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Kein Anspruch des Wettbewerbers bei Ausgleich von Jahresfehlbeträgen eines Kreiskrankenhauses durch den Landkreis

Kommunale Krankenhäuser, aber auch andere kommunale Unternehmen, erhalten häufig Zuwendungen des öffentlichen Trägers, um Verluste auszugleichen. Private Wettbewerber beklagen die dadurch entstehende Wettbewerbsverzerrung.

16.05.2017

Das Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil vom 23. 03. 2017 – Az 2 U 11/14) hat jetzt entschieden, dass der Ausgleich von Jahresfehlbeträgen eines Kreiskrankenhauses durch den zuständigen Landkreis eine rein lokale Fördermaßnahme darstellen kann, die nicht gegen EU-Recht verstößt und deshalb auch keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche gibt.

Worum ging es?

Beklagt war ein Landkreis, der Gesellschafter zweier Krankenhäuser war. Diese wurden mit der Erbringung ihrer Versorgungsleistungen als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut. In der Folgezeit erwirtschafteten die Krankenhäuser über mehrere Jahre einen Fehlbetrag von über 4,5 Millionen Euro. Der Kreistag beschloss, diese auszugleichen. Außerdem übernahm der Landkreis Ausfallbürgschaften und gewährte den Kliniken Investitionszuschüsse in Höhe von ca. EUR 140.000,00.

Nach Auffassung des Klägers handelt es sich bei den Leistungen des Beklagten an das Krankenhaus um Beilhilfen, die gegen Artikel 108 Abs. 3 S. 3 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) verstoßen. Er machte deshalb einen Beseitigungsanspruch aus § 8 UWG geltend.

Da ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch erhoben wurde, war der Zivilrechtsweg eröffnet. Das Oberlandesgericht Stuttgart musste sich mit dem Vorgang befassen, nachdem der Bundesgerichtshof den Rechtsstreit zurückverwiesen hatte. Die Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs liegt daher der Entscheidung zugrunde.

Begünstigung allein ist nicht entscheidend

Der Kläger erhob einen Anspruch nach § 8 Abs. 3 Nr. 2, 3a UWG i. V. m. Artikel 108 Abs. 3 S. 3 AEUV auf Rückforderung der bereits erfolgten Beihilfen. Das Gericht ging davon aus, dass der Kläger gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt sei, hielt den Anspruch aber nicht für begründet.

Das Durchführungsverbot des Artikel 108 Abs. 3 S. 3 AEUV gelte allein für staatliche Beihilfen im Sinne des Artikel 107 Abs. 1 AEUV. Demnach sind aus staatlichen Mitteln gewährte Beilhilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedsstaaten beeinträchtigen.

Das Gericht ließ offen, ob eine Begünstigung im beihilferechtlichen Sinne vorliegt, stellte aber klar, dass eine unzulässige Begünstigung auch möglich sei, wenn Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse übertragen wurden, wenn nämlich die Zuwendungen das zum Nachteilsausgleich notwendige Maß überschreiten. Für die weitere Prüfung ging das Gericht davon aus, dass eine Begünstigung vorliege. Dennoch lehnte es einen Anspruch des Klägers ab.

Zulässige Begünstigung durch lokale Fördermaßnahmen ohne Auswirkung auf den Handel innerhalb der Union

Denn das Gericht gelangt zu der Auffassung, dass die Maßnahmen jedenfalls den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten nicht beeinträchtigen. Es handele sich vielmehr um rein lokale Fördermaßnahmen ohne Auswirkungen auf den Handel innerhalb der Union.

  1. Das Gericht stellte zunächst fest, dass allein der örtliche oder regionale Charakter einer durch das begünstigte Unternehmen erbrachten Dienstleistung oder die geringe Größe seines Tätigkeitsgebiets nicht ausschlössen, dass anderen Unternehmen der Marktzugang erschwert werde. Dies sieht das Gericht aber für sich genommen nicht als ausreichend an.

Der Kläger trug weiterhin vor, dass nach der so genannten „De-minimis-Verordnung“ Maßnahmen unterhalb eines Gesamtbetrages von EUR 500.000,00 in drei Jahren nicht dem Anmeldeverfahren nach Artikel 108 unterliegen und schloss hieraus, dass umgekehrt bei übersteigenden Beträgen dann in jedem Fall eine Prüfung durch die Kommission erfolgen müsse. Diese Auffassung teilt das Gericht jedoch nicht. Es ist vielmehr der Auffassung, dass neben der Überschreitung des Schwellenwertes gleichwohl geprüft werden müsse, ob eine Beihilfe vorliege.

