-Staat haben. Beteiligungen an Personen- und Kapitalgesellschaften in Drittstaaten sind nicht zu berücksichtigen. Hinweise zum Brexit enthält der Entwurf jedoch an dieser Stelle nicht.

Für Regelungen zur Ermittlung der Lohnsummen in Umwandlungsfällen und die hiermit verbundenen Auswirkungen auf die Lohnsummenentwicklung wurden die bereits bestehenden Erlasse im Wesentlichen übernommen (R E 13a.8 ErbStR-E).

Behaltensregelungen für Betriebsvermögen

Wird innerhalb der Behaltensfrist schädlich über das Vermögen verfügt, entfällt der Verschonungsabschlag bzw. der Abzugsbetrag für die Vergangenheit. Bei Veräußerungen ist nach R E 13a.13 ErbStR-E das obligatorische Rechtsgeschäft maßgebend, nicht jedoch die zivilrechtliche Wirksamkeit der Veräußerung, sodass nicht die dingliche Verfügung, sondern der Abschluss des schuldrechtlichen Vertrages relevant für die rechtliche Bewertung der Verfügung ist. Dies kann insbesondere bei Anwendung der Reinvestitionsklausel (§ 13a Abs. 6 Satz 3 ErbStG) erhebliche Schwierigkeiten bergen.

Vorwegabschlag bei Familienunternehmen

Für die Prüfung der Entnahmebeschränkung des § 13a Abs. 9 ErbStG ist nach R E 13a.20 Abs. 3 ErbStR-E der Gewinn des jeweiligen Wirtschaftsjahres, in dem die Entnahme erfolgt ist, maßgebend. Bei Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage kann die Steuerbelastung pauschal mit 30 % angesetzt werden, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die tatsächliche Steuer höher ist (R E 13a.20 Abs. 3 Satz 3 ErbStR-E). Wie bei Gewinnanpassungen aufgrund einer Betriebsprüfung und einem hiermit gegebenenfalls verbundenen rückwirkenden Verstoß gegen die Entnahmebegrenzung zu verfahren ist, bleibt jedoch unklar.

Sonstige wichtige Änderungen und Anpassungen

Darüber hinaus wurden Änderungen und Anpassungen insbesondere zu folgenden Punkten vorgenommen:

  • Übermäßiges Verwaltungsvermögen (R E 13b.10 ErbStR-E);
  • Altersversorgungsvermögen (R E 13b.11 Abs. 2 Satz 3 ErbStR-E);
  • Überlassene Grundstücke bei Betriebsaufspaltung (R E 13b.14 ErbStR-E);
  • Wohnungsunternehmen (R E 13b.17 ErbStR-E);
  • Finanzmittel (R E 13b.23 ErbStR-E);
  • Investitionsklausel (R E 13b.24 ErbStR-E);
  • Ausschluss der Schuldenverrechnung (R E 13b.28 ErbStR-E);
  • Verbundvermögenaufstellung (R E 13b.29 ErbStR-E);
  • Verschonungsbedarfsprüfung (R E 28a ErbStR-E) sowie
  • Regelungen zum gemeinen Wert (R B 9.2 Abs. 2 ErbStR-E) und zur Bewertung von Anteilen (R B 11.4 Abs. 10 und R B 97.5 Abs. 2 ErbStR-E).

Wir bitten zu beachten, dass die obigen Ausführungen auf dem derzeitigen Entwurfsstand basieren. Änderungen sind daher grundsätzlich bis zur Veröffentlichung der ErbStR 2019 möglich.

Bei Fragen im Zusammenhang mit dem Entwurf zu den ErbStR 2019 sowie zu sonstigen erbschaftsteuerrechtlichen und bewertungsrechtlichen Themen stehen Ihnen die unten aufgeführten Ansprechpartner gern zur Verfügung.

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Partnerin, Steuerberaterin, Fachberaterin für Unternehmensnachfolge (DStV e. V.)

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