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Entzug der Gemeinnützigkeit aufgrund unverhältnismäßig hoher Geschäftsführervergütung

Bei der Zahlung einer unverhältnismäßig hohen Vergütung für den Geschäftsführer einer gemeinnützigen Körperschaft kann die Gemeinnützigkeit versagt werden. Hierbei sind die Beurteilungsmaßstäbe heranzuziehen, die auch bei der verdeckten Gewinnausschüttung greifen.

14.09.2020

Der Bundesfinanzhof (BFH) stellte mit Urteil vom 12. März 2020 (V R 5/17) fest, dass eine unverhältnismäßig hohe Vergütung für den Geschäftsführer einer gemeinnützigen Körperschaft gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO einen Verstoß gegen das Drittbegünstigungsverbot darstellt und die Körperschaft daran hindert, selbstlos ihre gemeinnützigen Zwecke zu verfolgen.

Für die Frage, wann eine unverhältnismäßig hohe Geschäftsführervergütung vorliegt, richtet sich der BFH nach den Bewertungsmaßstäben zur verdeckten Gewinnausschüttung (vGA). Dies bedeutet, dass die Verhältnismäßigkeit der Geschäftsführungsvergütung durch Fremdvergleich zu ermitteln ist. Hierzu eignen sich entweder

  • der interne Fremdvergleich, das heißt Vergleich mit den Entgelten, die Geschäftsführer oder Arbeitnehmer des betreffenden Unternehmens beziehen, oder
  • der externe Fremdvergleich, das heißt Vergleich mit den Entgelten, die unter gleichen Bedingungen an Fremdgeschäftsführer anderer Unternehmen gezahlt werden. Dabei ist nicht nur auf das Geschäftsführergehalt ebenfalls gemeinnütziger Körperschaften, sondern auch zu „klassischen Wirtschaftsunternehmen“ abzustellen. Zum Vergleich darf daher auch auf Gehaltsstrukturuntersuchungen, wie die BBE-Studie oder die Kienbaum-Studie, zurückgegriffen werden.

Beide Vergleiche beziehen sich auf die „Gesamtausstattung“ des Geschäftsführers, das heißt, dass nicht nur das Gehalt an sich, sondern auch weitere Vorteile, die der Geschäftsführer von der Gesellschaft erhält, zur Untersuchung heranzuziehen sind. Hierzu zählen beispielsweise Weihnachts- und Urlaubsgeld, Versicherungsbeiträge, Pkw-Nutzung und Pensionszusagen. Pensionszusagen sind dabei mit einer fiktiven Jahresnettoprämie und nicht mit dem Rückstellungsbetrag zu bewerten.

Da die Beurteilung des angemessenen Gehalts einen Bereich darstellt, sind nur die Vergütungen als Unangemessen anzusehen, die den oberen Rand dieser Brandbreite überschreiten.

Der BFH stellt aber auch klar, dass geringfügige Überschreitungen der Angemessenheitsgrenze noch keinen Entzug der Gemeinnützigkeit nach sich ziehen, sog. Bagatellgrenze. Für die Ermittlung der Angemessenheitsgrenze ist es daher zulässig, das als angemessen geltende Gehalt um einen Sicherheitszuschlag von 20 % zu erhöhen und um einen entsprechenden (einzelfallabhängigen) Abschlag bei Mehrfach-Geschäftsführung zu mindern. Jedoch ist bei einem Überschreiten der oberen Bandbreite von mehr als EUR 10.000,00 p. a. von einem schwerwiegenden Verstoß auszugehen, der mit dem Entzug der Gemeinnützigkeit zu ahnden ist.

Praxishinweis

Der BFH stellte mit diesem Urteil fest, dass das Drittbegünstigungsverbot nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO einen wichtigen Pfeiler des Gemeinnützigkeitsrechts darstellt und, dass unverhältnismäßig hohe Geschäftsführervergütungen diesem Grundsatz zuwiderlaufen, die zum Entzug der Gemeinnützigkeit führen können. Daher empfehlen wir Ihnen, die Bezüge leitender Angestellter im Auge zu behalten und bei Gehaltsanpassungen auf die Angemessenheit zu achten.

Sollten Sie Fragen in diesem Zusammenhang oder unsere Unterstützung bei der Aufstellung eines internen oder externen Fremdvergleichs haben, dann sprechen Sie uns gern an.

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Partnerin, Steuerberaterin, Fachberaterin für das Gesundheitswesen (DStV e. V.)

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Senior Associate, Steuerberater, Certified Tax Compliance Officer

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