Auch aus dem Freistellungsbeschluss 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011, wonach Ausgleichszahlungen an Krankenhäuser, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, von der Anmeldepflicht befreit sind, lasse sich nicht umgekehrt schließen, dass jegliche sonstige Zahlung an ein Krankenhaus eine Beihilfe im Sinne des Artikel 107 AEUV sei.

  1. Vielmehr sei jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob eine Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels möglich sei. Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben:
  • Das Angebot zum Leistungsspektrum der Krankenhäuser liege im Bereich der Grund- und Regelversorgung und daher überwiegend im Rahmen von Standardleistungen. Es sei nicht ersichtlich, dass dieses Angebot irgendwelche grenzüberschreitenden Nachfragen erzeugen könne.
  • Das Einzugsgebiet der betroffenen Krankenhäuser belege die lediglich lokale Anziehungskraft der angebotenen Leistungen. Bei dieser Prüfung sei zwischen der Behandlung von Notfallpatienten und der vorab geplanten Behandlung zu unterscheiden, denn bei Notfällen könne ein Patient kaum beeinflussen, in welches Krankenhaus er eingeliefert werde.

Auch ein Internetauftritt in verschiedenen Sprachen deute nicht notwendigerweise darauf hin, dass das Angebot gezielt auf ausländische Patienten ausgerichtet sei. Wenn es, wie im vorliegenden Fall, nur auf fremdsprachige, im Inland lebende Patienten abziele, sei dies kein Hinweis, dass gezielt Patienten aus anderen Mitgliedsländern angeworben werden sollen.

Zu berücksichtigen sei weiterhin, dass die Krankenhäuser verkehrstechnisch ungünstig liegen und deshalb für ausländische Patienten schwer zu erreichen seien.

Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Bettenzahl der beiden Krankenhäuser in den vorangegangenen Jahren verringert worden sei, was deutlich mache, dass die Anziehungskraft der Krankenhäuser ohnehin relativ gering sei, was eine grenzüberschreitende Auswirkung noch unwahrscheinlicher mache.

  • Der Kläger wandte weiterhin ein, die Zahlungen des Beklagten an die Krankenhäuser hätten deshalb eine wettbewerbsverfälschende Wirkung, weil der Markt für Krankenhausstandorte ein gemeinschaftsweiter Markt sei. Es gebe einen länderübergreifenden Wettbewerb um Krankenhausstandorte. Dies verneint das Gericht unter Hinweis darauf, dass die zur bedarfsgerechten Versorgung notwendigen Standorte durch den Krankenhausplan festgelegt seien und deshalb der Krankenhausträger verpflichtet sei, die notwendigen Leistungen vorzuhalten. Ein Krankenhausstandort könne daher nicht „frei“ werden, und deshalb gebe es auch keinen Wettbewerb um Standorte.
  • Auch der Einwand des Klägers, dass ein Wettbewerb um qualifiziertes Personal bestehe, wird vom Gericht nicht für relevant gehalten. Denn von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG sei nur der Vertrieb von Waren und Dienstleistungen erfasst, also die Angebotsseite. Bei dem Bemühen um ärztliches und pflegerisches Personal sei aber nicht der Anbieter-, sondern der Nachfragemarkt betroffen. Dieser gehöre nicht in den Anwendungsbereich des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.

Fazit:

Staatliche Mittel zum Verlustausgleich an ein Krankenhaus können unzulässige Beihilfen sein, und zwar auch dann, wenn das Krankenhaus mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut wurde. In diesem Fall könnte ein Wettbewerber grundsätzlich einen Anspruch aus § 8 Abs. 2 UWG geltend machen.

Allerdings ist durch Artikel 107 Abs. 1 AEUV nur der zwischenstaatliche Handel geschützt. Handelt es sich um rein lokale Fördermaßnahmen ohne Auswirkungen auf den Handel innerhalb der Union, liegt kein Verstoß gegen Artikel 107 AEUV und damit auch nicht gegen Artikel 108 AEUV vor. Dann steht dem Wettbewerber kein Anspruch aus § 8 Abs. 2 UWG zu.

 

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