Fachnews
Änderungen von Steuerabkommen der Bundesrepublik Deutschland

Zum Ende des Jahres 2023 veröffentlichte das Bundesministerium für Finanzen einen Referentenentwurf für das Anwendungsgesetz des BEPS-MLI. Hieraus resultieren Modifikationen diverser Doppelbesteuerungsabkommen der Bundesrepublik Deutschland.

10.01.2024
Internationale Steuerberatung
Hintergrund BEPS-MLI

Das mehrseitige Übereinkommen (Multilaterales Instrument) zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS-MLI) vom 24. November 2016 wurde am 7. Juni 2017 von der Bundesrepublik Deutschland zusammen mit 67 anderen Staaten und Gebieten unterzeichnet. Aktuell zählen über 100 Staaten und Gebiete zu den Unterzeichnern.

BEPS (base erosion and profit shifting) stellt ein Projekt für ein internationales Vorgehen zur Bekämpfung von Gewinnverkürzungen und Gewinnverlagerungen dar. Damit soll aktiv gegen den schädlichen Steuerwettbewerb sowie aggressive Steuergestaltungen international tätiger Unternehmen vorgegangen werden. Multinationale Unternehmen konnten durch Besteuerungsinkongruenzen ihre Steuerlast senken, was zu Steuermindereinnahmen und Wettbewerbsverzerrungen führte. Die Ratifikation des BEPS-MLI ist mit Vertragsgesetz vom 18. Dezember 2020 erfolgt. Für Deutschland trat das BEPS-MLI damit am 1. April 2021 in Kraft.

Referentenentwurf

Durch die Existenz vieler Options- und Vorbehaltsmöglichkeiten innerhalb des BEPS-MLI sowie der Tatsache, dass das BEPS-MLI die erfassten zwischenstaatlichen Steuerabkommen (Doppelbesteuerungsabkommen) nicht ändert, sondern lediglich in Verbindung mit ihnen anzuwenden ist, ergeben sich für die Anwendung dieses Multilateralen Instruments besondere Anforderungen. Hintergrund ist, dass im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens beschlossen wurde, dass Deutschland den in Art. 35 Abs. 7 BEPS-MLI zulässigen Vorbehalt nutzt. Dieser bewirkt, dass die von Deutschland abgeschlossenen bilateralen Abkommen nicht bereits durch das Inkrafttreten des BEPS-MLI für beide Vertragsstaaten wirksam modifiziert werden, sondern erst, nachdem Deutschland der OECD den Abschluss der im Hinblick auf ein erfasstes Steuerabkommen erforderlichen innerstaatlichen Maßnahmen angezeigt hat. Folglich ist für Deutschland ein zweistufiges Verfahren erforderlich. In einem ersten Schritt erfolgen die Änderungen mittels eines Gesetzgebungsverfahrens hinsichtlich der Änderungen in den Doppelbesteuerungsabkommen. Erst danach erfolgt die Notifikation gegenüber der OECD. Im Anschluss kommt es zur Rechtsänderung der erfassten Doppelbesteuerungsabkommen.

Der Referentenentwurf dient der Vorbereitung der notwendigen Notifikation im Sinne des Artikel 35 Absatz 7 Buchstabe b BEPS-MLI. Durch diese Konkretisierung der Modifikationen bezüglich der erfassten Steuerabkommen wird ein Wirksamwerden des BEPS-MLI bezweckt.

Der Referentenentwurf dient der Konkretisierung der vorrangigen Anwendung des BEPS-MLI für die Steuerabkommen Deutschlands mit folgenden Staaten:

  • Frankreich
  • Griechenland
  • Japan
  • Kroatien
  • Malta
  • Slowakei
  • Spanien
  • Tschechien
  • Ungarn

Das Gesetz umfasst somit nicht sämtliche, ursprünglich angemeldete Doppelbesteuerungsabkommen. Nicht erfasst sind die Abkommen mit folgenden Staaten:

  • Österreich (bilateral angepasst)
  • Luxemburg (bilateral angepasst)
  • Italien (bisher keine Ratifikation des MLI)
  • Türkei (bisher keine Ratifikation des MLI)

Rumänien hat das Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland in seiner Ratifikation des MLI nicht benannt.

Ausblick

Der Referentenentwurf läutet des formelle Gesetzgebungsverfahren ein. Das Gesetz wird  nachfolgend im parlamentarischen Verfahren diskutiert. Ein Abschluss bis Ende 2024 wird erwartet. Die Anwendung des MLI in den neun erfassten Steuerabkommen gilt voraussichtlich erst ab 1. Januar 2025.

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