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Abgabe von Blutgerinnungsfaktoren zur Heimselbstbehandlung ist Zweckbetrieb (BFH-Urteil vom 18. Oktober 2017, V R 46/16)

Verabreicht sich der Patient selbst ein Medikament zur Blutgerinnung im Rahmen einer ärztlich kontrollierten Heimselbstbehandlung, ist die Abgabe dieser sog. Faktorpräparate durch ein Klinikum dem Zweckbetrieb Krankenhaus zuzuordnen.

17.10.2018

Sachverhalt

Ein gemeinnütziges Klinikum, welches mit seinem Zweckbetrieb nach § 67 AO von der Körperschaftsteuer befreit ist, gab im Rahmen einer ärztlich kontrollierten Heimselbstbehandlung Faktorpräparate an Hämophiliepatienten ab. Die Präparate wurden von den behandelten Ärzten unmittelbar im Krankenhaus an die Patienten übergeben. Im weiteren Behandlungsverlauf dokumentierte der Patient selbst die Einnahme der Medikamente im häuslichen Umfeld. Dies wurde vom behandelnden Arzt wiederum überwacht.

Nach einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Ansicht, dass die Abgabe der Faktorpräparate dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sei, da die Medikamente nicht unmittelbar in der Ambulanz dem Patienten verabreicht, sondern lediglich für die Heimselbstbehandlung mitgegeben wurden. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos. Das Finanzgericht Köln gab der Klage des Klinikums mit Urteil vom 17. März 2016 (10 K 775/15) statt. Die vom Finanzamt eingelegte Revision wies der BFH mit Urteil vom 18. Oktober 2017 als unbegründet zurück.

Entscheidungsgründe

Unstreitig unterhielt das Klinikum einen nach § 67 AO begünstigten Zweckbetrieb. Fraglich war allerdings, ob die Abgabe von Faktorpräparaten im Rahmen der ambulanten Behandlung noch diesen begünstigten Krankenhausleistungen zuzurechnen ist.

Aufbauend auf den Grundsätzen des Zytostatika-Urteils vom 31. Juli 2013 (I R 82/12, BStBl. 2015 II S. 123) ist für die Zuordnung einer Leistung zum Zweckbetrieb entscheidend, ob das Krankenhaus zur Sicherstellung seines Versorgungsauftrages zur Erbringung dieser Leistungen gesetzlich befugt ist und die Kosten vom Versicherungsträger grundsätzlich zu übernehmen sind. Diese Voraussetzungen waren vorliegend gegeben. Die Leistungen des Krankenhauses gehörten nach der im Streitjahr geltenden Fassung des § 116b SGB V und der entsprechenden Richtlinie des GBA zu dessen Versorgungsauftrag und wurden auf Grund einer mit den Krankenkassen geschlossenen Vereinbarung auch von diesen bezahlt.

Entgegen der Ansicht des Finanzamtes ist für eine Zuordnung zum Zweckbetrieb aber nicht ausschlaggebend, dass die Verabreichung der Blutgerinnungsfaktoren unmittelbar im Krankenhaus erfolgen muss. Die Heimselbstbehandlung ist im Zusammenhang mit der fortbestehenden ambulanten Krankenhausbehandlung zu sehen. Die Präparate werden unmittelbar im Krankenhaus an die Patienten übergeben und lediglich zu Hause verabreicht. Zudem vollzieht sich die Behandlung unter ständiger ärztlicher Kontrolle und Beratung und wird entsprechend durch den behandelnden Arzt dokumentiert.

Relevanz für die Praxis

Liegt ein entsprechender Versorgungsauftrag vor, können die bislang im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfassten Gewinne aus der Abgabe von Blutgerinnungsfaktoren nun dem steuerfreien Zweckbetrieb zugeordnet werden. Dies ist auch für die Vergangenheit möglich, soweit die entsprechenden Steuerfestsetzungen noch änderbar sind.

Gleichzeitig führt dieses Urteil aber auch dazu, dass gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG für diese Umsätze der ermäßigte Umsatzsteuersatz anwendbar ist. Eine Korrektur des Vorsteuerabzugs ist – anders als bei der Abgabe von patientenindividuell zubereiteten Arzneimitteln wie z.B. Zytostatika – nicht erforderlich.

Wurde in den Rechnungen über die Abgabe von Blutgerinnungsfaktoren Umsatzsteuer in Höhe von 19 % offen ausgewiesen, wird das Finanzamt in Höhe des Differenzbetrages eine Umsatzsteuer nach § 14c UStG festsetzen und eine Erstattung erst nach Korrektur der Rechnungen und Rückzahlung des Differenzbetrages an die Kostenträger zulassen. Unseres Erachtens bestehen jedoch erhebliche Bedenken, ob der Anwendungsbereich des § 14c Abs. 1 UStG diesbezüglich überhaupt eröffnet und damit Umsatzsteuer nach § 14c UStG festzusetzen ist.

Zu beachten ist auch, dass ab Juli 2017 die Abrechnungspraxis gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen nach § 300 SGB V angepasst wurden und die Umsatzsteuer nunmehr offen ausgewiesen wird. Da das Urteil mit der Veröffentlichung im Bundessteuerblatt allgemein anzuwenden ist, empfehlen wir, die bestehenden Abrechnungsprozesse zu prüfen und ggf. anzupassen.

 

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