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Keine Umsatzsteuer für die Tätigkeit des Verwaltungsrats eines berufsständigen Versorgungswerkes

Mit seinem Urteil vom 19. November 2019 (Az: 5 K 282/18) hat das Niedersächsische Finanzgericht entschieden, dass ein Vorsitzender des Verwaltungsrats eines berufsständigen Versorgungswerks mit dieser Tätigkeit nicht der Umsatzsteuer unterliegt, wenn er nicht im eigenen Namen nach außen auftritt, sondern lediglich das Versorgungswerk vertritt und wenn die für die Führung des Versorgungswerks getroffenen Entscheidungen nicht von ihm, sondern vom Verwaltungsrat kollektiv getroffen werden

17.06.2020

Das Urteil ist die erste Entscheidung eines Finanzgerichts, dass sich auf die Rechtsprechung des EuGH zur Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern bezieht (EuGH, vom 13. Juni 2019, C-420/18, IO, unser Newsbeitrag vom 19. Juli 2019). Danach übt ein Aufsichtsratsmitglied unter bestimmten Voraussetzungen keine selbstständige Tätigkeit aus und unterliegt damit nicht der Umsatzsteuer.

Das Niedersächsische Finanzgericht hat in seinem Urteil festgestellt, dass die Tätigkeit des Klägers als Vorsitzender aufgrund der Nachhaltigkeit zwar von wirtschaftlicher Natur, jedoch nach Unionsrecht (Art. 9 MwStSystRL) als nicht selbstständig anzusehen sei. Dies folge daraus, dass der Kläger nicht im eigenen Namen und auf eigene Rechnung tätig wurde, sondern das Versorgungswerk lediglich vertreten und zum anderen Entscheidungen für die Führung des Versorgungswerkes nur gemeinsam mit den übrigen Mitgliedern des Rats getroffen habe. Weiterhin sei der Kläger mit seiner Tätigkeit kein Risiko eingegangen, das eine Unternehmereigenschaft rechtfertigen könnte. Die bezogenen pauschalen Monatsvergütungen wurden unabhängig von der Teilnahme und den geleisteten Arbeitsstunden gezahlt. Bei den weiteren Vergütungen handelte es sich lediglich um Reisekostenersatz und Sitzungsgeldern im geringen Umfang.

Das Finanzgericht kommt damit zu dem Schluss, dass der Kläger mit seiner Tätigkeit kein Unternehmer i. S. d. Unionsrechtes ist. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung, wonach die Tätigkeit des Aufsichtsratsmitglieds selbstständig ausgeführt wird und damit der Umsatzsteuer unterliegt (vgl. Abschn. 2.2 Abs. 2 S. 7 UStAE), kann sich der Kläger auf das für ihn günstigere Unionsrecht unmittelbar berufen.

Praxishinweis:

Das Urteil ist insbesondere von Interesse, da es – soweit ersichtlich – das erste Urteil eines Finanzgerichts ist, das die neuere Rechtsprechung von EuGH und BFH (V R 23/19, unser Newsbeitrag vom 5. März 2020) nachzeichnet. Die entscheidenden Kriterien, die gegen eine Unternehmereigenschaft sprechen, sind demnach das fehlende Vergütungsrisiko, das fehlende Handeln im eigenen Namen und für eigene Rechnung sowie die fehlende eigene Entscheidungsbefugnis in Bezug auf Führungsangelegenheiten. Hieraus ergibt sich Spielraum für eine gezielte Gestaltung als unternehmerische oder nichtunternehmerische Tätigkeit.

Die gegenwärtige Auffassung der Finanzverwaltung, wonach die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied grundsätzlich der Umsatzsteuer unterliegt, ist mit der neuen Rechtsprechung jedenfalls nicht vereinbar. Die Revision gegen das Urteil wurde aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen, sodass sich der BFH in Kürze erneut mit der Frage, wann von einer selbstständigen Tätigkeit auszugehen ist, auseinandersetzen wird. Inwiefern und wann die Verwaltungsanweisungen an die neuen Grundsätze angepasst werden, bleibt vorerst abzuwarten.

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