Die EU-Produktsicherheitsverordnung, auch bekannt als General Product Safety Regulation (GPSR), führt zu weitreichenden Änderungen im allgemeinen Produktsicherheitsrecht. Nach der neuen Verordnung dürfen nur sichere Produkte in der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden. Die GPSR ist am 12 Juni 2023 in Kraft getreten und gilt unmittelbar ab dem 13. Dezember 2024. Sie enthält eine Vielzahl von Pflichten, die von den einzelnen Wirtschaftsakteuren zu beachten und umzusetzen sind. Ziel der Regulierung ist die Gewährleistung eines einheitlichen Sicherheitsniveaus für alle Produkte, die noch nicht von produktspezifischen Sicherheitsanforderungen der EU erfasst sind.
Wer ist vom Anwendungsbereich der GPSR betroffen?
Die GPSR richtet sich an Wirtschaftsakteure. Der Begriff „Wirtschaftsakteur“ umfasst nach Art. 3 Nr. 13 GPSR:
„[…] den Hersteller, den Bevollmächtigten, den Einführer, den Händler, den Fulfilment-Dienstleister oder jede andere natürliche oder juristische Person, die Pflichten im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten oder deren Bereitstellung auf dem Markt gemäß dieser Verordnung unterliegt.“
Adressiert werden nicht mehr „nur“ die Wirtschaftsakteure, die Produkte online vertreiben, sondern auch Plattformen, die den Vertrieb von Produkten zwischen Dritten ermöglichen. Die GPSR erfasst somit die gesamte Lieferkette vom Hersteller über den Einführer bis hin zum letzten Händler und sonstigen Personen, die in der Lieferkette Verantwortung für die Produktsicherheit tragen sollen.
Für welche Produkte gilt die GPSR?
Die Verordnung gilt für Verbraucherprodukte, d. h. für Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind, und unterscheidet nicht zwischen B2B- und B2C-Geschäften. Sofern das Produkt nicht für Verbraucher bestimmt ist und auch unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen wahrscheinlich nicht von Verbrauchern benutzt wird, findet die GPSR keine Anwendung.
Die GPSR gilt für neue, gebrauchte, reparierte oder wiederaufgearbeitete (Verbraucher)Produkte, die in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden. Bestehen jedoch für die Produktbereiche spezielle Vorschriften, so gehen diese den Regelungen der GPSR vor.
Besondere Pflichten für die einzelnen Wirtschaftsakteure und Praxistipp
Die GPSR sieht für die einzelnen Wirtschaftsbeteiligten unterschiedliche Pflichten vor. So hat beispielsweise der Hersteller für jedes Produkt eine interne Risikoanalyse durchzuführen und technische Unterlagen bereitzustellen. Onlinehändler obliegen Überprüfungs- und Informationspflichten. Ein Unternehmen in der Lieferkette kann auch für die Pflichten mehrerer Wirtschaftsakteure verantwortlich sein. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Hersteller seine Produkte über einen eigenen Online-Shop vertreibt. Unternehmen sollten daher die Zeit bis zur Geltung des Gesetzes nutzen, um ihre Rolle in der Lieferkette zu identifizieren und anschließend die ihnen obliegenden Pflichten in entsprechende Prozesse umzusetzen.