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09.05.2011
Mit Urteil vom 6. April 2011 hat das BAG entschieden, dass eine mehr als drei Jahre zurückliegende Vorbeschäftigung des Arbeitnehmers einer sachgrundlosen Befristung nicht entgegensteht. Die verfassungskonforme Anwendung der gesetzlichen Regelung zur Sachgrundbefristung gebiete dies. Diese überraschende Entscheidung eröffnet dem Arbeitgeber mehr Flexibilität. Zuvor war es dem Arbeitgeber generell verwehrt, ehemalige Arbeitnehmer, zu denen auch Werkstudenten und Praktikanten zählen, ohne Sachgrund befristet einzustellen. Liegt die Vorbeschäftigung mindestens drei Jahre zurück, ist dies nun möglich.
Zur Frage, ob ein vorausgegangenes Berufsausbildungsverhältnis eine Vorbeschäftigung in diesem Sinne darstellt, wird eine Entscheidung des BAG demnächst mit Spannung erwartet. Bis auf Weiteres sollte der Arbeitgeber einen Auszubildenden nahtlos nur mit Sachgrund gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 Teilzeitbefristungsgesetz für maximal ein halbes Jahr befristet übernehmen – Befristung im Anschluss an eine Ausbildung.
Kontakt:
Dagmar Stabernack, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht