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Ambulante Abgabe von Zytostatika als Zweckbetrieb

Das FG Münster hat mit Urteil vom 23. Februar 2012 (veröffentlicht am 17. April 2012; Az. 9 K 4639/10 K, G) die Abgabe von Zytostatika im Rahmen ambulanter Krebstherapien dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb „Krankenhaus“ im Sinne des § 67 Abs. 1 AO zugeordnet. Die daraus erzielten Gewinne sind damit von der Körperschaftsteuer gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG und der Gewerbesteuer nach § 3 Nr. 6 GewStG befreit.

10.08.2012

Doreen Adam, Steuerberaterin

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