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Bemessung der Schenkungssteuer bei niedrig verzinsten Darlehen

Die Gewährung eines niedrig verzinsten (oder zinslosen) Darlehens unterliegt als freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Schenkungsteuer. Bei der Bemessung des Zinsvorteils kann der gesetzlich festgelegte Zinssatz herangezogen werden. Dieser ist jedoch nicht anzuwenden, wenn ein niedrigerer marktüblicher Wert für vergleichbare Darlehen feststeht. Im dazu veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 31. Juli 2024 (II R 20/22) klärte dieser die Nachweispflicht des Steuerpflichtigen hinsichtlich der Bewertung der Zuwendung und hob die Entscheidung der Vorinstanzen auf.

Unternehmensnachfolge
Streitfall

Im vorliegenden Streitfall hatte der Kläger von seiner Schwester ein Darlehen gewährt bekommen, das mit 1 % Zinsen unter dem seinerzeit marktüblichen Zinssatz verzinst wurde. Aufgrund der zinsverbilligten Überlassung der Darlehenssumme ging das zuständige Finanzamt von einer gemischten Schenkung aus und setzte Schenkungssteuer fest. Der daraufhin eingelegte Einspruch des Klägers als auch die Klage vor dem Finanzgericht blieben erfolglos.

Urteil und Begründung

Beide Instanzen sahen bei der zinsverbilligten Überlassung der Darlehenssumme eine freigebige Zuwendung der Schwester des Klägers an den Kläger. Durch die Gewährung des Rechts, das als Darlehen überlassene Kapital zu einem niedrigeren Zinssatz als dem marktüblichen zu nutzen, entsteht eine Vermögensmehrung, die der Schenkungsteuer unterliegt. Sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand einer Schenkung sind somit erfüllt. Der in § 15 Abs. 1 BewG festgelegte Zinssatz von 5,5 % sei im Streitfall zugrunde zu legen, da nicht erkennbar sei, dass der Kläger auf dem Kapitalmarkt eine vergleichbare Finanzierung zu einem niedrigeren Zinssatz habe erhalten können. Die vom Kläger vorgelegten Kreditangebote seien für einen Nachweis nicht geeignet.

Der Bundesfinanzhof entschied im darauffolgenden Revisionsverfahren zugunsten des Klägers und hob die Vorentscheidungen auf. Er bestätigte das Vorliegen einer freigebigen Zuwendung und der Festsetzung von Schenkungsteuer, widersprach jedoch der Bewertung dieser nach dem gemäß § 15 Abs. 1 BewG angesetzten Zinssatz von 5,5 %. Da das Finanzgericht in seinem Urteil zuvor bereits einen seinerzeit marktüblichen Zinssatz von 2,81 % festgestellt hatte, steht ein anderer Wert im Sinne des § 15 Abs. 1 BewG fest und die Ausführungen des Gerichtes sind widersprüchlich. Weiterhin führten die Richter aus, dass der Kläger nicht verpflichtet war, den marktüblichen Zinssatz nachzuweisen. § 15 Abs. 1 BewG ordnet weder an, dass der Steuerpflichtige tätig werden muss, noch, dass ein Nachweis zu erfolgen hat. Der Bundesfinanzhof stellte daraufhin den Wert der Zuwendung sowie die folglich niedrigere festzusetzende Schenkungssteuer erneut fest.

Praxishinweis

Auch bei Darlehensverträgen im Familien- und Freundeskreis ist es unbedingt erforderlich, auf die Vereinbarung eines marktüblichen Zinssatzes zu achten. Um späteren Diskussionen mit dem Finanzamt aus dem Weg zu gehen, sollte die Marktüblichkeit des Zinssatzes durch entsprechende Nachweise (z. B. Kreditangebote von Banken, etc.) dokumentiert werden.

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Partner, Steuerberater, Certified Tax Compliance Officer, Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e. V.), Zertifizierter Berater für die Immobilienbesteuerung und Immobilienverwaltung (IFU / ISM gGmbH)

Dr. Gerrit Gös
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Senior Associate, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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