Ein Betriebsratsvorsitzender, der gleichzeitig Mitglied der Gewerkschaft ver.di war, wollte die Belegschaft eines Krankenhauses für einen Streik mobilisieren. Er leitete den Streikaufruf der Gewerkschaft über das hauseigene Intranet an alle Angestellten weiter und rief diese zur Beteiligung am Streik auf. Dabei nutzte er seinen dienstlichen E-Mail-Account (Vorname.Name@Arbeitgeber.de), signierte die E-Mail mit den Worten: „Für die ver.di-Betriebsgruppe“ und fügte seinen Namen an. Die Arbeitgeberin zog vor das Arbeitsgericht und klagte auf Unterlassung. Lesen Sie nachfolgend den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts.
Sachverhalt
Ein Betriebsratsvorsitzender, der gleichzeitig Mitglied der Gewerkschaft ver.di war, wollte die Belegschaft eines Krankenhauses für einen Streik mobilisieren. Er leitete den Streikaufruf der Gewerkschaft über das hauseigene Intranet an alle Angestellten weiter und rief diese zur Beteiligung am Streik auf. Dabei nutzte er seinen dienstlichen E-Mail-Account (Vorname.Name@Arbeitgeber.de), signierte die E-Mail mit den Worten: „Für die ver.di-Betriebsgruppe“ und fügte seinen Namen an. Die Arbeitgeberin zog vor das Arbeitsgericht und klagte auf Unterlassung.
Entscheidung
Das Bundesarbeitsgericht gab der Arbeitgeberin recht. Durch die Nutzung des von arbeitgeberseitig bereitgestellten E-Mail-Accounts für einen Aufruf zum Streik gegen die Arbeitgeberin werde diese in ihrem Eigentumsrecht verletzt. Dabei sei es auch unerheblich, ob die Arbeitgeberin den Intranet-Zugang dem Arbeitnehmer in seiner Funktion als Amtsträger (Betriebsratsvorsitzender) oder unabhängig davon zur Verfügung gestellt hat. Entscheidend sei, dass die Arbeitgeberin den E-Mail-Account allein für die Erfüllung dienstlicher Zwecke eingerichtet hat.
Unser Kommentar
Nach Auffassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann von keinem Arbeitgeber verlangt werden, dass er seine eigenen Betriebsmittel für die gewerkschaftliche Betätigung eines Arbeitnehmers, insbesondere zur Unterstützung eines gegen den Arbeitgeber gerichteten Streikes, zur Verfügung stellt. Jeder Arbeitgeber, der seinen Angestellten ein Intranet für das betriebsinterne Versenden von E-Mails einrichtet, sollte bereits zu Beginn klarstellen, dass dieses ausschließlich für dienstliche Zwecke genutzt werden darf. Im Anschluss an den oben dargestellten Beschluss des Bundesarbeitsgerichtes ist es zudem ratsam, von Anfang an konkrete Regeln für den Umgang mit dem internen E-Mail-System aufzustellen. So sollte ein Hinweis dahingehend erfolgen, dass jegliche Nutzung des E-Mail-Accounts für die Organisation eines gegen den Arbeitgeber gerichteten Arbeitskampfes ausdrücklich untersagt wird. Um diese Untersagung rechtlich zu untermauern, wäre ein Hinweis auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes denkbar. Nur auf diesem Weg lässt es sich mit hoher Sicherheit verhindern, dass es zum erstmaligen Verstoß kommt. Ein Gerichtsverfahren mit dem Ziel der Unterlassung solcher Tätigkeiten kann in den meisten Fällen immer erst dann angeschoben werden, wenn der Arbeitnehmer bereits einmal zum Streik über den dienstlichen Account aufgerufen hat. Der Unterlassungsanspruch hat dann allein Wirkung für die Zukunft mit dem Ziel, den Arbeitgeber vor weiteren Eigentumsbeeinträchtigungen zu schützen.
Ansprechpartner:
Dagmar Stabernack, Rechtsanwältin
Roy Knittel, Rechtsanwalt