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11.06.2020
Gegenwärtige Rechtslage
Bereits nach aktuell geltender Rechtslage ist es so, dass Käufer einer mangelhaften Software grundsätzlich Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer machen können. Weist die Software beispielsweise eine Sicherheitslücke auf, kann dies einen Mangel im Sinne des § 434 BGB darstellen. Allerdings wird der Verkäufer zur Behebung dieses Fehlers regelmäßig nur dann eine Aktualisierung der Software, also ein Software-Update anbieten können, wenn er selbst Hersteller der Software ist. Problematisch ist die Rechtslage deshalb insbesondere dann, wenn Verkäufer und Hersteller nicht identisch sind. Denn nach bisheriger Rechtslage wird ein Anspruch des Käufers auf Updates gegen den Verkäufer abgelehnt (Schrader/Engstler, Anspruch auf Bereitstellung von Software-Updates, MMR 2018, 356).
Urteil des OLG Köln
Beispielhaft für diese Problematik kann ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln herangezogen werden (Urteil vom 30.10.2019, Az.: 6 U 100/19, MMR 2020, 248). Geklagt hatte hier ein Verbraucherverband, der Testkäufe von Smartphones und anschließende Sicherheitstests durch-geführt hatte. Eines der Geräte wies 15 von 28 Sicherheitslücken auf und wurde als ein für die Nutzer eklatantes Sicherheitsrisiko identifiziert. Nach dem erfolglosen Herantreten an den Hersteller, verlangte der Verbraucherverband vom Betreiber des Elektronikmarkts, die Geräte nicht weiter ohne Hinweis auf die Sicherheitslücken zu verkaufen. Das Gericht wies die Klage ab. Sinngemäß muss der Elektronikmarkt Kunden nicht auf Sicherheitslücken und fehlende Updates des Betriebssystems der von ihm verkauften Smartphones hinweisen. Es stelle, so das OLG Köln, für den Elektronikmarkt einen unzumutbaren Aufwand dar, sich die Informationen über Sicherheitslücken für jedes einzelne von ihm angebotene Smartphone-Modell zu verschaffen.
Wortlaut der Digitale-Inhalte-Richtlinie und Ausblick
Die Regelung zu Updates in den Richtlinien liest sich in Art. 8 Absatz 2 der Digitale-Inhalte-Richtlinie folgendermaßen:
„Der Unternehmer stellt sicher, dass der Verbraucher über Aktualisierungen, einschließlich Sicherheitsaktualisierungen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der digitalen Inhalte und digitalen Dienstleistungen erforderlich sind, informiert wird und dass diese ihm bereitgestellt werden, und zwar während des Zeitraums,
a) in dem die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen im Rahmen des Vertrags bereitzustellen sind, wenn der Vertrag eine fortlaufende Bereitstellung über einen Zeitraum vorsieht, oder
b) den der Verbraucher aufgrund der Art und des Zwecks der digitalen Inhalte oder digitale Dienstleistungen und unter Berücksichtigung der Umstände und der Art des Vertrags vernünftigerweise erwarten kann, wenn der Vertrag eine einmalige Bereitstellung oder eine Reihe einzelner Bereitstellungen vorsieht.
und ähnlich in Art. 7 Abs. 3 der Warenkaufrichtlinie. Der deutsche Gesetzgeber hat noch bis zum 01. Juli 2021 Zeit, also rund ein Jahr, die Richtlinien in nationales Recht umzusetzen. Ab diesem Zeitpunkt würde ein Sachverhalt wie er der Entscheidung des OLG Köln zu Grunde lag womöglich anders entschieden werden.
Praxistipp
Die Zeit bis zur Umsetzung der Richtlinien in nationales Recht sollten Unternehmen, die Waren und digitale Inhalte an Verbraucher vertreiben, nutzen, um sich mit den neuen Regelungen vertraut zu machen. Unternehmen sollten bereit sein, ihre Regelwerke, allem voran ihre Allge-meinen Geschäftsbedingungen kurzfristig an die neue Rechtslage anzupassen und gegebe-nenfalls auch die Verträge mit den Lieferanten auf den Prüfstand stellen, um nachteilige Haf-tungslücken zu vermeiden.
Telefon: +49 (0) 351 815410
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