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26.10.2022
Im „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“, welches rückwirkend zum 1. Oktober 2022 in Kraft tritt, ist die Regelung über die Inflationsprämie enthalten. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 7. Oktober 2022 zugestimmt. Die steuerfreie Auszahlung der Inflationsprämie ist jedoch erst ab dem Tag nach der Verkündigung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt möglich. Das Gesetz wurde am 25. Oktober 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet. Eine Auszahlung der Prämie vor dem 26. Oktober 2022 kann zur Steuer- und Sozialversicherungspflicht führen.
Arbeitgeber können ihren Angestellten Leistungen in Form von Zuschüssen und Sachbezügen bis zu einem Betrag von EUR 3.000,00 in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 gewähren. Da es sich um eine freiwillige Sonderzahlung handelt, haben Arbeitnehmer grundsätzlich keinen rechtlichen Anspruch auf eine Auszahlung. Bei Auszahlung der Inflationsprämie muss diese zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden und gesondert auf der Lohnabrechnung ausgewiesen werden. Eine Auszahlung von mehreren Teilbeträgen ist möglich.
Sollten Sie weitere Fragen zur Lohnabrechnung im Allgemeinen bzw. zur Inflationsprämie im Speziellen haben, sprechen Sie uns gern an.
Telefon: +49 (0) 351 4976 1525