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BAG: Tarifvertrag kann Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Weihnachtsgeld verpflichten (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.06.2018, 10 AZR 290/17)

Ei­ne neue Entscheidung des Bun­des­ar­beits­ge­richts betrifft die Rückzahlung einer bereits geleisteten Son­der­zahlung – wie etwa Weihnachtsgeld – durch den Arbeitnehmer, wenn dieser innerhalb eines bestimmten Zeitraums das Unternehmen verlässt.

10.07.2018

Sachverhalt und Hintergrund

Im Streitfall stand der Ar­beit­neh­mer, ein Bus­fah­rer, auf der Be­klag­ten­sei­te. Die Klägerin war seine ehemalige Ar­beit­ge­berin, die ihn auf Rück­zah­lung ei­nes ta­rif­li­chen 13. Ge­halts bzw. ei­ner „Son­der­zu­wen­dung“ in Höhe von EUR 1.540,29 net­to ver­klagt hat, die im No­vem­ber 2015 ge­zahlt wurde. Auf das Ar­beits­verhält­nis war ein Ta­rif­ver­trag an­wend­ba­r, der in § 1 fol­gen­des re­gelte:

„(1) Die Be­diens­te­ten er­hal­ten in je­dem Ka­len­der­jahr an­stel­le ei­ner Weih­nachts­zu­wen­dung ei­ne Son­der­zu­wen­dung, wenn sie

  1. am 1. De­zem­ber seit dem 1. Ok­to­ber un­un­ter­bro­chen bei dem­sel­ben Ar­beit­ge­ber in ei­nem Beschäfti­gungs- oder Aus­bil­dungs­verhält­nis ste­hen und
  2. nicht in der Zeit bis ein­sch­ließlich 31. März des fol­gen­den Jah­res aus ei­ge­nem Ver­schul­den oder auf ei­ge­nen Wunsch aus dem Beschäfti­gungs- oder Aus­bil­dungs­verhält­nis aus­schei­den.

Da der Beklagte zum 14.01.2016 wirksam gekündigt hat­te, war die zu­sam­men mit dem No­vem­ber­lohn ge­zahl­te Son­der­zu­wen­dung aus Sicht der Klägerin zurück­zu­zah­len. Das sah der Beklagte an­ders. Er mein­te, die ta­rif­li­che Be­stands- bzw. Rück­zah­lungs­klau­sel sei un­wirk­sam, weil sie als un­verhält­nismäßige Kündi­gungs­be­schränkung ge­gen sein Grund­recht auf Be­rufs­frei­heit ver­s­toße.

Das Ar­beits­ge­richt Frei­burg ent­schied zu­guns­ten des klagenden Bus­un­ter­neh­mens (Ur­teil vom 30.11.2016, 10 Ca 143/16), wie auch das in der Be­ru­fung zuständi­ge Lan­des­ar­beits­ge­richt Ba­den-Würt­tem­berg (Ur­teil vom 09.05.2017, 9a Sa 12/17). Da­bei be­wer­te­te das LAG die strei­ti­ge Son­der­zah­lung als Leis­tung mit Misch­cha­rak­ter. Dies ist dann der Fall, wenn die Zahlung einerseits die erwartete Betriebstreue belohnen soll und andererseits sich ihre Höhe nach der Leistung des Arbeitnehmers im Bezugszeitraum im laufenden bzw. vorangegangenen Kalenderjahr bemessen soll.

Auch in der Revision vor dem BAG blieben die Einwände des beklagten Busfahrers ohne Erfolg.

Entscheidungsinhalt

Die Rückzahlungsregelung ist nach dem Urteil des BAG wirksam. Sie verstoße insbesondere auch nicht gegen höherrangiges Recht. Das Gericht schätzte nach Abwägung der Interessen der Beteiligten ein, dass die Tarifvertragsparteien ihren Gestaltungsspielraum, der ihnen im Rahmen der Tarifautonomie zusteht, eingehalten haben und die Regelung vor diesem Hintergrund den Arbeitnehmer nicht über Gebühr in seiner Berufsfreiheit nach Art. 12 GG einschränke. Der Eingriff in dieses Grundrecht sei daher auch verhältnismäßig.

Die Rückzahlungsregelung wäre allerdings unwirksam, wenn sie unmittelbar als arbeitsvertragliche Bestimmung vereinbart worden wäre. Dann wäre sie als Allgemeine Geschäftsbedingung einer Klauselkontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB zu unterziehen. Arbeitsvertraglich in ihrer Gesamtheit einbezogene Tarifverträge unterlägen jedoch keiner solchen Inhaltskontrolle, weil sie nur bei einer Abweichung von Rechtsvorschriften stattfinde. Tarifverträge stünden nach § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB Rechtsvorschriften im diesem Sinne gleich.

Folgen der Entscheidung

Arbeitgeber, die an einen Tarifvertrag gebunden sind, der den Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Sonderzahlung an den ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses im Folgejahr knüpft, können sich dem Arbeitnehmer gegenüber auf diese Klausel berufen. Die Tarifbindung kann auch durch Bezugnahme auf den jeweiligen Tarifvertrag herbeigeführt werden, wenn das Unternehmen in dessen Geltungsbereich fällt.

Oftmals werden Sonderzahlungen jedoch ohne tarifliche Grundlage gewährt.

Wie Arbeitgeber Sonderzuwendungen rechtssicher gewähren und unter welchen Bedingungen sie sich eine Rückzahlung vorbehalten können – dies (und vieles mehr) erfahren Sie zu unserem 9. Mitteldeutschen Arbeitsrechtsstammtisch.

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